VwGH annulled residence permit denial due to incorrect assessment of financial support and savings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice annulled the minister's decision denying a residence permit to a Serbian national. The lower authority incorrectly rejected the mother's liability declaration and ignored the applicant's savings, focusing solely on insufficient income. The court ruled that the decision was illegal because it failed to properly assess financial means according to the relevant statutes.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 47 Abs. 3 Z 3 NAG; § 11 Abs. 5 NAG: The authority must assess the sufficiency of financial support based on both income and savings, and must consider the specific circumstances of the supporting family member's household.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die am 18. März 1989 geborene Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 28. Dezember 2007 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen - auf ihre die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Mutter als "Zusammenführende" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Oktober 2008 gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil - angesichts des zur Deckung auch des Unterhalts ihrer Tochter nicht ausreichenden Einkommens der Mutter der Beschwerdeführerin - "keine tragfähige Haftungserklärung" vorliege. Es fehle somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Bei der nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommenen Beurteilung kam die belangte Behörde sodann zu dem Ergebnis, den öffentlichen Interessen sei der Vorrang einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat bei der Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages die von ihr anzuwendende Rechtslage in zweifacher Hinsicht verkannt:
Zunächst hätte sie nämlich bei der Prüfung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung der Zusammenführenden gemäß § 11 Abs. 5 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) hinsichtlich der Deckung des Bedarfs der Mutter der Beschwerdeführerin - jedenfalls der Höhe nach - auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abstellen müssen (siehe dazu das Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0040). Im Übrigen bestehen aber nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der Vater der Beschwerdeführerin, in einem gemeinsamen Haushalt leben (siehe zur Unterhaltsbedarfsermittlung in einer solchen Konstellation die Judikaturhinweise im Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0518, und darauf verweisend etwa auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0567).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt überdies - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters meint - der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht. Demzufolge hätte die belangte Behörde auch das Sparbuch der Mutter der Beschwerdeführerin mit einem Guthaben von EUR 15.000,-- berücksichtigen müssen. Das hätte im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage, ob die zur Verfügung stehenden Mittel reichen, sodass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ein anderes Ergebnis erbracht (vgl. zum Ganzen das schon genannte Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0040).
Daher war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. April 2011