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2008/21/0214 ECLI:AT:VWGH:2010:2008210214.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit application due to insufficient financial proof and invalid liability guarantees.

Geschäftsnummer 2008/21/0214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicants' complaints regarding the rejection of their non-employment residence permits. The applicants argued that their long-term family ties and previous residence should outweigh the lack of sufficient savings, while the authority maintained that liability guarantees from parents do not count for this permit type. The court ruled that the applicants failed to prove adequate independent financial means, rendering the permit legally ungrantable under the relevant statute.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 NAG; § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG: Liability guarantees from third parties are inadmissible for proving maintenance capacity for non-employment residence permits unless explicitly authorized for the specific purpose, and insufficient savings fail to meet the statutory financial threshold.

Schlagwörter

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non-employment residence permit maintenance capacity proof liability guarantee validity financial means threshold third party assets administrative discretion limits social assistance avoidance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 NAG
§ 11 Abs. 2 Z. 4 NAG
§ 11 Abs. 6 NAG
§ 293 ASVG

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Volltext

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Am 30.Jänner2007 beantragten der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, im Weg der österreichischen Botschaft Sarajewo die Erteilung je einer "Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß §42 Abs.1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Sie beabsichtigten, in Österreich bei ihren Eltern (Erstbeschwerdeführer) bzw. Schwiegereltern (Zweitbeschwerdeführerin) inE zu wohnen.

Mit (im Wesentlichen gleichlautenden) Bescheiden vom 31.Mai2007 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich diese Anträge gemäß §11 Abs.2 Z.4 und Abs.5NAG ab.

Begründend führte er aus, der Erstbeschwerdeführer habe sich auf eine Haftungserklärung (§2 Abs.1 Z.15NAG) seines Vaters, die Zweitbeschwerdeführerin auf eine Haftungserklärung ihrer Schwiegermutter zum Nachweis der Deckung des jeweiligen Lebensunterhaltes bezogen. Derartige Haftungserklärungen könnten allerdings gemäß §11 Abs.6NAG nur dann zum Nachweis des Lebensunterhaltes herangezogen werden, wenn dies für den beantragten Aufenthaltszweck ausdrücklich zugelassen sei. Beim begehrten Aufenthaltstitel (einer Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit) sei dies aber gerade nicht vorgesehen.

Gemäß §42 Abs.1 Z.3NAG könne Drittstaatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung "ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des §293ASVG entsprächen. Dieser Richtsatz betrage für Ehepaare gemäß §293ASVG monatlich EUR1.091,14. Als Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kämen etwa in- oder ausländische Renten, im Ausland erwirtschaftete Unternehmergewinne, Erträge aus Vermögen, Spareinlagen oder Unternehmensbeteiligungen in Betracht.

Betraglich müsste ein Ehepaar somit monatlich über zumindest EUR2.182,28 verfügen. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Zusammenhang vier Sparbücher mit einem Guthabensstand von insgesamt EUR24.000,-- vorgelegt, woraus der Unterhalt lediglich für einen Zeitraum von elf Monaten abgedeckt wäre. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer nicht dargetan, dass es sich bei dem genannten (von den Eltern des Erstbeschwerdeführers bzw. den Schwiegereltern der Zweitbeschwerdeführerin "zur Verfügung gestellten") Guthaben tatsächlich um eigene Mittel handle, die für den Unterhalt herangezogen werden könnten. Es sei somit davon auszugehen, dass ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht möglich sein werde; ein Aufenthaltstitel dürfe daher gemäß §11 Abs.2 Z.4NAG nicht erteilt werden.

Eine Interessenabwägung -so argumentierte die Erstbehörde weiter- führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Erstbeschwerdeführer habe sich von 1992 bis 2002 in Österreich aufgehalten, wobei familiäre Bindungen (zu den Eltern) bestanden hätten. Dieser Aufenthalt sei durch Verhängung eines (auf die Begehung verschiedener Straftaten gestützten) Aufenthaltsverbotes beendet worden. Dessen Aufhebung beseitige lediglich ein Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sei aber nicht weiter relevant, weil der Grund der Abweisung des vorliegenden Antrages ein anderer sei als jene strafgerichtlichen Verurteilungen, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten. Die Beschwerdeführer seien volljährig, miteinander verheiratet und lebten gemeinsam im Ausland. Der frühere langjährige Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Österreich und die Bindung zu seinen in Österreich lebenden Eltern könnten nicht dazu führen, ein Ermessen zu seinen Gunsten zu üben.

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer gemäß §66 Abs.4AVG ab.

Begründend teilte sie -auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche reduziert- die Ansicht der Erstbehörde, dass die nachgewiesenen Sparguthaben zur Deckung des Unterhalts der Beschwerdeführer nicht ausreichten.

Über die dagegen erhobenen Beschwerden, die wegen des persönlichen und sachlichen Konnexes zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§42 Abs.1NAG (in der unverändert geltenden Stammfassung) lautet:

"Niederlassungsbewilligung -ausgenommen Erwerbstätigkeit

§42. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine 'Niederlassungsbewilligung -ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn