Administrative court dismisses suspension request due to lack of concrete financial evidence proving disproportionate hardship.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for suspensive effect of a monetary payment order. The applicant argued that their low income prevented obtaining a high credit, but failed to provide specific details about their financial situation. The court ruled that without such concrete evidence, the statutory requirement to demonstrate disproportionate hardship could not be met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension of execution requires a concrete demonstration of disproportionate hardship based on specific financial circumstances, which is absent when only general claims of low income are asserted without supporting details.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Antrages - mit dem Hinweis auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers und der Behauptung, aufgrund seiner nicht näher dargestellten finanziellen Lage könne er keinen entsprechend hohen Kredit aufnehmen - keine diesem Erfordernis entsprechende Konkretisierung. Dem Antrag war daher auch ungeachtet der von der belangten Behörde relevierten Frage der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 1994, Zl. AW 93/15/0029) nicht stattzugeben. Wien, am 7. Oktober 2008