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AW 2009/07/0034 ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009070034.A00 KI-generiert

Denial of suspensive effect for agrarian community lease resolution where no disproportionate disadvantage to member's grazing rights or farm operations was established

Geschäftsnummer AW 2009/07/0034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) denied the applicant's request for the suspension of enforcement of the contested administrative act, ruling that no disproportionate disadvantage or compelling public interest precluded the immediate effect of the lower authority’s decision. The dispute centered on a member's appeal against a 2007 assembly resolution of an agrarian community, which rejected his motion to lease specific communal lands to himself or prioritize members, opting instead to raise lease rates and prohibit sub-letting; the applicant argued this violated his grazing rights under a 1898 agreement and endangered his farm’s operations. Relying on § 30 Abs. 2 VwGG, the court held that the suspension request failed because agricultural expert assessments confirmed the community’s leasing strategy did not endanger the applicant’s holdings or breach his alleged grazing rights, and crucially, suspending the resolution would only render the vote non-binding without compelling the community to lease the land to the applicant, thus failing to improve his legal position.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension of appeal execution requires proof of disproportionate disadvantage; mere procedural delay without substantive harm does not satisfy the statutory threshold for suspending administrative decisions.

Schlagwörter

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suspension of appeal execution disproportionate disadvantage agrarian community lease administrative court review public interest balancing main residence protection VwGG suspension clause

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Provision explicitly cited in the operative order to deny the application for the assignment of suspensive effect to the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 256

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Provision explicitly cited in the operative order to deny the application for the assignment of suspensive effect to the appeal.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft fasste am 4. Dezember 2007 unter Tagesordnungspunkt 6 (in Form mehrerer Teilbeschlüsse) den Beschluss, die Pachtflächen unter entsprechender Anhebung des Pachtzinses sowie unter Ausschluss der Möglichkeit der Unterverpachtung wie bisher weiter zu verpachten. Der Antrag des Antragstellers auf Verpachtung grundsätzlich nur an Mitglieder bzw der Verpachtung von nicht an Mitglieder verpachteten Restflächen an ihn (Unterpunkt 2), wurde mehrheitlich abgelehnt.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 an die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) und erhob gegen diesen Vollversammlungsbeschluss Beschwerde, die er damit begründete, dass ihm als Mitglied das Recht zustehe, an der Ertragsleistung dieser Flächen teilzuhaben und er die Flächen somit vorrangig gegenüber Nichtmitgliedern bewirtschaften können müsse. Sein Wunsch, zusätzliche Flächen zu pachten, trage zu einer deutlichen Steigerung der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes bei.

Mit Bescheid der ABB vom 16. Juli 2008 wurde die Minderheitenbeschwerde auf Basis eines eingeholten agrartechnischen Gutachtens als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Berufung. Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten ein, aus welchem sich ergibt, dass durch die derzeitige Pachtkonstellation weder eine Gefährdung für den Wirtschaftsbetrieb der mitbeteiligten Partei noch eine solche für die Stammsitzliegenschaften des Antragstellers auftrete.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat den Standpunkt, dass auf Basis der Grundlagen der Sachverständigenbeurteilungen das Pachteinkommen die überwiegende Haupteinnahme der mitbeteiligten Partei darstelle, was die Einschätzung rechtfertige, dass das Gemeinschaftsvermögen durch entsprechend einträgliche Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Grundflächen bestmöglich bewirtschaftet bzw. verwaltet werde. Auch eine Gefährdung der Stammsitzliegenschaften des Antragstellers und deren Bewirtschaftung liege aus den in den Gutachten der Amtssachverständigen genannten Gründen nicht vor. Soweit seitens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung bzw. in der Berufung auf ein Übereinkommen aus dem Jahr 1898 verwiesen werde, wonach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke nach wie vor mit Nutzungsrechten (Weiderechten) im Sinne des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetzes (K-WWLG) belastet sei, sei zu bemerken, dass mit Bescheid der ABB vom 30. April 1962 die bezughabenden Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklärt worden seien und diesbezüglich ein Regulierungsverfahren eingeleitet worden sei. Auf Grund dessen sei eine entsprechende Transformation der jeweiligen Weiderechte in agrargemeinschaftliche Anteilsrechte erfolgt. Selbst für den Fall, dass diese Rechte aber als Nutzungsrechte im Sinne des K-WWLG gedeutet werden könnten, wäre eine Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht zu erkennen, würde doch durch die ins Auge gefasste Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke eine Beeinträchtigung solcher Rechte nicht eintreten.

Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die er fristgerecht ergänzte. In der Ergänzung der Beschwerde beantragte der Antragsteller die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und begründete dies damit, dass er durch den Vollversammlungsbeschluss vom 4. Dezember 2007 an der Ausübung der ihm gebührenden Nutzungsrechte gehindert werde, wobei er diesbezüglich auf das Übereinkommen aus dem Jahr 1898 Bezug nahm. Dieses Verfahren sei bis heute nicht abgeschlossen und es seien keine Regelungen für die gegenständlichen Weiderechte gefunden worden. Nur durch eine Nichtvergabe der gegenständlichen Flächen könne eine Beeinträchtigung der dem Antragsteller gebührenden Nutzungsrechte sowie eine maßgebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Führung seiner Landwirtschaft verhindert werden.

Die belangte Behörde erstattete zu diesem Antrag eine Stellungnahme vom 21. Juli 2009, wonach aus ihrer Sicht zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entgegenstünden. Sie vermöge aber einen allfälligerweise aus dem Vollzug der in Beschwerde gezogenen Entscheidung resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller nicht zu erkennen.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich mit näherer Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Antragstellers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Folgt man den im vorliegenden Fall auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen, führt der zu Tagesordnungspunkt 6/Unterpunkt 2 der Vollversammlung vom 14. Dezember 2007 gefasste Beschluss zu keiner Gefährdung der Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften des Antragstellers. Vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles als Folge der Umsetzung dieses Vollversammlungsbeschlusses kann daher schon deshalb nicht die Rede sein.

Abgesehen davon verkennt der Antragsteller die Rechtsfolgen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (lediglich) zur Folge, dass die mitbeteiligte Partei an der Umsetzung ihres am 4. Dezember 2007 zu Tagesordnungspunkt 6/Unterpunkt 2 gefassten Vollversammlungsbeschlusses gehindert wäre. Mit diesem Beschluss war ein Antrag des Antragstellers (auf Verpachtung von Flächen nicht an Nichtmitglieder sondern an ihn) abgelehnt worden.

Diese Sistierungswirkung hätte aber keinesfalls die Fiktion einer Zustimmung zu diesem Beschluss zur Folge; die Agrargemeinschaft wäre nicht verhalten, dem Begehren des Antragstellers zu folgen. Die Sistierungswirkung führte nur dazu, dass der Antrag des Antragstellers als nicht verbindlich abgestimmt anzusehen wäre. Insoweit führte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keiner besseren Rechtsposition des Antragstellers.

Wenn der Antragsteller schließlich auf ein Übereinkommen aus dem Jahre 1898 verweist, auf Grund dessen ihm nach dem K-WWLG Weide-, Mäh- und Heunutzungsrechte auf den agrargemeinschaftlichen Flächen zustünden, so führte selbst die Existenz eines solchen Rechtes nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Solche Rechte wären durch den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6/Unterpunkt 2 der Vollversammlung vom 4. Dezember 2007, um dessen Rechtmäßigkeit es im vorliegenden Fall allein geht, nicht berührt worden.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 2. September 2009