VwGH annulled deportation order due to illegal revocation of prior decision under AVG § 66.4.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria annulled the Federal Office for Refugees' deportation order for an Armenian national, ruling it legally flawed. The authority had previously revoked its own earlier decision to deport the applicant without a new substantive review. The court held that such a revocation under AVG § 66.4 precludes the authority from making a fresh decision on the same matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertAVG § 66 Abs. 4; The revocation of a lower-level decision pursuant to AVG § 66.4 bars the competent authority from re-deciding the matter, requiring instead the restoration of the original decision.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, stellte am 22. Oktober 2005 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19. Februar 2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG) abwies (Spruchpunkt I), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärte (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien auswies (Spruchpunkt III).
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Mai 2007 in allen Spruchpunkten ab.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zu 2007/19/0426 protokolliert und der mit Beschluss vom 3. Juli 2007, AW 2007/19/0347, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2008 änderte die belangte Behörde den Berufungsbescheid vom 14. Mai 2007 gemäß § 68 Abs. 2 AVG wie folgt ab:
"I. Die Berufung von Z vom 03.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2007, Zl. 05.17.779-BAL, wird - soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt I. und II. richtet - gemäß § 7, § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
II. Soweit sich diese Berufung aber gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides richtet, wird der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben."
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054 erkannt, dass die Ausweisung eines Asylwerbers, die zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, den Intentionen des Gesetzgebers widerspreche und in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingreife. Eine derartige Konstellation liege auch im Falle der Beschwerdeführerin vor. Im Asylverfahren des Ehemannes sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2006 zwar die Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages sowie die "negative Refoulement-Entscheidung" rechtskräftig abgewiesen, jedoch entsprechend der damaligen Rechtslage keine Ausweisung nach Armenien verfügt worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei daher ersatzlos zu beheben.
Im Folgenden wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. März 2008 neuerlich gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Armenien aus.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ab. Es sei dem Bundesasylamt aus näher dargestellten Gründen beizupflichten, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK stehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Februar 2007 unter Spruchpunkt III verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet mit ihrem Bescheid vom 17. Jänner 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG führt - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - dazu, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 108 f, mwN). Die belangte Behörde hätte der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ihre (neuerliche) Ausweisung durch das Bundesasylamt daher Folge geben und die - gegen die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 17. Jänner 2008 verstoßende - erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos beheben müssen.
Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. Dezember 2008