VwGH dismisses appeal; court finds no common family life, confirming residence permit denial under NAG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna dismissed the applicant's appeal against the denial of a residence permit based on a marriage to an Austrian citizen. The authorities investigated the couple and found no shared household or family life, concluding the marriage was a sham entered for immigration benefits. Consequently, the court upheld the decision that the applicant could not rely on the marriage for a residence permit under the relevant laws.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG; § 30 Abs. 1 NAG: A residence permit shall not be granted if a residence marriage exists, as spouses who do not lead a common family life in the sense of Article 8 ECHR cannot rely on their marriage for the grant or retention of a residence permit.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines kroatischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §11 Abs.1Z4 iVm §30 Abs.1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz(NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 4.September2001 beim Landeshauptmann von Wien einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Privat" nach dem (am 31.Dezember2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetz1997(FrG) eingebracht. Am 4.Februar2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische StaatsbürgerinS geheiratet. Aus diesem Grund sei sein Antrag als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, §49 Abs.1FrG" gewertet worden. Da am 1.Jänner2006 das NAG in Kraft getreten sei, sei der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag nach dessen Bestimmungen zu beurteilen und nunmehr als auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" (im Sinn des §47 Abs.2NAG) gerichtet zu werten.
Gemäß §30 Abs.1NAG dürften sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art.8EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. §11 Abs.1Z4NAG sehe vor, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden dürften, wenn eine Aufenthaltsehe iSd §30 Abs.1NAG vorliege.
Auf Grund von Auffälligkeiten in den Meldedaten der Ehepartner seien Erhebungen wegen Verdachts der Scheinehe geführt worden. Dabei habe am angeblichen ehelichen Wohnsitz in 1160Wien durch Befragung von Bewohnern des Wohnhauses eruiert werden können, dass an der besagten Adresse zwar die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnhaft gewesen sei, jedoch der Beschwerdeführer dort nie gesehen worden sei. Es hätten sich auch keine persönlichen Gegenstände von ihm in der Wohnung befunden. Im Zuge von Erhebungen an einer näher genannten Adresse in 1170Wien sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer dort gemeinsam mit seinem Sohn und seiner unerlaubt im Bundesgebiet aufhältigen früheren EhefrauL wohne und mit diesen dort einen gemeinsamen Haushalt führe. In weiterer Folge habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien zugestanden, mit dem Beschwerdeführer eine "Scheinehe" eingegangen zu sein. Es habe -so die belangte Behörde den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers folgend weiter- keinen gemeinsamen Wohnsitz gegeben. Die Eheschließung sei gegen Entgelt erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe dem Vorschlag zum Eingehen der "Scheinehe" wegen ihrer finanziellen Notlage zugestimmt. Das Fortbestehen der Ehe sei nur bis zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung geplant gewesen. Es habe jedoch nie eine aufrechte Ehegemeinschaft gegeben.
Die Ehe mit der österreichischen StaatsbürgerinS habe der Beschwerdeführer -so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung- nur deshalb geschlossen, um dadurch einen Aufenthaltstitel und ein arbeitsmarktrechtliches Dokument zu erlangen sowie sich die Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Er habe sich in einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, obwohl eine eheliche Lebens-, Vermögens- und Geschlechtsgemeinschaft und sohin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art.8EMRK nie geführt worden sei. Somit habe er §30 Abs.1NAG zuwidergehandelt. Auch habe die Bundespolizeidirektion Wienin ersterInstanz mit Bescheid vom 11.November2006 gegen den Beschwerdeführer deswegen ein für die Dauer von fünfJahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl.I Nr.99/2006 richtet.
Gemäß §11 Abs.1Z4NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§30 Abs.1oder2NAG) vorliegt. §30 Abs.1NAG legt fest, dass Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art.8EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen.
In der Beschwerde werden -nach weitwendiger Wiedergabe des Inhaltes des angefochtenen Bescheides- Verfahrensfehler geltend gemacht. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer allerdings darzulegen, welche Relevanz diesen Verfahrensfehlern zukommen sollte. Den Ausführungen der Beschwerde ist in keiner Weise zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Ansicht der belangten Behörde, es liege eine Aufenthaltsehe vor, die gemäß §11 Abs.1Z4NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe, begegnet anhand der (oben wiedergegebenen) Ausführungen der belangten Behörde letztlich keinen Bedenken (vgl.im Übrigen auch das den Beschwerdeführer hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes betreffende hg.Erkenntnis vom26.November2009, 2009/18/0464, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort das Eingehen der Aufenthaltsehe nicht in Abrede stellte).
Die Beschwerde war sohin gemäß §42 Abs.1VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008.
Wien, am 15. April 2010