Expulsion of minor child where parents' asylum applications were pending: requirement to omit expulsion under 2005 Asylum Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the expulsion order (operative point III) against a minor applicant due to substantive illegality, granting costs to the applicant, while simultaneously rejecting the treatment of the appeal regarding the denial of asylum and subsidiary protection status (operative points I and II) via non-merited decision under § 33a VwGG. The dispute involved a child born in Austria to parents who had applied for asylum or its extension prior to the 2003 amendment, challenging the Federal Asylum Office and the Independent Federal Asylum Senate's decisions that denied the child international protection and ordered expulsion to Georgia. The court held that the lower authorities misapplied the 2005 Asylum Act by failing to apply the precedent established in VwGH decision 2007/19/0037 (16 April 2008), which dictates that where no family member subject to a prior expulsion order holds a permanent right of residence, the expulsion of the minor must be omitted; consequently, the expulsion was revoked, but the rejection of the broader appeal for lack of legal questions of fundamental significance was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 3 Z 1 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, § 3 AsylG, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; Expulsion of minor child where parents' asylum applications were pending: requirement to omit expulsion under 2005 Asylum Act: The dispute involved a child born in Austria to parents who had applied for asylum or its extension prior to the 2003 amendment, challenging the Federal Asylum Office and the Independent Federal Asylum Senate's decisions that denied the child international protection and ordered expulsion to Georgia. The court held that the lower authorities misapplied the 2005 Asylum Act by failing to apply the precedent established in VwGH decision 2007/19/0037 (16 April 2008), which dictates that where no family member subject to a prior expulsion order holds a permanent right of residence, the expulsion of the minor must be omitted; consequently, the expulsion was revoked, but the rejection of the broader appeal for lack of legal questions of fundamental significance was upheld.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited for the annulment of the contested decision's expulsion order due to illegality of content.
Legal basis cited for the award of costs to the applicant.
Volltext
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 11. März 2007 in Österreich geboren. Er ist der Sohn von G C (hg. Zl. 2008/23/1078) und N K (hg. Zl. 2008/23/1079) sowie der Bruder von S C (hg. Zl. 2008/23/1080) und I C (hg. Zl. 2008/23/1081), die bereits im Jahr 2001 Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträge gestellt hatten. Den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers hatte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13. Februar 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt. Die Asylerstreckungsanträge der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers waren mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2003 gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen worden. Dagegen erhobene Berufungen wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13. bzw. 14. Dezember 2006 abgewiesen. Diese Bescheide wurden beim Verwaltungsgerichtshof zu den oben genannten Zahlen in Beschwerde gezogen; der (gemeinsamen) Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 5. März 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 5. April 2007 brachte der Vater des Beschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juli 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung im Wesentlichen aus, es könne nicht erkannt werden, dass ein anderes Familienmitglied über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet - ausgenommen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 - verfügen würde, sodass die vom Bundesasylamt getroffene Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Ausweisung und privaten Interessen des erst vor wenigen Monaten im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
zu I.:
Bei der mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Die Anträge der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers wurden vor dem Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003 gestellt; weder der Vater (der Asyl beantragt hatte) noch die Mutter und die Geschwister (die lediglich Asylerstreckung beantragt hatten) wurden von den Asylbehörden ausgewiesen. Aufgrund der Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 16. April 2008, Zl. 2007/19/0037, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hätte daher in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung des Beschwerdeführers durch die Asylbehörden nach dem AsylG 2005 unterbleiben müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt III. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff
VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde insoweit abzulehnen.
Wien, am 26. Juni 2009