Exemption from Civil Service: Harmonization Duty Renders Economic and Family Interests Non-Weighty Where Business and Study Neglect Service Obligations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant’s appeal as unfounded, upholding the lower administrative authority’s denial of his request for exemption from compulsory civil service and ordering him to pay EUR 610.60 in legal costs to the Federal Government. The dispute centered on whether the complainant, a medical student and part-time managing director of a trading company, met the criteria for exemption under § 13(1)(2) of the Civil Service Act 1986 (ZDG) based on particularly weighty economic or family interests; he argued that serving civil service would disrupt a research project and lead to the closure of his company and personal financial ruin due to credit liabilities. The court held that the complainant failed to fulfill his duty to harmonize his personal and economic affairs with his service obligations, which had been known since 2002, specifically by failing to arrange adequate representation in his business or manage his debts proactively; consequently, the economic difficulties resulting from this negligence did not constitute weighty interests warranting exemption, and he failed to demonstrate that his family members suffered an existential threat necessitating his support.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG; § 42 Abs. 1 VwGG: An exemption from civil service duties based on family interests requires proof that family members depend on the applicant's support, which is unavailable due to his service.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for the dismissal of the appeal as unfounded.
Legal basis cited for the award of legal costs and expenses to the opposing party.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der (im Jahr1979 geborene) Beschwerdeführer ist seit Juli2002 zivildienstpflichtig.
Mit Schreiben vom 5.Dezember2007 beantragte er die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes und brachte im wesentlichen Folgendes vor: Er studiere seit März 2004 Humanmedizin. Vor Beginn dieses Studiums habe er den Zivildienst nicht ableisten können, weil er "vor einigen Jahren" ein Peitschenschlag-Syndrom erlitten habe, welches habe "monatelang behandelt" werden müssen. Dieser Unfall habe sich während seines Wirtschaftsstudiums ereignet, nach dessen Abschluss er den Zivildienst ursprünglich habe leisten wollen. Aufgrund der "monatelangen Schmerzen und Therapien" habe er einer normalen Tätigkeit lange Zeit nicht nachgehen können. Auch während des Beginns des Medizinstudiums wäre die Ableistung des Zivildienstes aus diesen gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen. Seit Sommer2007 habe er aufgrund seiner hervorragenden Leistungen als Student die Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer Forschungsgruppe im Bereich der Stammzellenforschung mitzuarbeiten. Er habe im Oktober 2007 den Zuweisungsbescheid für den 2.Jänner2008 erhalten. Falls er tatsächlich ab Jänner2008 den Zivildienst leisten müsse, müsste er aus der Forschungsgruppe ausscheiden, was ihm voraussichtlich in Zukunft jede Möglichkeit nehme, in diesem Bereich wissenschaftlich weiter tätig zu werden. Der Beschwerdeführer finanziere sich außerdem sein Studium durch eine "Teilzeitbeschäftigung" als gewerblicher Geschäftsführer der "B."
Handelsgesellschaftm.b.H. selbst, wofür er ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR663,38 netto beziehe. Im Hinblick darauf, dass es sich dabei nur um eine Teilzeitbeschäftigung handle und die Gesellschaft unbedingt einen gewerberechtlichen Geschäftsführer brauche, sei sein Arbeitsplatz nicht im Rahmen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes abgesichert, zumal es der Gesellschaft "nicht zumutbar und vermutlich auch unmöglich" wäre, einen adäquaten vorübergehenden Ersatz zu finden. Für den Fall, dass er dem Zuweisungsbeschluss Folge zu leisten hätte, würde er daher "einerseits seine wirtschaftlichen Karrieremöglichkeiten und andererseits seine berufliche Beschäftigung verlieren, welche ihm bisher das Studium ermöglicht hat, weshalb er vermutlich sein Studium nach Ableistung des Zivildienstes nicht bzw. nicht sofort fortsetzen könnte, da er eine neue Beschäftigung suchen müsste, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §13 Abs.1 Z.2 Zivildienstgesetz1986 -ZDG ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistungsverpflichtung die Planung und Gestaltung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Belange im Interesse einer Harmonisierung mit der Verpflichtung zur Zivildienstleistung so einzurichten, dass für den Fall der Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden.
