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2008/18/0150 ECLI:AT:VWGH:2008:2008180150.X00 KI-generiert

VwGH dismisses deportation appeal where illegal asylum seeker's public interest outweighs family ties.

Geschäftsnummer 2008/18/0150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Vienna rejected the appeal against a deportation order issued to a Serbian national who entered Austria illegally in 2002 and was subsequently denied asylum. The applicant argued that his mother's Austrian citizenship and potential support obligations justified his continued residence, but the court found no legal error in the lower authority's decision. The court ruled that the public interest in maintaining immigration laws and the applicant's long-term illegal status without a valid residence permit outweighed his personal family interests under the relevant foreign police law.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 1 FPG 2005; § 66 Abs. 1 FPG 2005: Deportation is permissible when the public interest in enforcing immigration regulations outweighs the applicant's personal family interests, even if a parent is a citizen.

Schlagwörter

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deportation order illegal residence asylum rejection public interest family ties foreign police law proportionality test

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 Abs. 1 FPG 2005
§ 66 Abs. 1 FPG 2005
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Beschwerdeninhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.
§ 66 Abs. 1 FPG
Die Erlassung dieser Maßnahme sei daher dringend geboten und im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
§ 53 Abs. 1 FPG
Im Hinblick darauf begegnet die unbekämpfte Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2008/18/0064
VwGH dismisses deportation appeal where public order interest outweighs private interests despite pending humanitarian residence application.
2007/18/00883
"2007/18/00883" anhängig sei und der Beschwerdeführer weiters vorgebracht habe, dass seine Mutter österreichische Staatsbürgerin wäre und sich auch verpflichtet hätte, für seinen Unterhalt aufzukommen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 9. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 14. Februar 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am 15. Februar 2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der mit 26. Juli 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither befinde er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Wegen unbefugten Aufenthalts sei er mit 8. Juni 2007 gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG rechtskräftig bestraft worden.

Am 4. August 2005 habe der Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die an den Verwaltungsgerichtshof dagegen erhobene Beschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden.

In seiner gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer auf diese Beschwerde hingewiesen und weiters vorgebracht, es wäre auch nicht berücksichtigt worden, dass seine Mutter österreichische Staatsbürgerin wäre und sich verpflichtet hätte, für seinen Unterhalt aufzukommen. Eine Ausweisung erschiene daher nicht gerechtfertigt.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge und jedenfalls unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung vorlägen.

Der Beschwerdeführer sei ledig, und es bestünden keine Sorgepflichten. Angesichts seines Aufenthaltes seit 2002, seiner phasenweisen Erwerbstätigkeit und seiner in Wien lebenden Mutter müsse von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in sein Privat und Familienleben ausgegangen werden. Allerdings wirke die Tatsache, dass er sich seit dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren unerlaubt und ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte, wesentlich interessenmindernd. Zudem wirke auch interessenmindernd, dass ein Teil seines Aufenthaltes nur wegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig gewesen sei, wobei die vorgebrachten Asylgründe nicht anerkannt worden seien.

Hinsichtlich seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit sei anzuführen, dass er laut Datenauszug der Sozialversicherung im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 15. Mai 2007 lediglich ca. neun Monate und zwei Wochen unselbstständig erwerbstätig gewesen sei und seit 15. Mai 2007 wiederum keine Erwerbstätigkeit aufscheine, sodass von einer maßgeblichen Integration am heimischen Arbeitsmarkt nicht in Ansätzen gesprochen werden könne. Wenn er auf den Umstand hinweise, dass seine Mutter österreichische Staatsbürgerin und überdies verpflichtet wäre, für seinen Unterhalt aufzukommen, so sei dazu feststellen, dass, auch wenn er an der Adresse der Mutter gemeldet sei, sich kein Hinweis ergebe, dass er ihrer Pflege, Obhut oder Fürsorge in spezieller Weise bedürfte. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien dadurch, dass der Beschwerdeführer sich bereits jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und längst hätte ausreisen müssen, in äußerst gravierender Weise missachtet worden. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privat und Familienleben werde in seinem Gewicht durch die lange Dauer und die Beharrlichkeit des unerlaubten Aufenthaltes bei weitem aufgewogen. Die Erlassung dieser Maßnahme sei daher dringend geboten und im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Besondere Umstände, die eine Ermessungsübung zulassen würden und über die oben erwähnten Aspekte hinausgingen, hätten nicht erkannt werden können und seien nicht vorgebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der im Jahr 2002 illegal in Österreich eingereiste Beschwerdeführer sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages ohne einen Aufenthaltstitel hier aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die unbekämpfte Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Beschwerdegründen beschränken sich auf das Vorbringen, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesministers für Inneres, womit sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden sei, beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. "2007/18/00883" anhängig sei und der Beschwerdeführer weiters vorgebracht habe, dass seine Mutter österreichische Staatsbürgerin wäre und sich auch verpflichtet hätte, für seinen Unterhalt aufzukommen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Abgesehen davon, dass die Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung führt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2008/18/0064), wurde unter der im Beschwerdevorbringen genannten hg. Geschäftszahl "2007/18/00883" mit hg. Erkenntnis vom 13. März 2007 die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 2007, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2002, seiner zeitweisen Erwerbstätigkeit und seiner Bindung zu seiner in Wien lebenden Mutter zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Ebenso zutreffend hat sie jedoch die Auffassung vertreten, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich kein solches Gewicht zukomme, dass seine Ausweisung nach dieser Gesetzesbestimmung unzulässig, das heißt, nicht zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, sei. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer, der sich nach seiner illegalen Einreise am 14. Februar 2002 und nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages mit 26. Juli 2005 ohne einen Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten hat und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes was die Beschwerde nicht in Abrede stellt mit 8. Juni 2007 rechtskräftig bestraft wurde, durch diesen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gravierend beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass sein inländischer Aufenthalt bis zum 26. Juli 2005 nur auf Grund eines Asylantrages erlaubt wurde, der sich als unberechtigt herausgestellt hat.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen begegnet somit die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung der Ausweisung auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeninhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. März 2008