2008/10/0344 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. April 2008 wurden dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 31. Jänner 2008 gemäß § 13 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) iVm den Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes (TGSG) und der Tiroler Grundsicherungsverordnung (TGSV) für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 240,62 sowie in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderauszahlung im Ausmaß von 50 v.H. des ungekürzten Richtsatzes für sonstige Mitunterstützte sowie für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe gewährt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 3 B-VG; 2008/10/0344 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen - im Folgenden besondere Lebenslage genannt - nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. April 2008 wurden dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 31. Jänner 2008 gemäß § 13 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) iVm den Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes (TGSG) und der Tiroler Grundsicherungsverordnung (TGSV) für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 240,62 sowie in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderauszahlung im Ausmaß von 50 v.H. des ungekürzten Richtsatzes für sonstige Mitunterstützte sowie für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe gewährt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt sei der Richtsatz für sonstige Mitunterstützte sowie für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe herangezogen worden. Als Einkommen des Beschwerdeführers seien der (von seiner Mutter bezahlte monatliche) Unterhalt in der Höhe von EUR 231,20 und die Mietzinsbeihilfe in Höhe von EUR 178,-- herangezogen worden. Als Ausgaben seien die Miete in der Höhe von EUR 365,-- und die Betriebskosten in der Höhe von EUR 137,12 berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich eine monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 240,62.
Die gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 23. September 2008, B 1025/08-7, abgelehnt und mit Beschluss vom 17. Dezember 2008, B 1025/08-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1983 idF LGBl. Nr. 22/2006 (TRG), lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 13
Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Gerät ein Behinderter in eine Notlage im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung, so sind ihm und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes zu gewähren.
…"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler
Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006 (TGSG), lauten
auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Allgemeines
(1) Die Grundsicherung ist die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(2) Die Grundsicherung ist nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
(3) In einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes befindet sich, wer
a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von Dritten erhält oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen - im Folgenden besondere Lebenslage genannt - nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
…
§ 3
Formen und Ausmaß der Grundsicherung
(1) Die Grundsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
…
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hierbei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. …
…
§ 6
Lebensunterhalt
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die allgemeinen Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und Hausrat, sowie den Aufwand für die besonderen persönlichen Bedürfnisse. Zu den besonderen persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
(2) Bei der Unterkunft besteht die Grundsicherung in der Übernahme der Miet-, Betriebs- und Heizkosten, sofern sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, …
…
§ 40
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 105/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2004, außer Kraft.
…"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler
Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006 idF LGBl. Nr. 96/2007
(TGSV), lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst
Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für:
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfesuchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
b) Unterkunft (insbesondere Mietkosten einschließlich Kautionen, unabdingbarer Kosten für die Errichtung von Bestandverträgen, der Kosten einer allfälligen Grundausstattung mit Möbeln und erforderlichem Hausrat; Betriebs- und Heizkosten),
c) Bekleidung.
…
§ 5
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
1. für Alleinstehende
EUR 444,10
EUR 380,00
EUR 147,70.