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2008/21/0205 ECLI:AT:VWGH:2011:2008210205.X00 KI-generiert

Foreign expulsion order dismissed due to insufficient interest balancing regarding family ties under FPG § 66.

Geschäftsnummer 2008/21/0205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice revoked the expulsion order against a Nigerian national who had married an Austrian citizen and had a child born in Austria. The applicant argued that the authorities failed to adequately weigh the severe impact of expulsion on his family life. The court held that the lower authority's reasoning was insufficient because it did not sufficiently consider the specific consequences for the family unit, violating procedural requirements under the Foreigners Act.

Legislator-Regeste

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§ 66 FPG; § 43 Abs. 2 VwGG: The foreign police authority must conduct a concrete interest balancing regarding the specific impact on the foreigner and their family, avoiding formalistic justifications.

Schlagwörter

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foreign expulsion order interest balancing requirement family ties protection procedural violation Administrative Court of Justice Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Familienbewilligung aufenthaltsrechtlicher Status

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 FPG
§ 43 Abs. 2 VwGG
Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 9.
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 53 Abs. 1 FPG
Februar 2008 gemäß § 53 Abs. 1 FPG verfügt wurde.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der 1985 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste im April 2003 in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er einen erfolglos gebliebenen (die rechtskräftige Abweisung erfolgte Ende September 2005) Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 14. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Am 16. Februar 2007 wurde ein gemeinsames Kind geboren. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2005 durchgehend beschäftigt.

Im Hinblick auf diese Ehe hatte der Beschwerdeführer bereits am 22. November 2005, somit noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 FrG, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittsta. Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ gestellt. Diesen Antrag wies der Bundesminister für Inneres mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. April 2007 gemäß § 21 Abs. 1 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes NAG ab. Dazu kann auf das (aufhebende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0164, verwiesen werden.

Im vorliegenden Fall geht es um die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich, die mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 19. Februar 2008 gemäß § 53 Abs. 1 FPG verfügt wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil die belangte Behörde die gebotene Interessenabwägung nach § 66 FPG vor dem Hintergrund der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Anlehnung an Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hervorgestrichenen Kriterien nur unzureichend vorgenommen hat. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 9. November 2010, Zl. 2009/21/0031, und Zl. 2007/21/0493, verwiesen werden (siehe im Übrigen auch das schon genannte Erkenntnis Zl. 2008/21/0164). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Fremdenpolizeibehörde in Konstellationen wie der vorliegenden nicht mit formelhaften Begründungen begnügen darf, sondern sich mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen zu befassen hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0666).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. April 2011