Timeliness of social insurance enrollment under transitional ASVG provisions applicable in non-pilot regions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Federal Administrative Court (VwGH) quashed the administrative penalty decision, ruling in favor of the complainant and ordering the state to pay litigation costs. The case involved an administrative criminal proceeding where the defendant, as managing director of a hotel, was penalized for failing to register two employees with the health insurance fund at the start of their employment in December 2007. The decisive legal issue concerned the applicable version of § 33(1) of the General Social Security Act (ASVG) and the applicable registration deadline in Styria during that period. The VwGH determined that, due to transitional provisions in § 622 ASVG, the stricter nationwide requirement to register "upon arrival at work" had not yet entered into force outside of Burgenland in December 2007. Instead, the previous version of the law applied, allowing a registration period of up to seven days as stipulated in the statutory regulations of the regional health insurance carrier. Because the employer registered the employees within two days of their start date, the statutory deadline was met, rendering the conviction for violating reporting obligations legally unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§33 Abs.1 ASVG, §622 Abs.1 ASVG, §632 Abs.1 Z2 ASVG, §622 ASVG, §455 Abs.1 ASVG, §471d ASVG; Timeliness of social insurance enrollment under transitional ASVG provisions applicable in non-pilot regions: The case involved an administrative criminal proceeding where the defendant, as managing director of a hotel, was penalized for failing to register two employees with the health insurance fund at the start of their employment in December 2007. The decisive legal issue concerned the applicable version of § 33(1) of the General Social Security Act (ASVG) and the applicable registration deadline in Styria during that period. The VwGH determined that, due to transitional provisions in § 622 ASVG, the stricter nationwide requirement to register "upon arrival at work" had not yet entered into force outside of Burgenland in December 2007. Instead, the previous version of the law applied, allowing a registration period of up to seven days as stipulated in the statutory regulations of the regional health insurance carrier. Because the employer registered the employees within two days of their start date, the statutory deadline was met, rendering the conviction for violating reporting obligations legally unfounded.
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KI-generiertLegal basis cited in the dispositive for annulling the administrative decision due to illegality of its content.
Provisions governing the reimbursement of litigation costs ordered in the final dispositive.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Finanzamt J erstattete am 24.Jänner2008 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin an die Verwaltungsstrafbehörde. Am 17.Dezember2007 sei das Hotel K in T kontrolliert worden, Betreiberin des Hotels sei die Hotel K GmbH, die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH. Bei der Kontrolle seien zwei Personen (BH und LS) überprüft worden. Diese seien jeweils nur für den 17.Dezember2007 angemeldet worden, obwohl sie bereits seit 3. bzw. 10.Dezember2007 im Hotel beschäftigt seien.
Am 30.Jänner2008 wurde die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung aufgefordert; die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit Straferkenntnis vom 24.Juli2008 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als Verantwortliche der Hotel K GmbH zu vertreten, dass diese die beiden Personen BH und LS, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Personen handle, vom 3.(bzw. 10.) Dezember bis zum 17.Dezember2007 beschäftigt habe und diese nicht bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24Uhr des ersten Beschäftigungstages zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch §111 iVm §33 Abs.1 ASVG verletzt, weswegen Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR730,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wandte ein, die beiden Personen seien am 17.Dezember2007 bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden, da sie an diesem Tag ihren ersten Arbeitstag bei der HotelKGmbH gehabt hätten. Die beiden Personen seien zwar schon vorher angereist, hätten jedoch keinerlei Tätigkeiten für und im Hotel K verrichtet.
