VwGH allows extension application for artist despite procedural error, ruling timely filing preserves validity under NAG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria upheld the lower court's decision to grant the extension of residence permit for an artist. The applicant filed his extension request after his previous permit expired, arguing he met all substantive requirements for an artist's permit. The court ruled that because the application was submitted within six months of expiration, it remained a valid extension request rather than a new application, thereby preserving the applicant's right to a hearing and decision on his merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertNAG § 24 Abs. 2; § 61: An application for extension of residence submitted within six months of expiration remains a valid extension request, entitling the applicant to a decision on the merits without being treated as a new application.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1991 in Österreich auf, wobei er vorerst einem Studium nachging. Am 2. Oktober 2003 wurde ihm, nachdem er zuvor mehrfach über Aufenthaltserlaubnisse verfügt hatte, von der Bundespolizeidirektion Wien nach den - zu dieser Zeit geltenden - Vorschriften des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG eine bis 23. September 2004 gültige Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG" erteilt. Diese Niederlassungsbewilligung wurde am 17. November 2004 für denselben Aufenthaltszweck mit Gültigkeit bis 17. November 2005 verlängert.
Am 10. Oktober 2005 brachte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung ein. Im Antragsformular führte er unter der Rubrik "F. Angaben zum Aufenthaltszweck" aus: "Selbständige Tätigkeit (...) Art der Tätigkeit: Komponist und Textautor, Sänger". In weiterer Folge trat die Bundespolizeidirektion Wien diesen Antrag auf Grund des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung ab.
Mit Verfahrensanordnung vom 24. Jänner 2006 gab der Landeshauptmann von Wien dem Beschwerdeführer bekannt, dass sein Antrag als solcher "auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung 'Künstler' zu werten" sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bestimmte - in der Verfahrensanordnung näher bezeichnete - Unterlagen vorzulegen, worauf dieser der erstinstanzlichen Behörde diverse für das gegenständliche Verfahren relevante Schriftstücke übermittelte. Am 20. Februar 2006 wurde er darüber hinaus von der erstinstanzlichen Behörde persönlich vernommen. Er führte dabei aus, seit 1991 in Österreich zu leben und wies darauf hin, dass er vorerst über Aufenthaltserlaubnisse für Ausbildungszwecke und ab 2. Oktober 2003 über Niederlassungsbewilligungen als selbständiger Künstler verfügt habe. Er - so der Beschwerdeführer weiter - habe seine künstlerische Ausbildung "privat erworben", seinen Lebensunterhalt finanziere er durch "Liveauftritte, Liveaufnahmen und Produktion von CDs". Weiters gab er an, "Popmusik mit eigenen Kompositionen und Texten" zu produzieren. Er sei allein stehend und erhalte monatlich etwa EUR 900,- für seine Tätigkeit.
Am 15. Mai 2006 händigte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer die am 21. April 2006 ausgestellte und bis 21. April 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Künstler" mit der Beifügung "nur selbständige Erwerbstätigkeit zulässig" aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte zusammengefasst vor, er habe keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Niederlassungsbewilligung begehrt. Er sei durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Rechten verletzt, weil er damit keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erlangen könne und auch "staatsbürgerschaftsrechtlich" diskriminiert werde. Im Übrigen stehe ihm auf Grund seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts bereits ein unbefristeter Aufenthaltstitel zu.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) der Berufung gemäß § 24 Abs. 3 NAG keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund des § 81 Abs. 1 NAG seien bei Inkrafttreten des NAG anhängige Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz zu Ende zu führen. Mit Antrag vom 10. Oktober 2005 sei ein "Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises als Künstler gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 FrG gestellt" worden. Eine Änderung des "Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels" sei nicht beantragt worden. Bei Verlängerungsanträgen sei entsprechend § 24 Abs. 3 NAG Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, auf Antrag - soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen - ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Nach § 11 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung (NAG-DV) sei die "Niederlassungsbewilligung Künstler gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 FrG" als "Aufenthaltsbewilligung Künstler" zu werten. Der am 10. Oktober 2005 eingebrachte Antrag sei nicht "mit entsprechenden Änderungen des Aufenthaltszweckes bzw. des Aufenthaltstitels" verbunden gewesen. Es sei daher bloß die Verlängerung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung Künstler" Verfahrensgegenstand gewesen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" nicht vor, weil der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen sind. Soweit in der vorliegenden Beschwerde in weitwendigen Ausführungen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht oder die Rechtsverletzung auf die Anwendung rechtswidriger genereller Normen zurückgeführt wird, war sohin auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht näher einzugehen.
Zum (auf das diesbezüglich Wesentliche zusammengefassten) Vorbringen, auf den Antrag des Beschwerdeführers seien die Vorschriften des NAG nicht anzuwenden, genügt es in diesem Zusammenhang auf die bisherige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der sich die Regelung des § 81 NAG als verfassungsrechtlich unbedenklich darstellt (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0192, und 2008/22/0863, jeweils mwH).
Jedoch führt das Vorbringen, das Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt sei in unzulässiger Weise "herabgestuft" worden, die Beschwerde - im Ergebnis - zum Erfolg.
§ 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 5, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 und § 61 NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. ...
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 5) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
...
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;
2 ...
3. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
1. 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft', die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt', die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
4. 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt', die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
5. 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4) ...
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. ...
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
...
Inlandsbehörden
§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für seinen beabsichtigten Zweck benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
...
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
(3) Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ihnen darf - außer im Fall eines Verzichts gemäß § 14 Abs. 3 - wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den Aufenthaltstitel zu erteilen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
Künstler
§ 61. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn
1. deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen; eine Haftungserklärung ist zulässig;