Asylum appeal annulled for failure to hold mandatory hearing on domestic flight alternative for minor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) quashed the lower authority's decision dismissing an asylum application, ruling that the applicant prevailed due to a procedural violation; consequently, the first-instance rejection and the second-instance dismissal are set aside, and the state must reimburse the applicant EUR 1,106.40 in costs. The dispute concerned an asylum claim by a minor Nigerian national who alleged persecution by the "Reformed Ogboni Fraternity" and challenged the second-instance authority's refusal to hold an oral hearing, asserting that a domestic flight alternative did not exist and was not reasonable for a minor. The Court held that the lower authority violated mandatory procedural rules by failing to conduct a hearing under Art. II Abs. 2 Z 43 aEGVG, as the applicant had substantiated the unreasonableness of the domestic flight alternative and the lower authority had introduced new considerations regarding economic self-sufficiency, thereby creating a need for clarification that precluded a decision based solely on the file.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. II Abs. 2 Z 43a EGVG; § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b bundcVwGG: A hearing is mandatory in asylum appeals if the applicant substantively contests the first-instance evidence or if the facts require clarification beyond the existing file, rendering a summary decision procedurally unlawful.
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KI-generiertMain ground for quashing the appealed decision due to illegality resulting from a violation of procedural rules.
Basis for the order to reimburse the applicant's litigation costs.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, brachte am 21.Jänner2007 als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, nach dem Tod seines Vaters -welcher Mitglied der "Reformed Ogboni Fraternity(ROF)" gewesen sei- hätte man ihn zwingen wollen, diesem nachzufolgen und dessen Frau zu heiraten. Mit Hilfe eines Priesters habe er fliehen können.
Mit Bescheid vom 17.Dezember2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab, gewährte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten und wies ihn nach Nigeria aus. Begründend stützte sich das Bundesasylamt ausschließlich auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Darüber hinaus bestritt er das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, das er schon vor dem Bundesasylamt in Abrede gestellt hatte, substantiiert unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit und unter Wiedergabe von Länderberichten. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer Berufungsverhandlung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung vollinhaltlich ab. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen wurden zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben; der erstinstanzlichen Beweiswürdigung schloss sich die belangte Behörde aber nicht an, da die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche "lediglich Nebenaspekte (und nicht den Kern des Fluchtvorbringens)" betroffen hätten. Auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde zwar von dessen Verfolgung aus, bejahte aber entgegen den Berufungsausführungen das Vorliegen einer innerstaatlicher Fluchtalternative. Einer Berufungsverhandlung habe es nicht bedurft, weil der Sachverhalt als geklärt anzusehen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde macht unter anderem als Verfahrensmangel eine Verletzung der Verhandlungspflicht der belangten Behörde -insbesondere zum Thema der innerstaatlichen Fluchtalternative- geltend und ist damit im Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art.II Abs.2 Z43aEGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl.das hg.Erkenntnis vom 11.Juni2008, Zlen.2008/19/0216,0217, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Wiedergabe von Dokumentationsmaterial konkret entgegen getreten. Die belangte Behörde hat es -im Rahmen der Auseinandersetzung mit diesem Berufungsvorbringen- auch für erforderlich gehalten, erstmals Überlegungen zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers anzustellen. Schon aus diesen Gründen ist die von der belangten Behörde geäußerte Annahme, der Sachverhalt sei "gemessen an den vom Verwaltungsgerichtshof dazu
aufgestellten Kriterien ... als geklärt zu betrachten", nicht
vertretbar (zu diesen Kriterien s. die oben zitierte Judikatur). Da die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt hat und von dessen (regional begrenzter) asylrelevanter Verfolgung ausgegangen ist, kommt der Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht und als Minderjährigem auch zumutbar ist (vgl.etwa das hg.Erkenntnis vom 1.September2005, Zl.2005/20/0357), entscheidende Bedeutung zu. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einhaltung der Verhandlungspflicht ein anderes Verfahrensergebnis erzielt worden wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §42 Abs.2 Z3 lit.bundcVwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.II Nr.455. Wien, am 7. Oktober 2010