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2008/23/1353 ECLI:AT:VWGH:2011:2008231353.X00 KI-generiert

2008/23/1353 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2008/23/1353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, Art. 8 EMRK, Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 33a VwGG; 2008/23/1353 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagwörter

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verspätete Gebührenzahlung Vollstreckungskosten Forderungsklage Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsaufschub Restforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs. 1 AVG
Jänner 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG
1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab.
Art. 8 EMRK
zusammenlebe und daher ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege; die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
zusammenlebe und daher ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege; die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Art. 131 Abs. 3 B-VG
§ 33a VwGG
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Volltext

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, brachte am 1. Dezember 2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Frage seiner familiären Bindungen in Österreich verwies er auf die seit Ende 2005 bestehende Lebensgemeinschaft mit I.G., einer Asylwerberin ukrainischer Staatsangehörigkeit.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Jänner 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Zur Ausweisung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer seit etwa Oktober 2005 mit I.G. zusammenlebe und daher ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege; die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Dieser Eingriff erweise sich aber als gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe; ferner habe ihm klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages nur ein vorübergehender sei. Da es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls um eine Asylwerberin handle, deren Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens mit dem Beschwerdeführer nach § 7 Asylgesetz 1997 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, sei auch im Falle der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde. Auch aus diesem Grund habe dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:

Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen war, zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004).

Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, hat die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen es notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen muss.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Wien, am 30. Juni 2011