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2009/07/0150 ECLI:AT:VWGH:2012:2009070150.X00 KI-generiert

Cross-border waste export notification rejected for missing deadline: non-compliance with 3-working-day objection window under EU Regulation 1013/2006

Geschäftsnummer 2009/07/0150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the contested administrative decision, ruling in favor of the complainant, who was awarded EUR 1,326.40 in legal costs against the Federal Ministry. The dispute concerned the cross-border export of 15,000 tons of mixed municipal waste to Germany, where the competent authority had rejected the shipment notification and raised an objection based on the waste disposal self-sufficiency principle under Regulation (EC) No 1013/2006. The court held that the authority’s procedural actions were unlawful because it failed to comply with the strict time limits mandated by the regulation; specifically, the authority’s request for additional information was issued after the three-working-day deadline, causing the notification to be deemed duly executed, and the subsequent objection was raised after the expiration of the three-working-day period for the authority to decide not to proceed with the notification. Consequently, the prior rejection of the waste shipment was invalidated, and the lower authority’s decision was set aside for material illegality due to these procedural violations of the EU waste transport notification framework.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 EG-VerbringungsV; Art. 7 Abs. 2, 3 EG-VerbringungsV: A waste shipment notification is deemed properly executed if the competent authority fails to issue a formal objection within three working days, thereby validating the applicant's reliance on the notification's effectiveness.

Schlagwörter

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waste shipment notification procedural delay EG-VerbringungsV Entsorgungsautarkie safety deposit administrative review reliance protection Ausfuhr von Abfällen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 EG-VerbringungsV
im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art.
Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV
Der EuGH ging also aus "Rechtssicherheitserwägungen" und aus dem Prinzip einer "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" davon aus, dass die zuständige Behörde nur dann Einwände erheben könne, wenn sie die in Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV 1993 vorgesehene Frist von 30 Tagen einhalte.
Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV
Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV ermöglicht es nämlich der zuständigen Behörde am Versandort unter den dort genannten Voraussetzungen bereits vor Übermittlung der Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort Einwendungen zu erheben und zu beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren.
Art. 11 EG-VerbringungsV
Juli 2009 erstattete die beschwerdeführende Partei weiteres Vorbringen und fragte, ob es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde um einen begründeten Einwand im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Legal basis for annulling the contested administrative decision due to material illegality.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Legal basis for annulling the contested administrative decision due to material illegality.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

Legal basis for the award of legal costs to the prevailing party.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführende Partei betreibt ein Abfallentsorgungs- und Abfallverwertungsunternehmen mit Sitz in N.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2009 notifizierte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde die Verbringung von 15.000 t Restmüll nach B, Bundesrepublik Deutschland.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 führte die belangte Behörde aus, dass die vorliegende Notifizierung der beschwerdeführenden Partei vom 11. Mai 2009 "derzeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt" sei und "insbesondere der Entsorgungsautarkie" zu widersprechen scheine. Neben Auszügen aus einer technischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der belangten Behörde beinhaltete dieses Schreiben Fragestellungen an die beschwerdeführende Partei. Die Fragen bezogen sich auf die Anfallstellen, Entsorgungsverträge, Gründe für die Abfallverwertung außerhalb Österreichs sowie die Abfälle.