Mit Zustellung des Feststellungsbescheides am 19.Juli2002 sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass er zivildienstpflichtig sei und ab Herbst2005mit einer Zuweisung zu rechnen habe. Es wäre ihm freigestanden, seinen daraus entstehenden Verpflichtungen (mögliche Stundung des Kredites, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf berufen habe, sein Unternehmen habe offene Kredite, für die er persönlich hafte, und wenn er den Zivildienst ableisten müsse, würden sein Unternehmen geschlossen und die Kredite fällig gestellt werden) ab diesem Zeitpunkt nachzukommen, um die nachteiligen Auswirkungen auf seine Teilhaberschaft bei dem in Rede stehenden Unternehmen und seine Tätigkeit als deren Geschäftsführer so gering wie möglich zu halten. Laut vorgelegter Kreditprolongation vom 23.Mai2006 sei der mit Kreditzusagen vom 20.Mai1996/20.Juni1996 eingeräumte Betriebsmittelkredit in Höhe von EUR101.741,97 bis 31.Mai2011 prolongiert worden. Darüber hinaus habe aber das Unternehmen laut vorliegender Kreditvereinbarung vom 8.Juni2006 diesen Kredit auf EUR150.000,00 erhöht. Laut vorliegendem Firmenbuchauszug sei das Unternehmen von insgesamt dreiGesellschaftern, darunter vom Beschwerdeführer, im Jahr1995 gegründet worden. Laut vorliegendem Geschäftsführervertrag sei der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in seiner Berufung erst seit 23.Juli2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer. Da der Betriebsmittelkredit vom Unternehmen aufgenommen worden sei, könne nicht allein der Beschwerdeführer für die Kreditverbindlichkeiten haften, weil zusätzlich die übrigen Gesellschafter mit der Höhe der Stammeinlage haften würden. Darüber hinaus sei der Betriebmittelkredit im Jahr2006 noch erhöht worden; dies zeige nach Ansicht der belangten Behörde eine Außerachtlassung der bestehenden Harmonisierungspflicht.
Weiters sei festzuhalten, dass die Harmonisierungspflicht mit einschließt, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung vorzusorgen. Dem Argument, der Antritt des Zivildienstes am 2.Jänner2008 und die damit verbundene Abwesenheit vom Unternehmen würde dazu führen, dass das Unternehmen geschlossen werden müsste, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, bereits in Kenntnis des Eintrittes seiner Zivildienstpflicht, es nach Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit am 23.Juli2003 unterlassen haben, im Unternehmen -z.B.durch Einschulung und Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft- derart vorzusorgen, dass er in der Lage wäre, seiner Zivildienstpflicht nachzukommen. Ferner hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegen, er habe nicht dargetan, dass er mit seinem Einkommen in der behaupteten (geringen) Höhe neben seinem eigenen Unterhalt den seines Vaters sicherzustellen sowie sein Studium zu finanzieren habe. Im Übrigen sei auf die dem Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des ZDG zustehenden Ansprüche auf Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag), angemessene Verpflegung, Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hinzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auch einen Antrag auf Aufschub erwähnt. Sache des Berufungsverfahrens war jedoch entsprechend dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und wie der Beschwerdeführer auch mit seinem Berufungsantrag klargestellt hat, mit welchem er die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes begehrte, lediglich die Befreiung von dieser Verpflichtung.
Gemäß §13 Abs.1 Z.2 ZDG hat der Bundesminister für Inneres den Zivildienstpflichtigen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Aus dem von der belangten Behörde genannten Firmenbuchauszug des in Rede stehenden Unternehmens ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - neben zwei weiteren Personen - selbst mit einer Stammeinlage beteiligt ist. Er hat somit im Verwaltungsverfahren, was seine behauptete Unentbehrlichkeit für das Unternehmen anlangt, aber auch, was die behauptete Notwendigkeit, an der Universität an einem Forschungsprojekt teilzunehmen, um seine künftige wissenschaftliche Karriere zu fördern, - eigene - wirtschaftliche Interessen geltend gemacht. Darüber hinaus hat er, soweit er sich darauf stützte, er müsse für den Unterhalt des Vaters sorgen bzw. die Eltern finanziell unterstützen, auch familiäre Interessen an der Befreiung behauptet.
