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2009/01/0021 ECLI:AT:VWGH:2011:2009010021.X00 KI-generiert

2009/01/0021 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2009/01/0021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 7 B-VG; 2009/01/0021 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit Erkenntnis vom 29. September 2011, G 154/10, kundgemacht am 30. November 2011 in BGBl. I Nr. 111/2011, hat der Verfassungsgerichtshof § 20 Abs. 2 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 als verfassungswidrig aufgehoben (I.). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in Kraft tritt (II.), die Vorschrift auch auf die am 29. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist (III.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (IV.).

Schlagwörter

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albanisches Asylgesuch ersuchender Staat verspätetes Asylgesuch Entzug des Bürgerrechts Ausweisungsgrund abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 7 B-VG
Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof ausgedehnten Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die bereinigte Rechtslage anzuwenden.
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Juli 2000 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 (StbG), die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren ab Zustellung dieses Bescheides das Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband nachweist.

Am 31. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kroatien vom 19. September 2005 vor, wonach er zum Zweck der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus dem kroatischen Staatsverband entlassen wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2007 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG "in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006", ab.

Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach Erlassung des Zusicherungsbescheides bestimmte näher bezeichnete Verleihungshindernisse eingetreten seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Jänner 2009, B 1456/07-9, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. März 2009. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20 StbG (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998) lautet auszugsweise:

"(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) …"

Mit Erkenntnis vom 29. September 2011, G 154/10, kundgemacht am 30. November 2011 in BGBl. I Nr. 111/2011, hat der Verfassungsgerichtshof § 20 Abs. 2 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 als verfassungswidrig aufgehoben (I.). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2012 in Kraft tritt (II.), die Vorschrift auch auf die am 29. September 2011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist (III.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (IV.).

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund einer nach Zusicherung der Staatsbürgerschaft erfolgten gerichtlichen Verurteilung wegen Wegfalls von Verleihungsvoraussetzungen abgewiesen, ohne zuvor ihren Zusicherungsbescheid vom 25. November 2003 gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen.

Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof ausgedehnten Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die bereinigte Rechtslage anzuwenden. Die Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 StbG im vorliegenden Beschwerdefall ist somit ausgeschlossen, sodass es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Widerruf der Zusicherung mangelt.

Nach den Erwägungsgründen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, denen sich der Verwaltungsgerichtshof insofern anschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2007/01/0226 und Zl. 2008/01/0584), ist es der Behörde nach der bereinigten Rechtslage verwehrt, bei Vorliegen eines Zusicherungsbescheides nochmals über die bereits bejahten Verleihungsvoraussetzungen abzusprechen. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu (in Rz. 30 und 31 des genannten Erkenntnisses) ausgeführt, "dass § 20 Abs. 3 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Voraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt".

Die (nachträgliche) Abweisung des Verleihungsantrages des Beschwerdeführers erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Dezember 2011