Public procurement: refusal of suspensive effect for appeal against nullity of award decision due to conflict with exclusive EU review instance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice (VwGH) denied the request for interim relief, specifically refusing to grant suspensive effect to the bidder’s complaint against the award decision, and simultaneously rejected the alternative request for an injunction prohibiting the contract award. The case involved a public procurement dispute for a supply contract for an "S" operational control system, where the contracting authority initially awarded the contract to the complainant but subsequently issued a declaration of nullity at the request of the competing bidder. The Court held that granting suspensive effect would allow the awarding of a final decision contradicting the only legally required European-law review instance, meaning compelling public interests precluded the requested suspension; it further determined that the alternative request for an injunction was legally unfounded due to the absence of a statutory basis for such an order. The decision relies on § 30(2) of the Austrian Administrative Court Act (VwGG) and principles of effective Community law legal protection, distinguishing the case from prior precedents where interim relief was granted in contexts of denied interim measures.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Public procurement: refusal of suspensive effect for appeal against nullity of award decision due to conflict with exclusive EU review instance: Die erstmitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) hat im Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages betreffend das "Einsatzleitsystem S" am 30. Juli 2008 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Zuschlagsentscheidung über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei für nichtig erklärt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die erstmitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) hat im Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages betreffend das "Einsatzleitsystem S" am 30. Juli 2008 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Zuschlagsentscheidung über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei für nichtig erklärt.
Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die vorliegende Beschwerde hätte zur Folge, dass die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Aus diesen Gründen stehen der Gewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018, vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0005, vom 5. Juni 2007, Zl. AW 2007/04/0028 und vom 31. Juli 2008, Zl. AW 2008/04/0030).
Demgegenüber lag dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2007, Zl. AW 2007/04/0054, ein nicht vergleichbarer Fall zugrunde, weil es dort um eine Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Verfügung ging.
Der Eventualantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Auftraggeberin mit (einstweiliger) Anordnung untersagen, bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde den Zuschlag zu erteilen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil für eine solche Anordnung eine Rechtsgrundlage fehlt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0134, und darauf Bezug nehmend den Beschluss vom 17. April 2009, Zl. AW 2009/04/0024, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes etwa vom 6. April 2000, B 508/00, jeweils unter Bezugnahme auf die Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes).
Wien, am 23. Juli 2009