VwGH annulled asylum appeal decision due to failure to provide written reasoning despite oral announcement.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice annulled the appealed decision because the authority failed to issue a written judgment despite orally announcing it with reasoning. The applicant argued that the lack of a written document prevented him from effectively exercising his rights before the court. The court held that while the oral announcement created the decision's legal existence, the statutory requirement for a written judgment under the Asylum Act was violated, rendering the procedure fundamentally flawed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 67g Abs. 1, 3 AVG; § 58 Abs. 2 AVG; § 67 AVG: A decision pronounced orally must be issued in writing; failure to provide written reasoning constitutes a procedural violation requiring annulment.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung vom 20.Juni2008 "samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" verkündeten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.Dezember2000, mit dem sein Asylantrag abgewiesen und ihm Refoulementschutz verweigert worden war, gemäß §§7 und8 Abs.1 Asylgesetz1997(AsylG) ab.
Eine Begründung dieses Bescheides ist im Verhandlungsprotokoll vom 20.Juni2008 nicht enthalten und es erfolgte bisher keine Bescheidausfertigung.
Gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 20.Juni2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Für das im Beschwerdefall noch maßgebliche Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat galten vorrangig -wie sich aus
Artikel129c Abs.1B-VG idF vor der Novelle BGBl.I Nr.2/2008 und aus ArtikelII Abs.2 Z43aEGVG idF vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl.I Nr.4/2008, ergibt- die besonderen Bestimmungen der §§67aff AVG über das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten.
Gemäß §67g Abs.1AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar -wenn möglich- sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Gemäß §67g Abs.3AVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Diese Regelung stellt im Verhältnis zu §62 Abs.3AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (und damit auch für jenes des unabhängigen Bundesasylsenates) eine Sonderregel mit der Bedeutung dar, dass der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien -auch den bei der Verkündung anwesenden- zuzustellen ist, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre. Davon unberührt bleibt §62 Abs.2AVG, wonach der Inhalt und die -im Rahmen der Verhandlung erfolgte- Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden sind (vgl.dazu etwa das hg.Erkenntnis vom 30.Juni2005, Zl.2002/20/0596).
Unabhängig von der Einhaltung dieser Verpflichtung ist der in Beschwerde gezogene Bescheid bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden, sodass gegen ihn zulässigerweise eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben werden konnte. Das Fehlen einer Wiedergabe der Begründung im Protokoll über die Verkündung des Bescheides hat somit auf die Rechtsgültigkeit der (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung des Bescheides durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (vgl.die Nachweise im hg.Erkenntnis vom 22.Jänner2009, Zl.2007/21/0404).
Gemäß §58 Abs.2AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß §67AVG ist von der Berufungsbehörde der Spruch des Bescheides aber auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. Gemäß §60leg.cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der Niederschrift über die Verhandlung vom 20.Juni2008 ist zwar zu entnehmen, dass die Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides "samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" erfolgte, nicht jedoch, welchen Inhalt die Begründung hatte. Da der angefochtene Bescheid entgegen der dargestellten Bestimmung des §67g Abs.1AVG keine inhaltliche Begründung aufwies, war der Beschwerdeführer an einer entsprechenden Geltendmachung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belangten Behörde zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geheilt worden ist (vgl.zum Ganzen das hg.Erkenntnis vom 19.September2006, Zl.2005/05/0258; ebenso das zitierte Erkenntnis vom 22.Jänner2009).
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß §42 Abs.2 Z3 lit.cVwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§47ffVwGG iVmder VwGH-Aufwandersatzverordnung2008.
Wien, am 11.November2010