VwGH upholds asylum rejection for Armenian-Azerbaijani applicant due to procedural defect in oral hearing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria revoked the Federal Office for Refugees' decision because the oral appeal hearing was conducted without a proper record of the applicant's specific claims regarding ethnic persecution. The applicant, an Armenian national with Azerbaijani heritage, argued that Armenian authorities failed to protect him from private violence due to corruption, while the Federal Office rejected his claim based on general country reports. The court found that the Federal Office ignored the applicant's unique background and failed to address whether he could access effective state protection or a safe domestic alternative, violating procedural requirements under the Asylum Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 7 AsylG; § 8 AsylG; § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b, c VwGG: An asylum rejection decision is void if the authority fails to consider specific personal circumstances of the applicant when assessing state protection possibilities or domestic flight alternatives, thereby violating the duty to conduct a complete and individualized examination.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, gelangte am 17. November 2005 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Aserbaidschaner und seine Mutter Angehörige der russischen Volksgruppe gewesen seien. Er sei in Aserbaidschan geboren. Nach dem Tod seiner Eltern im Jahre 1988 sei er von Armeniern adoptiert worden. Seit seiner Kindheit in Armenien habe er Probleme mit einer Jugendbande in der Nachbarschaft. Er sei immer wieder bedroht worden. Zudem habe man Geld von ihm verlangt. Vor vier Jahren hätten Mitglieder der Jugendbande den Buchstaben "A" auf seinen linken Unterarm gebrannt, damit er sich immer an deren Anführer namens Artak erinnere. Zur gleichen Zeit sei er mit einem Messer verletzt worden. Im September 2005 sei er von Mitgliedern dieser Jugendbande auch vergewaltigt worden. An die armenischen Behörden habe er sich aus Angst nie gewandt.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe länderspezifischer Berichte zu Armenien aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubwürdig sei, jedoch eine Verfolgung aus kriminellen Motiven seitens Privater vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich nie an die armenischen Behörden gewandt, wodurch diese ihn auch nicht schützen hätten können. Die Verhaftung des Anführers der Bande würde jedoch darauf hindeuten, dass die Polizei in Armenien durchaus schutzwillig und -fähig sei.
In der sich gegen sämtliche Spruchpunkte richtenden Berufung führt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe seines bisherigen Vorbringens unter Verweis auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 2. Jänner 2006 zu Armenien aus, dass die armenischen Behörden korrupt seien. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er sich nicht an sie um staatlichen Schutz gewandt habe.
Mit dem angefochtenen Beschied wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab. Das Bundesasylamt habe ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auf Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Jugendbande wegen seiner ethnischen Herkunft liege zwar ein Anknüpfungspunkt an die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) vor. Den Angaben des Beschwerdeführers könne indessen nicht entnommen werden, dass die staatlichen Organe nicht gewillt und nicht in der Lage gewesen wären, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz vor Übergriffen durch diese Jugendbande zu gewähren. Aus den ausführlichen erstinstanzlichen Feststellungen zu Armenien sei vielmehr abzuleiten, dass die "dortigen Strafverfolgungsbehörden und -organe" jedenfalls gewillt und in der Lage seien, den "erforderlichen Schutz vor kriminellen Dritten" bereitzustellen. Da es sich im Übrigen um ein lokal begrenztes Problem handle, könne sich der Beschwerdeführer auch durch Umzug in einen anderen Landesteil diesen Verfolgungshandlungen entziehen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass auch die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Private auf Grund seiner ethnischen Abstammung (sein Vater war "Aserbaidschaner") ein Asylgrund sein kann. Sie hat die Ablehnung von Asyl und subsidiärem Schutz aber auf eine angeblich vorhandene Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden gestützt. Dabei bezog sie sich auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach "zufolge des verfassungsmäßigen Bekenntnisses zum Rechtsstaat, der etablierten Justizbehörden, der Einrichtung der Ombudsperson, demokratischer Kontrolleinrichtungen und disziplinärer wie gerichtlicher Verfolgung von Fehlleistungen durch Sicherheitsorgane die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden bzw. -organe vor Verfolgung durch Dritte gewährleistet" sei. Dies bestätige auch der Beschwerdeführer selbst, indem er ausgeführt habe, dass der Anführer der Bande von Burschen, die ihn verfolgt hätten, wiederholt festgenommen und in Haft gewesen sei. Im Übrigen stehe ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Dieser Einschätzung tritt die Beschwerde entgegen und zeigt im Ergebnis zu Recht einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens auf.
Die Überlegungen der belangten Behörde zur Schutzfähigkeit der armenischen Sicherheitsbehörden und zur Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative im Allgemeinen lassen die Besonderheit des vorliegenden Falles, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Abkömmling eines aserischen Vaters handelt, außer Betracht. Es finden sich daher im angefochtenen Bescheid auch keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieses Umstandes in gleicher Weise wie andere armenische Staatsangehörige behördlichen Schutz vor privater Verfolgung finden könnte oder ihm die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative möglich und zumutbar wäre.
Dass die armenischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gewähren würden, lässt sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch nicht auf das nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits erfolgte Vorgehen der Polizei gegen den Anführer der Jugendbande namens Artak ableiten. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich ausgesagt, er selbst habe Artak aus Angst nicht angezeigt. Artak habe aber nicht nur ihn (aus ethnischen Gründen) verfolgt, sondern darüber hinaus auch von anderen Leuten Geld verlangt. Er sei "einige Male von der Polizei verhaftet", aber schon nach einigen Monaten wieder freigelassen worden und habe "seine Tätigkeiten fortgesetzt". Demnach dürfte die Festnahme und vorübergehende Inhaftierung des Anführers der Jugendbande durch die armenische Polizei nicht wegen der Übergriffe gegen den Beschwerdeführer, sondern wegen anderer krimineller Handlungen erfolgt sein. Ob auch diese einen ethnischen Kontext aufwiesen und die Polizei im Zusammenhang mit den Übergriffen gegen den Beschwerdeführer in gleicher Weise eingeschritten wäre, lässt sich daraus nicht erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Problemen von armenischen Asylwerbern, die (zumindest teilweise) aserischer Abstammung sind, jüngst in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2007/19/0279, ausführlich auseinander gesetzt und auf die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung der belangten Behröde hingewiesen. Gleichzeitig wurde aufgetragen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eine innerhalb der belangten Behörde einheitliche Tatsachengrundlage zu schaffen und - allenfalls unter Einbindung der Staatendokumentation - eine vollständige und nachprüfbare Dokumentation vorhandener Länderberichte und Gutachten darüber einzuholen, ob der betroffene Personenkreis in Armenien (noch) mit asylrelevanter Verfolgung - sei es auch nur von privater Seite - zu rechnen habe; bejahendenfalls sei zu klären, ob sie dagegen von Seiten des armenischen Staates effektiven Schutz erhalten können. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen, auf die im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, treffen auf den vorliegenden Fall in gleicher Weise zu.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. Dezember 2008