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2008/20/0220 ECLI:AT:VWGH:2009:2008200220.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses request for reinstatement due to lawyer's failure to supervise clerk's deadline entry.

Geschäftsnummer 2008/20/0220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the applicant's request for reinstatement after they missed a deadline to correct defects in their asylum appeal. The applicant argued that a clerk's error in failing to mark a deadline was merely a minor oversight, but the court held that lawyers are responsible for supervising their staff's deadline management. Consequently, the court found the applicant's request unsubstantiated and dismissed it, while also terminating the appeal procedure due to the uncorrected defects.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 1 VwGG; A lawyer's duty to supervise a clerk's deadline entry means a clerk's oversight constitutes the lawyer's fault, and the request for reinstatement must substantiate specific supervisory measures taken.

Schlagwörter

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reinstatement in previous stand lawyer's supervisory duty clerk's deadline oversight minor degree of fault asylum appeal procedure failure to correct defects termination of proceedings

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs. 1 VwGG
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.
§ 34 Abs. 2 VwGG
April 2008) hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen verschiedene, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben.
§ 33 Abs. 1 VwGG
2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
251.723/21/25E-VII/20/06, erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 1920/07-13, die Behandlung einer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. September 2007, Zl. 251.723/21/25E-VII/20/06, erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom 28. März 2008 (dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 8. April 2008) hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen verschiedene, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Mit dem am 8. Mai 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass einer Kanzleiangestellten des Vertreters des Antragstellers insofern ein Fehler unterlaufen sei, als für die Erstattung des Verbesserungsschriftsatzes keine Frist eingetragen worden sei. Dies sei in der Kanzlei des Vertreters erstmalig am 5. Mai 2008 aufgefallen. Die betreffende Angestellte sei seit ca. 15 Jahren mit der Erstellung von Fristvormerkungen beauftragt und sei in diesem Zeitraum kein einziges Mal eine derartige Unterlassung vorgekommen. Für den Vertreter des Antragstellers sei daher nicht damit zu rechnen gewesen und liege lediglich ein minderer Grad des Versehens vor. Dem Antrag war eine eidesstättige Erklärung der Kanzleiangestellten angeschlossen, wonach diese seit ca. 15 Jahren damit beauftragt sei, sämtliche einlangenden Schriftstücke hinsichtlich der Fristen vorzumerken. Seit sie mit dieser Aufgabe betraut worden sei, sei es noch nicht vorgekommen, dass eine Frist nicht eingetragen worden sei. Sie könne nur davon ausgehen, dass die gegenständliche Verfügung bzw. der Handakt zwischen die sonstigen Poststücke/Akte gerutscht und dadurch von ihr übersehen worden sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer. Eine Fristversäumnis auf Grund eines Versehens von Kanzleiangestellten beruht auf einem Verschulden des Rechtsanwaltes, wenn dieser die gebotene und ihm zumutbaren Kontrolle gegenüber seinen Angestellten unterlassen hat, wobei ein dabei unterlaufenes Versehen minderen Grades nicht schadet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0457, mwN). Für die richtige Beachtung von Fristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen, und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristvormerks, betraut worden ist und es bisher zu keinen Beanstandungen gekommen sein sollte. Der Rechtsanwalt hat daher die richtige Eintragung im Kalender zu überwachen (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0227, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wiedereinsetzungsantrag, was die zur Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht getroffenen Maßnahmen betrifft, zu substantiieren, widrigenfalls eine Beurteilung dahin, dass dem Rechtsanwalt bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).

Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, ob und welche Vorkehrungen vom Vertreter des Antragstellers zur Kontrolle der Eintragung von Fristen durch die betreffende Kanzleiangestellte gesetzt wurden. Im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versäumung der gegenständlichen Frist bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht hätte. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag war daher abzuweisen.

Da die Mängel der Beschwerde nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben wurden, war das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 10. September 2009