Cessation of basic subsistence benefits following final rejection of asylum and confirmation of deportability despite pending expulsion due to missing travel document
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the appellant's complaint, thereby upholding the regional government's decision to terminate her basic subsistence benefits and ordering her to pay EUR 610.60 in litigation costs to the respondent. The dispute concerned a Ukrainian national who challenged the cessation of benefits under the Tyrol Basic Supply Act, arguing that she remained entitled to support because she could not yet be physically deported due to the lack of a home-country travel document. The court held that the applicant's status as an "asylum seeker" under § 4 lit. c of the Tyrol Basic Supply Act, which entitles individuals to basic supply, ceased upon the final and binding rejection of her asylum application and the lawful determination of her deportability. The tribunal ruled that the inability to execute the actual expulsion due to administrative obstacles did not preserve her entitlement, nor did it convert the benefit into a matter of private administrative management, as the initial entitlement and its termination fell under public law provisions requiring an administrative act rather than a discretionary private management measure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 2, 4, 21 Tiroler Grundversorgungsgesetz: The right to basic supply for asylum seekers is contingent upon the existence of an asylum claim; this right terminates automatically upon the final rejection of the claim and the legal establishment of the admissibility of deportation.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. März 2008 wurden die bisher der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, gewährten Leistungen gemäß § 4 lit. c Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG) eingestellt, weil ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und die Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine rechtskräftig festgestellt worden waren.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Begründet wurde dies ebenfalls mit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin sowie der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Ukraine. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass darüber, ob der Beschwerdeführerin, weil sie mangels eines Heimreisezertifikates bisher faktisch noch nicht habe abgeschoben werden können, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung weiterhin Leistungen nach dem TGVG zu gewähren seien, im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu entscheiden gewesen sei.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die §§ 2, 4 und 21 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, lauten:
"§ 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Die Unterbringung hat, soweit verfügbar, bevorzugt in organisierten Unterkünften zu erfolgen.
(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und k sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.
(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.
§ 4
Anspruchsberechtigte
Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern
sie sich in einer Notlage befinden:
a) Fremden mit einem Aufenthaltsrecht nach § 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, mit einem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach den §§ 72 und 73 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
b) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
c) Fremden, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, deren Ehegatten sowie deren unverheirateten minderjährigen Kindern, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
§ 21
Verfahren
(1) Vor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 und 3 bzw. vor dem Ausschluss von diesen nach § 6, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach § 4 lit. c zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn