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2008/18/0133 ECLI:AT:VWGH:2008:2008180133.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal for late appeal against residence permit denial due to valid service.

Geschäftsnummer 2008/18/0133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal regarding the rejection of a request for reinstatement of the appeal period. The authority argued that the residence permit denial was validly served at the applicant's registered address, making the subsequent appeal filed in April 2007 untimely. The court ruled that since the applicant did not contest the service facts, the appeal was procedurally barred regardless of the pending reinstatement request.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 5 AVG; § 35 Abs. 1 VwGG: An appeal filed after the statutory period is inadmissible if the service of the contested decision is undisputed and validly effected at the addressee's registered address.

Schlagwörter

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administrative appeal residence permit service of documents reinstatement of period procedural inadmissibility statutory deadline registered address

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 5 AVG
Februar 2007 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 24. April 2002, Zlen. 2002/18/0069 und 0070
Erkenntnis vom 24. April 2002, Zlen. 2002/18/0069 und 0070).

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Volltext

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Februar 2008 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) in Bestätigung des Bescheides des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 26. Februar (in der Beschwerde offenbar richtig: Juni) 2007 den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 2007, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 2007 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Zur Begründung des Spruchpunktes I. führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abweisende Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 2007 an die Anschrift des Beschwerdeführers in W, Kgasse 21/2, zugestellt worden sei. An dieser Adresse sei der Beschwerdeführer seit 26. Februar 2007 gemeldet. Anlässlich des ersten (erfolglosen) Zustellversuchs am 1. März 2007 sei der zweite Zustellversuch für den 2. März 2007 angekündigt worden. Da auch an diesem Tag niemand angetroffen worden sei, sei das Schriftstück ordnungsgemäß beim Postamt hinterlegt worden. Beginn der Abholfrist sei der 3. März 2007 gewesen. Die Frist zur Einbringung der Berufung habe daher am 17. März 2007 geendet. Der Beschwerdeführer habe am 26. April 2007 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und gleichzeitig die Berufung nachgeholt. Einen Grund, warum die Zustellung an der Meldeadresse in W, Kgasse 21/1, nicht hätte erfolgen dürfen, habe der Beschwerdeführer nicht genannt. Auch ein Zustellmangel sei nicht geltend gemacht worden.

Den Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde damit, dass sich infolge Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Spruchpunkt I. die erst am 26. April 2007 eingebrachte Berufung gegen den am 3. März 2007 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 2007 als verspätet erweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Soweit sich diese Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber zur hg. Zl. 2008/21/0147 gesondert entschieden.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht konkret gegen die - auf Grund des insoweit unstrittig feststehenden Sachverhalts unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 2007 am 3. März 2007 wirksam zugestellt worden sei.

Davon ausgehend erweist sich die unstrittig am 26. April 2007 und somit erst nach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen Frist eingebrachte Berufung als verspätet.

Der Umstand, dass sich die vorliegende Beschwerde auch gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages richtet, kann daran nichts ändern, ist doch die Zurückweisung als verspätet selbst bei einem anhängigen aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zlen. 2002/18/0069 und 0070).

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. März 2008