2008/10/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdefälle gleichen in allen entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2008/10/0131, zu Grunde liegt. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, waren auch die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG; 2008/10/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit den angefochtenen Bescheiden wurde Anträgen der Beschwerdeführer jeweils dahingehend stattgegeben, dass gemäß § 5 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes für im einzelnen bestimmte Zeiträume die Übernahme von Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen in einem jeweils näher angegebenen Stundenausmaß bewilligt wurde.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand wird jeweils abgewiesen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde Anträgen der Beschwerdeführer jeweils dahingehend stattgegeben, dass gemäß § 5 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes für im einzelnen bestimmte Zeiträume die Übernahme von Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen in einem jeweils näher angegebenen Stundenausmaß bewilligt wurde.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - über die wegen ihres gemeinsamen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerdefälle gleichen in allen entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2008/10/0131, zu Grunde liegt. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, waren auch die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Aufwandersatz für die Erstattung einer Gegenschrift war nicht zuzusprechen, weil die als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsätze ausschließlich Verweise auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2003/11/0063).
Wien, am 29. April 2009