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2009/06/0153 ECLI:AT:VWGH:2011:2009060153.X00 KI-generiert

Expropriation of public road land: requirement of full ownership versus easements and exclusive judicial review of compensation

Geschäftsnummer 2009/06/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, ruling in favor of the respondent public authority and ordering the appellant to pay litigation costs of EUR 610.60, thereby upholding the district authority's decree of expropriation for land needed to construct a sidewalk and bus bay. The case challenged a road construction expropriation under the Tyrolean Road Act, with the appellant arguing that the authority failed to consider less intrusive property rights (such as easements) instead of full ownership and that the awarded compensation was insufficient. The court held that the expropriation of full ownership was legally necessary to ensure the durable and unchallenged status of public traffic areas, citing established case law, and determined that the adequacy of compensation is exclusively subject to judicial review by the Regional Court under § 74 of the Tyrolean Road Act, thereby precluding administrative review by the Administrative Court.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; Expropriation of public road land: requirement of full ownership versus easements and exclusive judicial review of compensation: The case challenged a road construction expropriation under the Tyrolean Road Act, with the appellant arguing that the authority failed to consider less intrusive property rights (such as easements) instead of full ownership and that the awarded compensation was insufficient. The court held that the expropriation of full ownership was legally necessary to ensure the durable and unchallenged status of public traffic areas, citing established case law, and determined that the adequacy of compensation is exclusively subject to judicial review by the Regional Court under § 74 of the Tyrolean Road Act, thereby precluding administrative review by the Administrative Court.

Schlagwörter

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Enteignungskosten Erschliessungskosten Bodenrecht Verfahrenskosten Strassenbeitrag Kostenübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Main ground for dismissing the complaint as unfounded.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Main ground for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008

Basis for the order regarding the reimbursement of procedural costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zur Errichtung eines Gehsteiges und einer Busbucht Grundflächen unter anderem des Beschwerdeführers enteignet und hiefür eine Entschädigung zuerkannt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Enteignung sei zur Umsetzung eines mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2008 rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens erforderlich, die zuerkannte Entschädigung sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens angemessen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 27/09-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 (TStG) in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, maßgebend (auszugsweise):

"§ 62

Notwendigkeit der Enteignung

(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,

b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

…"

"§ 63

Gegenstand und Umfang der Enteignung

(1) Durch Enteignung können

a) an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden,

b) unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.

…

(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

…"

"§ 74

Gerichtliche Festsetzung der Vergütung

(1) Der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten können, sofern nicht ein Übereinkommen nach § 69 bzw. nach § 73 Abs. 3 abgeschlossen wurde, innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Vergütung bzw. der Rückerstattungsbetrag festgesetzt wurde, deren (dessen) Neufestsetzung beim Landesgericht Innsbruck beantragen.

(2) Mit der Anrufung des Landesgerichtes Innsbruck tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung bzw. über den Rückerstattungsbetrag außer Kraft. Die Verpflichtung des Enteigners nach § 71 Abs. 1 oder 2 zur Zahlung bzw. Hinterlegung des im Enteignungsbescheid festgesetzten Vergütungsbetrages sowie die Verpflichtung des Enteigneten nach § 73 Abs. 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 zur Zahlung des im Rückübereignungsbescheid festgesetzten Rückerstattungsbetrages werden hierdurch nicht berührt.

…"

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid aus zwei Gesichtspunkten: Einerseits habe die belangte Behörde weder geprüft noch auch in Erwägung gezogen, dass auch eine Dienstbarkeit oder ein anderes Recht durch Enteignung eingeräumt werden könnte (gemeint: an Stelle der Enteignung des Eigentumsrechtes), andererseits sei die zuerkannte Entschädigung zu gering bemessen worden und es sei das diesbezügliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen.

Letzterem ist zu entgegnen, dass die Frage der Angemessenheit der zuerkannten Entschädigung wegen der gemäß § 74 Abs. 2 TStG eingeräumten Möglichkeit, im Wege der sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Gerichtes über die Entschädigung zu erlangen, nicht mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden kann (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2004/06/0217, mwN).

Auch der erste Einwand ist nicht zielführend: Es liegt im öffentlichen Interesse, dass eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und dass die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es kann daher nicht fraglich sein, dass in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (siehe dazu beispielsweise das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. Oktober 2011