2009/01/0061 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2005 abgeschlossene Verfahren, mit dem der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erstreckung verliehen worden war, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG hinsichtlich dieser Erstreckung wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.) und das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 18. März 2005 auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Legislator-Regeste
KI-generiert2009/01/0061 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2005 abgeschlossene Verfahren, mit dem der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erstreckung verliehen worden war, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG hinsichtlich dieser Erstreckung wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.) und das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 18. März 2005 auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In der dagegen eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Beschwerdepunkte geltend, sie erachte sich in ihrem "subjektiven Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere auf richtige und faire Anwendung von Verfahrensvorschriften (Aktenwidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sonstige wesentliche Verfahrensmängel insbesondere Beweiswürdigung) verletzt".
Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können. Wird der Beschwerdepunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse je vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0064 und Zl. 2011/01/0004, jeweils mwN).
Da die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Beschwerdepunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.
Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff - insbesondere § 51 - VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Dezember 2011