AW 2009/05/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn gegen ein Bauvorhaben gemäß § 70a Abs. 8 der Bauordnung für Wien abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Der vorliegende Antrag ist damit begründet, dass eine aufschiebende Wirkung möglich wäre, weil das Gebäude im Rohbau noch nicht fertig gestellt sei. Nach Zeitungsmeldungen sei die Muttergesellschaft der C. GmbH von der derzeitigen Krise betroffen. Auch für die Bauwerberin als Tochtergesellschaft mit strategischen Geschäften der Muttergesellschaft würde es sich als ungünstig abzeichnen, falls sich diese Krise auch auf die Tochtergesellschaft auswirkte, sodass im Erfolgsfall der Beschwerde die Bauwerberin möglicherweise nicht im Stande wäre, den Abbruch des Gebäudes und die Wiederherstellung des früheren Zustandes selbst zu finanzieren. Die Interessenabwägung ergebe daher den besonderen, bei der Bauwerberin liegenden Grund, dass die Interessen der Nachbarn, im Erfolgsfall der Beschwerde nicht ein übergabefertiges oder gar bereits bewohntes Haus wieder abreißen und dafür womöglich die Kosten selbst tragen zu müssen, die Interessen der Bauwerberin an der Fortsetzung und Fertigstellung des Baues überwiegen würden. Öffentliche Interessen würden nicht berührt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2009/05/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/05/0052, mwN).
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KI-generiertVolltext
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn gegen ein Bauvorhaben gemäß § 70a Abs. 8 der Bauordnung für Wien abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.
Der vorliegende Antrag ist damit begründet, dass eine aufschiebende Wirkung möglich wäre, weil das Gebäude im Rohbau noch nicht fertig gestellt sei. Nach Zeitungsmeldungen sei die Muttergesellschaft der C. GmbH von der derzeitigen Krise betroffen. Auch für die Bauwerberin als Tochtergesellschaft mit strategischen Geschäften der Muttergesellschaft würde es sich als ungünstig abzeichnen, falls sich diese Krise auch auf die Tochtergesellschaft auswirkte, sodass im Erfolgsfall der Beschwerde die Bauwerberin möglicherweise nicht im Stande wäre, den Abbruch des Gebäudes und die Wiederherstellung des früheren Zustandes selbst zu finanzieren. Die Interessenabwägung ergebe daher den besonderen, bei der Bauwerberin liegenden Grund, dass die Interessen der Nachbarn, im Erfolgsfall der Beschwerde nicht ein übergabefertiges oder gar bereits bewohntes Haus wieder abreißen und dafür womöglich die Kosten selbst tragen zu müssen, die Interessen der Bauwerberin an der Fortsetzung und Fertigstellung des Baues überwiegen würden. Öffentliche Interessen würden nicht berührt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/05/0052, mwN).
Die bloße Bauführung auf Grund einer Baubewilligung (auch einer solchen im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a der Bauordnung für Wien erlangten) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 28. Juli 2009). Dass im Fall der hier gegenständlichen Bauausführung irreversible Veränderungen zwingend anzunehmen wären, ist nicht ersichtlich. Sollten die Antragsteller obsiegen, hätte allein der Bauwerber bzw. der Eigentümer der Baulichkeit die Folgen einer allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des inzwischen ausgeführten Baues und dieser bzw. gegebenenfalls sein Rechtsnachfolger die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.
Es ist somit nicht erkennbar, weshalb der durch die Bauführung zu erwartende Nachteil der Beschwerdeführer unverhältnismäßig sein sollte.
Wien, am 25. August 2009