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2008/20/0325 ECLI:AT:VWGH:2010:2008200325.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against deportation order; asylum law no longer permits positive residence permit rulings.

Geschäftsnummer 2008/20/0325
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal against a replacement order that nullified a deportation decision. The applicant argued for a positive residence permit, but the court found no legal basis in the Asylum Act for such an order. Consequently, the court ruled that the applicant had transitioned to foreigner status, requiring the authority to explicitly reject deportation rather than grant residence.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 1, 2 AsylG; § 1 Z 3, § 2 Abs. 4 Z 1 FPG: Where an expulsion order is nullified due to Article 8 ECHR concerns, the authority must explicitly reject expulsion; a positive residence permit order is not legally available under the Asylum Act.

Schlagwörter

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asylum expulsion Article 8 ECHR foreigner status replacement order procedural dismissal Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Asylgewährung für eritreische Familien Visa, Asyl, Einwanderung usw

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 7 Asylgesetz 1997
März 2007 hatte die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl.
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997
§ 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall hätten bei einer Abwägung iS des Art. 8 Abs.
§ 1 Z 3 Asylgesetz 1997
§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG
Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiel als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
§ 8 Abs. 1 AsylG
101/2003 (AsylG) abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt.
§ 8 Abs. 2 AsylG
dieses Bescheides war der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen worden.
Art. 8 EMRK
Vielmehr hatte eine Ausweisung durch die Asylbehörden im Fall der drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK zu unterbleiben; eine erstinstanzliche Ausweisung war wie im angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (s.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 1. März 2007 hatte die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Mit Spruchpunkt 3. dieses Bescheides war der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen worden.

Mit hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1043, hatte der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 3. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da die belangte Behörde trotz des zwischen der letzten Vernehmung des Beschwerdeführers und der Bescheiderlassung liegenden Zeitraums von knapp drei Jahren keine Erhebungen dazu angestellt hatte, ob familiäre Bindungen des Beschwerdeführers gegen eine Ausweisung sprächen. Im Übrigen war die Beschwerde abgewiesen worden.

Mit dem nun angefochtenen (Ersatz)Bescheid behob die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den die asylrechtliche Ausweisung betreffenden Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Jänner 2005 ersatzlos. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall hätten bei einer Abwägung iS des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung gegenüber dem Interesse des unbescholtenen und gut integrierten Beschwerdeführers und seiner Familie (Lebensgefährtin und Kind) an einem Verbleib im Inland zurückzutreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ersatzlose Behebung der asylrechtlichen Ausweisung und vertritt die Ansicht, die belangte Behörde hätte "einen positiven Bescheid dahingehend zu erlassen" gehabt, dass er "ein Aufenthaltsrecht im Inland hat" und "dass eine Ausweisung unzulässig ist".

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, da das im vorliegenden Fall anzuwendende AsylG keine Grundlage für die begehrten Aussprüche bot. Vielmehr hatte eine Ausweisung durch die Asylbehörden im Fall der drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK zu unterbleiben; eine erstinstanzliche Ausweisung war wie im angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (s. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851). Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiel als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden.

Bestätigt wird diese Rechtsansicht auch durch die Einführung des § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, wonach die Asylbehörden nunmehr entgegen der früheren Rechtslage ausdrücklich über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen haben (s. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle, 88 BlgNR 24. GP, S. 3, wo es heißt: "Entsprechend der bisherigen Rechtslage ... war im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung kein Spruch darüber vorgesehen.").

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 9. September 2010