In der Berufungsverhandlung wandte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdeführerin habe in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde bereits zugestanden, dass der Beschäftigungsbeginn der beiden Personen am 15.Dezember2007 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe beide Personen am 17.Dezember2007 bei der Gebietskrankenkasse und damit nach der alten Rechtslage rechtzeitig bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Es habe ein Übereinkommen mit der Gebietskrankenkasse gegeben, wonach die Gewährung einer 7-Tages-Frist für die Anmeldung bis 31.Dezember2007 erstreckt worden sei. Nähere Angaben zu diesem Übereinkommen, "nämlich dazu, wo es veröffentlicht wurde", könne der Vertreter nicht machen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung dem Grunde nach ab, in Bezug auf die Strafhöhe wurde der Berufung Folge gegeben und wegen Verletzung der Meldepflicht betreffend die beiden genannten Personen eine Geldstrafe in Höhe von EUR730,-- (bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Berichtigt wurde der Spruch des Straferkenntnisses dahin, dass die beiden Personen vom 15. bis 17.Dezember2007 beschäftigt worden seien; sie hätten bei Arbeitsantritt am 15.Dezember2007 bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden müssen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß §33 Abs.1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl.INr.132/2005 habe der Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Aus dem Ausmaß der täglichen Arbeitszeit (8bzw. 10 Stunden) und der nachträglichen Anmeldung jeweils für 17.Dezember2007, welche ohne Hinweis auf eine nur geringfügige Beschäftigung erfolgt sei, ergebe sich, dass beide Dienstnehmer in der Krankenversicherung vollversichert gewesen seien. Die belangte Behörde sei an den Ausspruch im Bescheid der belangten Behörde vom 21.Oktober2008 (Verfahren nach dem AuslBG) gebunden, wonach der Tatzeitraum in beiden Spruchpunkten vom 15. bis zum 17.Dezember2007 gedauert habe. Gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid sei demnach die Tatzeit eingeschränkt worden. Die beiden Einzelhandlungen hingen zeitlich, örtlich und sachlich zusammen, sie bildeten eine Einheit und könnten nur mit einer Strafe sanktioniert werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung auseinandergesetzt, wonach es mit der Gebietskrankenkasse ein Übereinkommen gegeben habe, die Anmeldefrist bis zum 31.Dezember2007 zu erstrecken. Es liege ein Stoffsammlungsmangel und eine mangelhafte Begründung vor.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. §33 Abs.1 ASVG in der Fassung BGBl.INr.139/1997 (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, Artikel7: 54. Novelle zum ASVG, in Kraft getreten am 1.Jänner1998 (§572 Abs. ASVG)) lautete:
"Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden."
Mit dem Sozialbetrugsgesetz (BGBl.INr.152/2004) wurde §33 Abs.1ASVG abgeändert; §33 Abs.1 lautete demnach:
"Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist."
Gemäß den Schlussbestimmungen dieses Gesetzes (§622 Abs.1 ASVG) treten (u.a.) die §§33 Abs.1 und 1a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.INr.152/2004 zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach §33 Abs.1a Z1 ASVG erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.
Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 (BGBl.INr.132/2005, ArtikelI: 65. Novelle zum ASVG) wurde - u. a. - §33 Abs.1 ASVG neuerlich geändert. Im §33 Abs.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.INr.152/2004 wurde der Ausdruck "bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00Uhr des ersten Beschäftigungstages" durch den Ausdruck "spätestens bei Arbeitsantritt" ersetzt. Mit diesem Gesetz wurden auch die Schlussbestimmungen zu BGBl.INr.152/2004 (§622 Abs.1ASVG) geändert. Der Ausdruck "zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach §33 Abs.1a Z1 erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen." wurde durch den Ausdruck ersetzt ", sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach §30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1.Jänner2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung- durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind. Die Evaluierung hat bis längstens 31.Dezember2006 zu erfolgen; die Verordnung kann frühestens mit 1.Jänner2007 erlassen werden. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz monatlich ab Februar2006 einen Bericht über die Umsetzung der neuen Meldebestimmungen zu erstatten."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1111 BlgNR 22. GP,5) wurde ausgeführt, als wichtige Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Beschäftigung solle die Anmeldung zur Sozialversicherung in Hinkunft bereits vor Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt erfolgen müssen. Zu diesem Zweck seien die im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes normierten Bestimmungen entsprechend zu adaptieren und stufenweise in Kraft zu setzen, um eine geordnete Vollziehung zu gewährleisten. Die Regierungsvorlage sah insofern eine Änderung des Melderechtes für bestimmte Branchen mit vergleichsweise hoher Personalfluktuation (laut dem vorgeschlagenen Gesetzestext:
Dienstgebergruppen, die Zuschlagsleistungen nach dem BUAG zu entrichten haben) ab 1.März2006 vor. Aufgrund eines Abänderungsantrages wurde dies dahin abgeändert, dass die neuen Melderechtsvorschriften zunächst im Burgenland erprobt werden sollten, um nach einer Evaluierungsphase bundesweit in Kraft zu treten. Es werde auch davon ausgegangen, dass bei der Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen bei Meldeverstößen auf den Umstand eines Probebetriebes entsprechend Bedacht genommen werde (vgl.AB 1132 BlgNR 22. GP, 3).
