2009/07/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Antrag vom 28.Jänner2008, ergänzt durch den Antrag vom 7.Februar2008, begehrte die beschwerdeführende Partei beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Feststellung gemäß §10ALSAG, dass die für die Herstellung einer Trag- und Drainageschicht auf dem Grundstück Nr.947/17, KGL., verwendeten Materialien nicht als Abfall im Sinne des AWG und des ALSAG zu werten seien, weil keine Entledigungsabsicht und auch keine Entledigungsverpflichtung bestanden habe, in eventu, dass die qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmasse zum Zeitpunkt der Herstellung der Trag- und Drainageschicht auf dem Grundstück Nr.974/17, KGL., keine Abfälle im Sinne des §2 Abs.4ALSAG i. V.m. §2 Abs.1 bis3AWG2002 gewesen seien, in eventu, dass diese Herstellung zulässigerweise im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt worden sei und damit dem Ausnahmetatbestand des §3 Abs.1aZ.6ALSAG unterliege.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt.103 Abs.4 B-VG; 2009/07/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß §27VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.132B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 28.Jänner2008, ergänzt durch den Antrag vom 7.Februar2008, begehrte die beschwerdeführende Partei beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Feststellung gemäß §10ALSAG, dass die für die Herstellung einer Trag- und Drainageschicht auf dem Grundstück Nr.947/17, KGL., verwendeten Materialien nicht als Abfall im Sinne des AWG und des ALSAG zu werten seien, weil keine Entledigungsabsicht und auch keine Entledigungsverpflichtung bestanden habe, in eventu, dass die qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmasse zum Zeitpunkt der Herstellung der Trag- und Drainageschicht auf dem Grundstück Nr.974/17, KGL., keine Abfälle im Sinne des §2 Abs.4ALSAG i. V.m. §2 Abs.1 bis3AWG2002 gewesen seien, in eventu, dass diese Herstellung zulässigerweise im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt worden sei und damit dem Ausnahmetatbestand des §3 Abs.1aZ.6ALSAG unterliege.
Mit Bescheid vom 15.Juli2008 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Behörde erster Instanz festgestellt, dass die als Oberflächenschüttung auf der LiegenschaftB.75,GrundstückNr.974/17, KGL., aufgebrachten Materialien nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verwendet worden und demgemäß auch nicht von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 28.Juli2008 Berufung.
Mit Schriftsatz vom 11.März2009 erhob die beschwerdeführende Partei schließlich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil der Landeshauptmann von Steiermark über die Berufung nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe.
In der Begründung wird von der beschwerdeführenden Partei u. a.ausgeführt, es sei aus der Gesetzeslage nicht erkennbar, ob "das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" (gemeint wohl: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) in einem Verfahren gemäß §10ALSAG oberste Behörde gemäß §27 Abs.1VwGG sei.
Da die Gesetzeslage für die beschwerdeführende Partei unsicher sei und sie nicht erkennen könne, ob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die Vorlageverpflichtung des Bescheides durch die erst- und zweitinstanzliche Behörde zur obersten Behörde im Sinne des §27VwGG werde, habe die beschwerdeführende Partei daher neben der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.130 Abs.1lit.bB-VG i.V.m. §27 Abs.1VwGG einen Devolutionsantrag gemäß §73 Abs.2AVG an die möglicherweise in Betracht kommende Oberbehörde Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben.
Gemäß §27VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.132B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach §73 Abs.2AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Nach §21ALSAG ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
§24 Abs.1 und2ALSAG lauten:
"(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; vgl.§17b Abs.13Z.2 des Bundesministeriengesetzes1986 i.d.F. der Bundesministeriengesetz-Novelle2000, BGBl.INr.16) betraut, soweit die Abs.2 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des II.Abschnittes, mit Ausnahme des §10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut."
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Angelegenheiten nach §10ALSAG der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art.103 Abs.4 B-VG).
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß §73AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des §73 Abs.2AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Angelegenheiten nach §10ALSAG (vgl.§24 Abs.1 und2 leg.cit.) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Angelegenheiten nach §10ALSAG ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß §34 Abs.1VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26.März2009