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2008/20/0360 ECLI:AT:VWGH:2010:2008200360.X00 KI-generiert

VwGH annul asylum rejection for violating hearing duty when applicant contested facts substantively.

Geschäftsnummer 2008/20/0360
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice annulled the asylum authority's decision due to a procedural violation of the hearing duty. The applicant, a Nigerian national, substantively contested the first-instance assessment of his flight alternative and requested a hearing, which the authority denied. The court held that because the applicant actively challenged the factual findings with new evidence, the matter could not be considered clarified without a hearing.

Legislator-Regeste

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Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG; § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b, c VwGG: A hearing is mandatory in asylum appeals if the applicant substantively contests the first-instance fact-finding or if the facts are unclear, preventing a summary dismissal.

Schlagwörter

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asylum procedure hearing duty flight alternative procedural violation administrative review evidence assessment summary dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216
Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, und die dort zitierte Vorjudikatur).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus Lagos, brachte am 17. September 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, nach dem Tod seiner Mutter von seinem Vater zu dessen Familie nach Jos im Plateau State gebracht worden zu sein. Dort sei versucht worden, ihn zum Islam zu bekehren. Er sei eingesperrt worden, habe nichts zu essen erhalten, sei geschlagen und an der Hand verletzt worden. Schließlich habe er vorgetäuscht, zur Konversion bereit zu sein, und sei geflüchtet.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab, gewährte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten und wies ihn nach Nigeria aus. Begründend ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens aus.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Darüber hinaus bestritt er das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, das er schon vor dem Bundesasylamt in Abrede gestellt hatte, substantiiert und unter Vorlage von Länderberichten. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer Berufungsverhandlung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung vollinhaltlich ab. Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen wurden zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben; der erstinstanzlichen Beweiswürdigung schloss sich die belangte Behörde aber nicht an, da sie sie für "unzureichend" befand. Auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde zwar von dessen Verfolgung aus, bejahte aber entgegen den Berufungsausführungen das Vorliegen einer innerstaatlicher Fluchtalternative. Einer Berufungsverhandlung habe es nicht bedurft, weil der Sachverhalt als geklärt anzusehen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Die Beschwerde macht unter anderem als Verfahrensmangel eine Verletzung der Verhandlungspflicht der belangten Behörde - insbesondere zum Thema der innerstaatlichen Fluchtalternative - geltend und ist damit im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Vorlage von Dokumentationsmaterial konkret entgegen getreten. Schon deshalb ist die von der belangten Behörde geäußerte Annahme, der Sachverhalt sei "gemessen an den vom Verwaltungsgerichtshof dazu

aufgestellten Kriterien ... als geklärt zu betrachten", nicht

vertretbar (zu diesen Kriterien s. die oben zitierte Judikatur). Da die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers von dessen (regional begrenzter) asylrelevanter Verfolgung ausgegangen ist und somit der Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, entscheidende Bedeutung zukommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Einhaltung der Verhandlungspflicht ein anderes Verfahrensergebnis erzielt worden wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 9. September 2010