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2008/22/0587 ECLI:AT:VWGH:2009:2008220587.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against deportation ban; short post-prison behavior insufficient to negate danger.

Geschäftsnummer 2008/22/0587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the applicant's appeal to lift an indefinite residence ban based on his post-prison conduct. The authorities argued that only four months of good behavior after release from prison were insufficient to alter the high risk of reoffending, especially given his history of violent crimes. Consequently, the court upheld the ban because the original grounds for its imposition had not disappeared.

Legislator-Regeste

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§ 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005: An application to lift a residence ban succeeds only if circumstances relevant to its imposition have changed to the applicant's advantage, and the authority may weigh subsequent conduct as a factor against lifting the ban if it remains insufficient to negate the original danger.

Schlagwörter

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residence ban lifting conditions post-prison behavior danger assessment re-offending risk administrative appeal foreigner law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Mai 2000 auf unbefristete Dauer erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG ab.
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da die belangte Behörde somit zu Recht die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgelehnt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 146 StGB
April 1995 nach § 146 StGB und § 105 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
§ 105 StGB
April 1995 nach § 146 StGB und § 105 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
§ 66 FPG
Zusammenfassend folgerte die belangte Behörde, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht weggefallen und keine zu berücksichtigenden maßgeblichen Änderungen im Sinn des § 66 FPG eingetreten seien.
§ 65 Abs. 1 FPG
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 11. Juli 2005 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23. Mai 2000 auf unbefristete Dauer erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG ab.

Zur Begründung verwies sie auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die zum genannten unbefristeten Aufenthaltsverbot geführt haben, und auf die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen. Er sei am 19. Oktober 1994 nach §§ 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und 12, 15 StGB sowie § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; weiters am 5. April 1995 nach § 146 StGB und § 105 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine weitere Verurteilung sei am 19. April 1995 nach § 146 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten erfolgt, weiters am 9. November 1995 nach § 12 Abs. 1 SGG und § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Schließlich sei der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1998 nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (Verbrechen des schweren Raubes) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Februar 2006 aus der Haft entlassen worden sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass das Wohlverhalten in Freiheit für die Dauer von lediglich vier Monaten in Verbindung mit der besonders großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten "entschieden zu kurz" sei, um die von der Behörde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes erstellte negative Zukunftsprognose entscheidend zu beeinflussen. Der in Haft absolvierten Berufsausbildung könne nur ein geringes Gewicht beigemessen werden, weil zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer bei eventuellen Problemen in Freiheit "leicht wieder rückfällig werden" könnte. Der vom Beschwerdeführer begangene schwere Raub zeige, dass er jeglichen Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung bzw. vor der körperlichen Integrität anderer Personen vermissen lasse.

Der Umstand, dass sich seine Eltern und Geschwister ebenfalls seit langem in Österreich aufhielten, sei bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes bekannt gewesen und stelle keinen familiären Anknüpfungspunkt dar, der erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes entstanden wäre bzw. sich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätte. Dies treffe auch auf das Argument zu, dass der [1972 geborene] Beschwerdeführer bereits seit 1978 in Österreich aufhältig sei.

Zusammenfassend folgerte die belangte Behörde, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht weggefallen und keine zu berücksichtigenden maßgeblichen Änderungen im Sinn des § 66 FPG eingetreten seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der hg. Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, 2006/18/0327, mwN).

Die Beschwerde verweist neben der in Haft absolvierten Berufsausbildung durch den Beschwerdeführer vor allem darauf, dass seine letzte Straftat mittlerweile beinahe neun Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren der Strafhaft "eine entsprechende Änderung und Läuterung in seiner Person erfahren".

Demgegenüber hat jedoch die belangte Behörde auf die erst sehr kurze Zeit nach Haftentlassung des Beschwerdeführers hingewiesen. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass sie die Zeit nach Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2006 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 8. Juni 2006 als viel zu kurz gewertet hat, um die Gefährdungsprognose entfallen lassen zu können. Da der Beschwerdeführer in äußerst massiver und sozialschädlicher Weise (schwerer Raub sowie schwere Suchmitteldelikte) straffällig geworden ist, ist die genannte Schlussfolgerung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Ebenso zutreffend wies die belangte Behörde darauf hin, dass in den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Änderung eingetreten ist.

Da die belangte Behörde somit zu Recht die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgelehnt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2009