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2008/23/1253 ECLI:AT:VWGH:2008:2008231253.X00 KI-generiert

Compulsory expulsion versus family life: Competence of asylum authorities to order separation from a non-resident family member

Geschäftsnummer 2008/23/1253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) partially annulled the contested decree regarding the expulsion order, ruling in favor of the applicant by voiding the expulsion from the federal territory, while simultaneously rejecting further treatment of the appeal concerning the dismissal of the asylum application and the declaration of expellability to the country of origin; the Federal Office remained liable for €991.20 in costs. The dispute centered on whether an asylum authority could independently order the expulsion of a minor Georgian national to her home country when her sister, also an asylum seeker in Austria, had previously been denied asylum but not ordered to be expelled under the legal framework applicable at that time, creating a potential conflict with family life. The decisive legal basis included Article 8 of the European Convention on Human Rights (protection of private and family life), § 8(2) of the 1997 Asylum Act, and the doctrine that asylum authorities must defer expulsion decisions affecting family reunification to the competent immigration authorities rather than issuing standalone expulsion orders that might separate the individuals.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 AsylG, Art. 8 EMRK, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 33a VwGG; Compulsory expulsion versus family life: Competence of asylum authorities to order separation from a non-resident family member: The dispute centered on whether an asylum authority could independently order the expulsion of a minor Georgian national to her home country when her sister, also an asylum seeker in Austria, had previously been denied asylum but not ordered to be expelled under the legal framework applicable at that time, creating a potential conflict with family life. The decisive legal basis included Article 8 of the European Convention on Human Rights (protection of private and family life), § 8(2) of the 1997 Asylum Act, and the doctrine that asylum authorities must defer expulsion decisions affecting family reunification to the competent immigration authorities rather than issuing standalone expulsion orders that might separate the individuals.

Schlagwörter

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§ 8 Abs. 2 AsylG Art. 8 EMRK § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG Art. 131 Abs. 3 B-VG § 33a VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8 Abs. 2 AsylG
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Art. 8 EMRK
In der Begründung der Ausweisungsentscheidung wies das Bundesasylamt nach allgemeinen Ausführungen zum Familienleben iSd Art. 8 EMRK darauf hin, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich lebe und wie diese Asylwerberin sei.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Ground for the annulment of the contested decision regarding the expulsion order due to illegality of content.
Art. 131 Abs. 3 B-VG
Legal basis for the decision to reject the treatment of the complaint regarding the dismissal of the asylum application.
§ 33a VwGG
Procedural rule permitting the rejection of the treatment of the complaint by decree when no fundamental legal question arises.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Ground for the annulment of the contested decision regarding the expulsion order due to illegality of content.

Art. 131 Abs. 3 B-VG

Legal basis for the decision to reject the treatment of the complaint regarding the dismissal of the asylum application.

§ 33a VwGG

Procedural rule permitting the rejection of the treatment of the complaint by decree when no fundamental legal question arises.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 28. Oktober 2003 reiste die damals 14jährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. Begründend führte sie zusammengefasst aus, sie sei aufgrund eines von ihrem Vater verursachten Verkehrsunfalls, bei dem ein Kind getötet worden sei, in Verbindung mit ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Georgien verfolgt worden. Nachdem ihr Vater im Februar und ihre Mutter im September 2003 verstorben waren, habe sie das Land verlassen, um zu ihrer in Österreich lebenden Schwester zu gelangen.

Nach der Aktenlage hatte die volljährige Schwester der Beschwerdeführerin bereits im August 2003 einen Asylantrag gestellt, welcher mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 mangels Glaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Georgien wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Eine asylrechtliche Ausweisung der Schwester der Beschwerdeführerin erfolgte (der anzuwendenden Rechtslage entsprechend) nicht.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Identität und zum Reiseweg der Beschwerdeführerin sowie zur Lage in Georgien und ging in seiner Beweiswürdigung aufgrund näher dargelegter Erwägungen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Darauf und auf die Länderfeststellungen stützte es in seiner rechtlichen Beurteilung die Spruchpunkte I. und II. Zur abschließenden Begründung des Spruchpunktes II. findet sich im Bescheid folgender Absatz:

"Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass auch der Asylantrag der Schwester der Antragstellerin mit Bescheid vom 27.09.2004 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen wurde. Im (einzig möglichen) Fall einer gemeinsamen Abschiebung mit der Schwester der Antragstellerin kann daher davon auch ausgegangen werden, dass die Antragstellerin keiner Bedrohungssituation im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt ist."

In der Begründung der Ausweisungsentscheidung wies das Bundesasylamt nach allgemeinen Ausführungen zum Familienleben iSd Art. 8 EMRK darauf hin, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich lebe und wie diese Asylwerberin sei. Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich liege somit nicht vor. Der Aufenthalt der Schwester sei so wie jener der Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender, weshalb die Ausweisung "keinen Eingriff in Art. 8 EMRK" darstelle.

Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verweis auf "sämtliche Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides" mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. September 2005 "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG" mit der Maßgabe ab, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "nach Georgien" ausgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Zu I.:

Das Bundesasylamt ging vom "einzig möglichen" Fall einer gemeinsamen Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester aus. Durch die asylrechtliche Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint es aber da im Fall ihrer Schwester nach der dort anzuwendenden Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 zutreffend keine Ausweisung verfügt wurde möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Schwester zu verlassen hat. Da das Bundesasylamt jedoch erkennen ließ, dass seiner Ansicht nach iSd Art. 8 EMRK einzig die gemeinsame Abschiebung beider Schwestern zulässig sei, hätte es die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht selbst aussprechen dürfen, sondern sie den auch für die allfällige Ausweisung der Schwester zuständigen Fremdenbehörden zu überlassen gehabt (vgl. insofern die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, und vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851).

Der erstinstanzliche Bescheid erweist sich somit in seinem Spruchpunkt III. als inhaltlich rechtswidrig. Aufgrund der von der belangten Behörde gewählten "Verweistechnik" schlägt diese Fehlerhaftigkeit auf den angefochtenen Bescheid durch. Dieser war daher insoweit, als damit gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien verfügt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 333.

Wien, am 11. November 2008