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2009/04/0163 ECLI:AT:VWGH:2012:2009040163.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as moot when business license withdrawn during proceedings, ending legal interest.

Geschäftsnummer 2009/04/0163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria declared the appeal moot and terminated the proceedings because the appellant withdrew their business license during the administrative litigation. Although the appellant initially requested suspension of the revocation order, they later submitted that the withdrawal of the license rendered the legal interest in continuing the appeal nonexistent. The court ruled that this subsequent loss of legal interest justified dismissing the case under the Administrative Procedure Code without a full hearing or cost award.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG; § 12 Abs. 4 VwGG; § 58 Abs. 2 VwGG: An administrative appeal becomes moot if the underlying legal interest ceases to exist during the proceedings, such as when the contested administrative act is no longer effective due to the withdrawal of the relevant right, thereby justifying dismissal without a hearing.

Schlagwörter

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administrative appeal mootness withdrawal of business license loss of legal interest Administrative Procedure Code termination of proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt.
§ 33 Abs. 1 VwGG
Das Beschwerdeverfahren war daher wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG und in einem gemäß § 12 Abs.
§ 12 Abs. 4 VwGG
1 VwGG und in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 58 Abs. 2 VwGG
§ 91 Abs. 2 GewO 1994
§ 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994
§ 85 Z. 7 GewO 1994
Aus dem zentralen Gewerberegister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die in Rede stehende Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat, wodurch die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z. 7 GewO 1994 geendet hat.

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Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ihr die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe und Handelsagenten" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt.

Aus dem zentralen Gewerberegister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die in Rede stehende Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat, wodurch die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z. 7 GewO 1994 geendet hat.

In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 teilte die Beschwerdeführerin dazu mit, im Hinblick auf die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung kein Interesse an der Fortführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mehr zu haben.

Das Beschwerdeverfahren war daher wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG und in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung schon gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 22. Mai 2012