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2008/21/0228 ECLI:AT:VWGH:2011:2008210228.X00 KI-generiert

VwGH allows residence permit for Nigerian asylum seeker married to Austrian citizen despite illegal entry.

Geschäftsnummer 2008/21/0228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) revoked the Federal Minister's decision denying a residence permit to a Nigerian national who married an Austrian citizen. The applicant argued that his marriage constituted a humanitarian reason for in-country application, but the lower authority had previously refused this based on his illegal entry. The court found the authority's refusal to weigh the applicant's personal circumstances against Article 8 of the ECHR to be legally erroneous. Consequently, the residence permit was granted, and the authority was ordered to reimburse the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 21 Abs. 1 NAG; § 72 NAG; § 74 NAG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: The authority must conduct a comprehensive interest balancing exercise regarding personal circumstances under Article 8 ECHR when assessing residence permits, and cannot automatically reject in-country applications based solely on illegal entry if humanitarian grounds exist.

Schlagwörter

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in-country application illegal entry Article 8 ECHR residence permit humanitarian reasons interest balancing NAG provisions Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 21 Abs. 1 NAG
November 2006 gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen.
§ 72 NAG
Zwar könne die Behörde so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß § 74 NAG die „Inlandsantragstellung“ von Amts wegen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt seien, also in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen.
§ 74 NAG
Zwar könne die Behörde so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß § 74 NAG die „Inlandsantragstellung“ von Amts wegen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt seien, also in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war somit angesichts der auf einer unrichtigen Rechtsauffassung beruhenden Feststellungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
Art. 8 EMRK
Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich sei.
§§ 47 ff VwGG
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie wechselseitiger Einbringung weiterer Schriftsätze erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste im Juli 2004 in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er einen erfolglos gebliebenen (die rechtskräftige Abweisung erfolgte im Juni 2006) Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 25. März 2006 hatte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

Im Hinblick auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2006 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs. 2 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes NAG.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. November 2006 gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 75/079, abgelehnt. In der Folge trat er die Beschwerde über gesonderten Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie wechselseitiger Einbringung weiterer Schriftsätze erwogen:

Die belangte Behörde begründete den bekämpften Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet hätte einbringen und die Entscheidung im Ausland hätte abwarten müssen. Es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag im Inland gestellt und sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe.

Zwar könne die Behörde so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides gemäß § 74 NAG die „Inlandsantragstellung“ von Amts wegen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt seien, also in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen. Als derartigen Grund habe der Beschwerdeführer in der Berufung die Verehelichung mit einer österreichischen Staatsangehörigen angegeben. Unter Berücksichtigung, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich illegal erfolgt und er nur wegen des Asylantrages vorübergehend aufenthaltsberechtigt gewesen sei, könne die belangte Behörde jedoch keine humanitären Gründe iSd § 72 NAG erkennen. Eine „Inlandsantragstellung“ bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung des § 21 Abs. 1 NAG auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich sei.

Ausgehend von dieser Begründung und im Hinblick auf die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin gleicht der vorliegende Fall in den wesentlichen Gesichtspunkten jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0238, zugrunde lag (vgl. daran anknüpfend auch das Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0105). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen. Auch im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie ausgehend von der nicht zu teilenden Ansicht, ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK entbehrlich eine der vorliegenden Konstellation gerecht werdende Interessenabwägung (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0493, und Zl. 2009/21/0031) unterlassen hat. Es hätte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung im Übrigen auch darauf Bedacht genommen werden müssen, dass der unabhängige Bundesasylsenat in der im Asylverfahren ergangenen und im angefochtenen Bescheid auch (jedoch nur hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages) erwähnten Berufungsentscheidung vom 19. Juni 2006 ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers der Begründung nach: wegen der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht zulässig sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0001, mwN).

Der angefochtene Bescheid war somit angesichts der auf einer unrichtigen Rechtsauffassung beruhenden Feststellungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. April 2011