Die beschwerdeführende Partei erstattete mit Schreiben vom 8. Juni 2009 weitere Angaben.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 1. Juli 2009 weitere Auszüge aus der Stellungnahme ihres Amtssachverständigen zum Parteiengehör und forderte von der beschwerdeführenden Partei Antworten auf verschiedene Fragen binnen vier Wochen. Diese Fragen bezogen sich auf die Anteile einzelner Abfall- sowie Verfahrensarten, Abfälle, die zur händischen Sortierung an den Unternehmensstandort der beschwerdeführenden Partei geliefert werden sollten sowie Abfälle, die unbehandelt von Tirol und Vorarlberg nach B, Bundesrepublik Deutschland, verbracht werden sollten.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 erstattete die beschwerdeführende Partei weiteres Vorbringen und fragte, ob es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde um einen begründeten Einwand im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen handle. Nach der österreichischen Rechtsordnung sei ein "begründeter Einwand" wohl nur mittels Bescheid möglich. Wenn daher das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2009 als "begründeter Einwand" gemeint sei, der sich auf das Prinzip der Entsorgungsautarkie stütze, müsste dieser "in der nach der österreichischen Rechtsordnung gebotenen Form" mitgeteilt werden.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die vollständige Stellungnahme ihres Amtssachverständigen in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. Juli 2009 eine weitere Stellungnahme, in der sie ersuchte, ihre Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort weiterzuleiten oder sie in einer in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Form über die Gründe zu informieren, weshalb dies nicht geschehen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Notifizierung der beschwerdeführenden Partei ab und erhob "Einwand gegen die beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von insgesamt 15.000 t gemischte Siedlungsabfälle, Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 iVm den §§ 60 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan nur dann in Einklang mit den Grundsätzen der österreichischen Abfallwirtschaft stünde, wenn in Österreich keine gleichwertige oder höherwertige Entsorgungsmöglichkeit bestehe oder durch einen Abfallexport die Belastungen sowie Risiken für die Umwelt auf Grund kürzerer Transportwege verringert würden.

Hinsichtlich der Transportwege hätten sich der Amtssachverständige der belangten Behörde und die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar geäußert. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch der Amtssachverständige nähmen Örtlichkeiten in Oberösterreich und den westlichen Bundesländern als Ausgangsbasis für die Berechnung des Transportweges. Die beschwerdeführende Partei nenne Wegstrecken zwischen ihrem Unternehmenssitz und B als Ziel der beabsichtigten Verbringung sowie von ihrem Unternehmenssitz zu einer vergleichbaren Behandlungsanlage in W, wobei die letztgenannte Strecke etwa 40 km länger sei. Trotz der Stellungnahme des Amtssachverständigen, wonach das Prinzip der Nähe eng auszulegen und ein Export nur zulässig sei, wenn tatsächlich substantielle Unterschiede in der Transportentfernung und auch substantielle absolute Transportentfernungen gegeben seien, habe die beschwerdeführende Partei nicht dazu beigetragen, einen konkreten Bezugspunkt (Schwerpunkt der Sammlung, Häufigkeit der Sammlung an den Anfallstellen) zu ermitteln. Damit könne keine konkrete Berechnung der Transportwege erfolgen.

Das Prinzip der Entsorgungsautarkie sei auf nationaler und europäischer Ebene zu beachten. Es sei "für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit" wichtig, dass sie die Entsorgungsautarkie erreiche. Auch sei wünschenswert, dass jeder einzelne Mitgliedstaat diese Autarkie anstrebe.

Hinsichtlich des notifizierten Beseitigungsverfahrens sei amtsbekannt, dass die Anlage in B am Bestimmungsort der notifizierten Verbringung sowie die Anlage in W Fernwärme und elektrische Energie (sowohl für den Eigenbedarf als auch für die Einspeisung in öffentliche Netze) erzeugten. Somit ergebe sich, dass die Verfahren nahezu ident seien.

Es sei der beschwerdeführenden Partei auch bekannt, dass langfristige Kapazitäten für die Verbrennung der gegenständlichen Abfälle in Österreich vorhanden seien. Einer zeitlichen oder auf Abfallmengen bezogenen Einschränkung sei die beschwerdeführende Partei nicht näher getreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

1. Die Bestimmungen der §§ 66, 67, 68 sowie 69 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 AWG 2002 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2007 samt Überschriften lauten:

"Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.

Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.

Notifizierungsunterlagen

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;

2. den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;

3. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;

4. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie;

5. den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter; und

6. im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.

Der Notifizierung sind die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden anzuschließen.

(2) Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

§ 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen:

1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben."

