2009/01/0064 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generierter sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; § 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG; 2009/01/0064 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Jänner 2007 stellten und vor dem Bezirksgericht Linz am 7. Februar 2007 (in der Verhandlung) übereinstimmend angegeben hätten, die eheliche Gemeinschaft sei seit mindestens 6 Monaten aufgelöst, infolge Zerrüttung könne an eine Wiederherstellung derselben nicht gedacht werden. Dem Beschwerdeführer sei die Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG 1985 verliehen worden. Die Daten des Scheidungsverfahrens würden darauf hinweisen, dass die "eheliche Gemeinschaft" seit mindestens August 2006 "aufgehoben" gewesen sei. Durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin FU werde dies bestätigt.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer wurde 1966 in Mazedonien geboren. Er hat seit 2001 seinen Wohnsitz in Österreich und heiratete am 9. Juli 2003 die österreichische Staatsbürgerin FU. Am 10. Oktober 2005 beantragte er bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem mazedonischen Staatsverband nachweist und er im Zeitpunkt dieses Nachweises alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen noch erfüllt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 13. November 2006 "nach § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Im Zuge dieser Verleihung wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt, wobei er angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die Ehe mit (der österreichischen Staatsbürgerin) FU aufrecht und kein Scheidungsverfahren anhängig sei und er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. September 2009 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Das Verfahren, mit dessen Abschluss Herrn R U, geb. am 29.8.1966 in Stip, die österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 13. November 2006, Verleihungsbescheid Gem(Stb)- 426941/10-2006-Pro, verliehen wurde, wird von Amts wegen in jenen Stande wieder aufgenommen, in dem es sich vor Erlassung des vorzitierten Bescheides befand.
Rechtsgrundlage:
§ 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1, sowie § 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.
2. Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Der Antrag auf Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§§ 10, 11a und 12 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 i.d.F. BGBl. I Nr. 124/1998 (StbG 1985) iVm § 64a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG 1985)"
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. (Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens) aus, im Nachhinein sei bekannt geworden, dass die mit der österreichischen Staatsbürgerin FU geschlossene Ehe am 7. Februar 2007 rechtskräftig geschieden wurde. Der Beschwerdeführer habe am 3. August 2007 seine erste Ehegattin (die mazedonische Staatsangehörige KU) erneut geheiratet; am 13. August 2007 hätten Familienangehörige des Beschwerdeführers Anträge auf Familienzusammenführung gestellt. Nach Einsicht in den Scheidungsakt des Bezirksgerichtes Linz (AZ 36 C 14/07i) sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin FU den Scheidungsantrag am 30.
Jänner 2007 stellten und vor dem Bezirksgericht Linz am 7. Februar 2007 (in der Verhandlung) übereinstimmend angegeben hätten, die eheliche Gemeinschaft sei seit mindestens 6 Monaten aufgelöst, infolge Zerrüttung könne an eine Wiederherstellung derselben nicht gedacht werden. Dem Beschwerdeführer sei die Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG 1985 verliehen worden. Die Daten des Scheidungsverfahrens würden darauf hinweisen, dass die "eheliche Gemeinschaft" seit mindestens August 2006 "aufgehoben" gewesen sei. Durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin FU werde dies bestätigt.
Die Lebensumstände des Beschwerdeführers würden - aus näher dargelegten Erwägungen - im Zusammenhalt mit dieser Zeugenaussage auch darauf schließen lassen, dass die Ehe mit FU unter anderem zum Zweck der Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossen oder zumindest aufrechterhalten worden sei. Dass im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft am 13. November 2006 die Ehe (mit der österreichischen Staatsbürgerin) "noch intakt" gewesen sei, zwei Monate später deren Zerrüttung innerhalb einer Woche zur Scheidung geführt hätte, erscheine zweifelhaft.
Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers lasse auf "das gewollte Verschweigen von Tatsachen" zum Zwecke der Erlangung der gewünschten Erledigung schließen. Da die Ehescheidung erst nach Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgte, sich (laut ZMR-Auszug) Hinweise auf eine Auflösung der Haushaltsgemeinschaft nicht ergeben hätten, habe kein Anlaß bestanden, an der aufrechten Ehe zu zweifeln. Die belangte Behörde gehe davon aus (bzw. sehe als erwiesen an), dass der Beschwerdeführer "die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft" mit der österreichischen Ehegattin verschwiegen habe, um dadurch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erschleichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung der - am 23. März 2006 in Kraft getretenen - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (im Folgenden: StbG nF), lauten:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
...
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.
§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen.
...
§ 64a. ...
(4) Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, also in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 (im Folgenden: StbG aF), lauten:
"§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,
2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,