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (BGBl. I Nr.31/2007; Artikel1:67. Novelle zum ASVG) wurde §33 Abs.1 ASVG neuerlich geändert und lautet nunmehr:
"Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist."
Gleichzeitig wurde auch §622 Abs.1ASVG geändert. Der Ausdruck "sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind" wurde (nunmehr anschließend an den sich auf das
Inkrafttreten im Burgenland beziehenden Ausdruck "... mit
1.Jänner2006") ersetzt durch den Ausdruck "in Kraft". Gemäß §632 Abs.1 Z2 ASVG treten (u.a.) §§33 Abs.1 und 1a in der Fassung des Bundsgesetzes BGBl.INr.31/2007mit 1.Jänner2008 in Kraft.
Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (77BlgNR23.GP,3) sei im Regierungsprogramm unter dem Titel "Bekämpfung von Schwarzarbeit" festgeschrieben, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung künftig vor Arbeitsantritt erfolgen solle. Eine dieser Regelung entsprechende Ausformung der Sozialversicherungsanmeldung gelte derzeit schon im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse ("Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt"). Dieses im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl.INr.152/2004, und der 65. ASVG-Novelle, BGBl.INr.132/2005, geschaffene Anmeldungsregime solle mit der im Regierungsprogramm vorgesehenen Änderung beibehalten bzw. für das gesamte Bundesgebiet uneingeschränkt in Kraft gesetzt werden. Die nach dem Sozialbetrugsgesetz im §622 Abs.1 ASVG vorgesehene Bestimmung über eine bundesweite In-Kraft-Setzung durch Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz könne somit entfallen. Die Bestimmungen über die Anmeldung vor Arbeitsantritt, die auch zweistufig vorgenommen werden könne, sollten bundesweit mit 1.Jänner2008 in Kraft treten.
2. Zu prüfen ist hier ein - von der belangten Behörde angenommener - Verstoß gegen Meldepflichten im Dezember 2007 in der Steiermark. Entsprechend den oben geschilderten Übergangsbestimmungen (§622 ASVG) war in der Steiermark im Dezember 2007 - mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - §33 Abs.1 ASVG nach wie vor in der Fassung BGBl.INr.139/1997 anzuwenden. Die Anmeldung hatte sohin unverzüglich zu erfolgen, wobei die Meldefrist durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung im allgemeinen bis zu sieben Tagen erstreckt werden konnte.
3. Die Satzung 2006 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Verlautbarung Nr.84/2006, www.avsv.at (vgl.§455 Abs.1 ASVG); in Kraft seit 1.August2006, §51 Abs.1 der Satzung (nunmehr §50 Abs.1)) lautete auszugsweise:
"2.Abschnitt - Versicherungs-, Melde- und Beitragswesen Meldefristen
(§33 Abs.1, §471d ASVG)
§14. (1) Die Meldefirst beträgt sieben Tage. ..."
Mit der 2. Änderung der Satzung (Nr.98/2007) wurde die Bezeichnung dieser Bestimmung geändert (nunmehr §13).
Mit der 4. Änderung der Satzung (Nr.34/2008) wurde §13 der Satzung verändert und bezieht sich nunmehr lediglich auf §471d ASVG; die Änderung der Satzung trat rückwirkend mit 1.Jänner2008 in Kraft (§54 Abs.2 der Satzung).
4. Gemäß §33 Abs.1 ASVG - im Zusammenhalt mit der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse - hatte daher eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse bis Ende 2007 in der Steiermark innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.
Nach der - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestrittenen- Sachverhaltsannahme der belangten Behörde begann das Beschäftigungsverhältnis am 15.Dezember2007. Die Anmeldung erfolgte am 17.Dezember2007, sohin innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Beschäftigung. Die Anmeldung erfolgte daher rechtzeitig, sodass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (im Rahmen des aus den Beschwerdeausführungen zu erschließenden Beschwerdepunktes) gemäß §42 Abs.2 Z1VwGG aufzuheben.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist auch dann aufzugreifen, wenn der Beschwerdeführer -wie hier- nur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht hat (vgl.zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12.März1980, VwSlg 10065A/1980, zuletzt das Erkenntnis vom 21.März2001, Zl.98/10/0376).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§47ffVwGG iVm der Verordnung BGBl.IINr.455/2008.
Wien, am 24.November2010