2. Die maßgebenden Bestimmungen der Art. 4, 7, 8, 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 4

Notifizierung

Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten. Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Notifizierungs- und Begleitformulare:

Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:

(1) Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so behält die zuständige Behörde am Versandort eine Kopie der Notifizierung und übermittelt die Notifizierung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit Kopien an die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) und setzt den Notifizierenden hiervon in Kenntnis. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

(2) Ist die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so muss die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

In diesen Fällen verfügt die zuständige Behörde am Versandort über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um der Anforderung nach Absatz 1 nachzukommen.

(3) Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so kann die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Artikel 11 und 12 hat.

Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von ihrer

Entscheidung und diesen Einwänden.

…

Artikel 8

Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

(1) Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, dass zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich sind, so ersucht sie den Notifizierenden um diese Informationen und Unterlagen und unterrichtet die anderen zuständigen Behörden von diesem Ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen. In diesen Fällen verfügen die betroffenen zuständigen Behörden über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um die zuständige Behörde des Bestimmungsortes zu unterrichten.

(2) Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung, dass die Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, so übermittelt sie dem Notifizierenden eine Empfangsbestätigung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien davon. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung erfolgen.

(3) Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Eingang der Notifizierung nicht gemäß Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang bestätigt, so hat sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung zu übermitteln.

Artikel 9

Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

(1) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:

(1) Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

a) Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 2006/12/EG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben; oder

…"

II. Erwägungen:

Die beschwerdeführende Partei behauptet, dass die belangte Behörde mit der Erhebung von Einwänden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-VerbringungsV das "falsche Verfahren gewählt" habe. Die belangte Behörde habe die Unterlagen nie an die Behörde am Bestimmungsort übermittelt. Daher sei auch keine Empfangsbestätigung ausgestellt worden. Dies seien jedoch die Voraussetzungen, welche die EG-VerbringungsV vorgebe, damit die Behörde am Verbringungsort (die belangte Behörde) das Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 EG-VerbringungsV anwenden könne.

Damit ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht.

Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV ermöglicht es nämlich der zuständigen Behörde am Versandort unter den dort genannten Voraussetzungen bereits vor Übermittlung der Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort Einwendungen zu erheben und zu beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren.

Mit der Diktion im Spruch des angefochtenen Bescheides "weist die Notifizierung … ab und erhebt Einwand" wird gerade der Vorgang nach Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV umschrieben, mit der Notifizierung nicht fortzufahren. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Zitierung des Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihren angefochtenen Bescheid somit auf diese Bestimmung gestützt.

Zum Fristenregime der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-VerbringungsV 1993), welche die Vorgängerbestimmung zur EG-VerbringungsV ist, hat sich der EuGH mehrmals geäußert. Demnach garantiert das durch die Verordnung festgelegte Verfahren der notifizierenden Person, dass ihr Verbringungsvorhaben innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann (vgl. die Urteile des EuGH vom 13. Dezember 2001, C-324/99, Daimler Chrysler AG, Rz 70; vom 27. Februar 2002, C-6/00, Abfall Service AG (ASA), Rz 49 und vom 19. Oktober 2004, C-472/02, Siomab SA, Rz 29).

In diesem Sinne heißt es in Begründungserwägung 19 der EG-VerbringungsV, dass es im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes notwendig ist, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu schaffen.

Art. 7 Abs. 2 der EG-VerbringungsV 1993 setzte eine Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung, die von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde bei Erhebung von Einwänden gegen die notifizierte geplante Verbringung von Abfällen einzuhalten ist.

Wörtlich hieß es in diesem Zusammenhang:

"Einwände sind der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der 30-tägigen Frist schriftlich mitzuteilen."