In der vorliegenden Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer -zusammengefasst- die Auffassung, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sich seine rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Situation auf Umstände gründe, die bereits vor Beginn der Zivildienstpflicht eingetreten seien, bzw. sei für ihn die Notwendigkeit, die Geschäftsführertätigkeit vom Vater aufgrund dessen "gesundheitlichen Schwierigkeiten" übernehmen zu müssen, nicht vorhersehbar gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 2002 zivildienstpflichtig ist und seit damals damit rechnen musste, zum Zivildienst einberufen zu werden. Sein Medizinstudium, im Rahmen dessen er an einem Forschungsprojekt teilnimmt, und zu welchem er in seinem Antrag ins Treffen führte, diese Teilnahme allein könne seine weitere wissenschaftliche Tätigkeit sichern, hat er erst nach Eintritt dieser Zivildienstpflicht begonnen. Abgesehen davon, dass kein relevanter Grund für den Wechsel des Studiums erkennbar ist, hat der Beschwerdeführer nur allgemein behauptet, er könne "vermutlich" das Studium nach seinem Zivildienst nicht oder nicht "sofort" fortsetzen, da er eine neue Beschäftigung suchen müsse. Aus dem vom Beschwerdeführer zu seinem Studium bzw. Teilnahme am Forschungsprojekt vorgelegten Schreiben eines näher genannten Instituts vom 21.Jänner2008 lassen sich keineswegs relevante wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers ableiten, sondern lediglich, dass die übrigen Projektteilnehmer allenfalls Mehrarbeit leisten müssten, und das Projekt im Interesse der Öffentlichkeit sei.
Ferner sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Schwierigkeiten in seinem Unternehmen lediglich Folge der von der belangten Behörde mit Recht angenommenen Verletzung der ihm zukommenden Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Belange so einzurichten, dass er seinen Zivildienst ableisten kann. Denn nach der eigenen Behauptung des Beschwerdeführers sind jedenfalls bereits im Jahr 2004 die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Vaters eingetreten, zumal der Beschwerdeführer behauptet, er habe damals das Studium gewechselt und mit 1.März2004 das Medizinstudium aufgenommen. Der Beschwerdeführer zeigt kein schlüssiges Argument dafür auf, es sei ihm - bzw. seinen Mitgesellschaftern - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, in der seither verstrichenen Zeit für eine Vertretung des Beschwerdeführers, was seine Tätigkeit für dieses Unternehmen anlangt, und für eine Überbrückung allfälliger vom Beschwerdeführer abzustattender Kreditverbindlichkeiten zu sorgen. Was die vorübergehende Vertretung für seine Tätigkeit im
Unternehmen anlangt, führt der Beschwerdeführer in der
Beschwerde nur aus, "finanzielle Einbußen" hätten es unmöglich gemacht, "eine geeignete Person" einzustellen, ohne dies jedoch zu konkretisieren und insbesondere ohne darzutun, es seien konkrete Versuche unternommen worden, eine Vertretung zu finden.
Was die Kreditverbindlichkeiten anlangt, hat schon die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Kredit im Jahr 2006 erheblich ausgeweitet wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem dem Beschwerdeführer klar sein musste, er müsse den Zivildienst demnächst ableisten. Sind jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl.etwa das hg.Erkenntnis vom 27.März2007, Zl.2006/11/0266, mwN). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die behaupteten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers als für eine Befreiung nicht rücksichtswürdig im Sinne des ZDG angesehen hat.
Familiäre Interessen gemäß §13 Abs.1 Z.2 ZDG setzen voraus, dass Familienangehörige des Zivildienstpflichtigen in ihren eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedürfen, die ihnen dieser aber wegen der Leistung des Zivildienstes nicht gewähren könnte (vgl.dazu etwa das hg.Erkenntnis vom 23.Jänner2001, Zl.2000/11/0034mwN). Umstände, die rücksichtswürdige familiäre Interessen in diesem Sinne begründen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und liegen auch nach der Aktenlage nicht vor, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht schlüssig zu begründen vermag, dass eine Existenzbedrohung seiner Familienangehörigen im Fall seiner Zivildienstleistung gegeben wäre (vgl.das hg.Erkenntnis vom 30.Juni1998, Zl.98/11/0056).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß §42 Abs.1VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.II Nr.455/2008.
Wien, am 14.Mai2009