Dazu führte der EuGH in seinem Urteil vom 16. Februar 2006, C- 215/04, Marius Pedersen A/S, wie folgt aus:

"45 Schon aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Verordnung Nr. 259/93 ergibt sich also, dass mit der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort die 30-tägige Frist beginnt. Dass die zuständige Behörde am Versandort wie im Ausgangsverfahren nicht der Ansicht ist, dass sie alle erforderlichen Angaben erhalten hat, dürfte kein Hindernis dafür sein, dass die Frist in Lauf gesetzt wird. Die in der Verordnung festgelegte Frist von 30 Tagen stellt für die notifizierende Person eine wichtige Garantie dafür dar, dass ihre Verbringungsnotifizierung innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen strikten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne zu einem Einwand der zuständigen Behörde am Versandort in Bezug auf die unzutreffende Qualifizierung einer Verbringung Urteil ASA, Randnr. 49).

46 Deshalb ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 aus Rechtssicherheitserwägungen eng auszulegen. Da die in diesem Artikel vorgesehene Frist von 30 Tagen eine Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellt, können die zuständigen Behörden nur dann Einwände erheben, wenn sie diese Frist einhalten.

47 Das Fehlen bestimmter Angaben, die anzufordern die zuständige Behörde, im vorliegenden Fall die Behörde am Versandort, für nützlich, ja sogar für notwendig hält, darf also nicht verhindern, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 festgelegte Frist beginnt."

Der EuGH ging also aus "Rechtssicherheitserwägungen" und aus dem Prinzip einer "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" davon aus, dass die zuständige Behörde nur dann Einwände erheben könne, wenn sie die in Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV 1993 vorgesehene Frist von 30 Tagen einhalte.

Dieser Grundgedanke der "Rechtssicherheit" sowie "Verfahrensgarantien für den Notifizierenden" finden sich auch in der bereits zitierten Begründungserwägung 19 der EG-VerbringungsV.

Dies hat zur Folge, dass auch für die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fristen von einem Verständnis auszugehen ist, die dem Urteil des EuGH vom 16. Februar 2006, C-215/04, Marius Pedersen A/S, zugrunde liegt.

Nach Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV muss die zuständige Behörde am Versandort, wenn die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, den Notifizierenden gemäß Art. 4 Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

"Rechtssicherheitserwägungen" und die "Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung" im Sinne des Urteils des EuGH vom 16. Februar 2006 bedingen, dass nach Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen nach Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV nicht mehr ergehen kann.

Das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2009, wonach die vorliegende Notifizierung der beschwerdeführenden Partei vom 11. Mai 2009 "derzeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt" sei und "insbesondere der Entsorgungsautarkie" zu widersprechen scheine, erweist sich in Folge Verspätung als unbeachtlich.

Auf Grund des verspäteten Ersuchens der belangten Behörde nach Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV ist davon auszugehen, dass die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt gilt.

Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, wonach die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen sei, da die beschwerdeführende Partei die erforderliche Sicherheitsleistung zwar schriftlich in Aussicht gestellt habe, ohne jedoch Urkunden im Sinne des Art. 6 EG-VerbringungsV vorzulegen, ist nicht zu folgen.

Zum Zweck der Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder des Abschlusses entsprechender Versicherungen nach Art. 6 EG-VerbringungsV gibt der Notifizierende gemäß Art. 4 Nummer 5 EG-VerbringungsV durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab. Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.

Als Teil einer ordnungsgemäßen Notifizierung nach Art. 4 Abs. 2 Nummer 2 EG-VerbringungsV hätte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-VerbringungsV innerhalb von drei Werktagen zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern müssen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt. Darauf konnte die beschwerdeführende Partei auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen und der in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien vertrauen.

Damit hätte aber die belangte Behörde innerhalb dreier Werktage nach Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV beschließen müssen, auf Grund der Einwände nach Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-VerbringungsV nicht mit der Notifizierung fortzufahren. Eine Unterrichtung der beschwerdeführenden Partei von dieser Entscheidung und den Einwänden hätte "unverzüglich" zu erfolgen gehabt.

Nach Ablauf dieser Frist war die Erhebung von Einwänden und die Entscheidung, mit der Notifizierung nach Art. 7 Abs. 3 EG-VerbringungsV nicht mehr fortzufahren, nicht mehr möglich.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei im vorliegenden zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren zu den von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren gestellten Fragen Stellung genommen hat.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Oktober 2012