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2008/10/0282 ECLI:AT:VWGH:2011:2008100282.X00 KI-generiert

VwGH annulled social aid denial due to procedural violation regarding insurance verification steps.

Geschäftsnummer 2008/10/0282
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the Social Assistance Act decision for violating procedural rules. The lower authority denied reimbursement because the patient had travel insurance, citing established case law that insurance negates need. The court found the authority failed to properly verify the insurance's validity and coverage scope before rejecting the claim.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG; § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG: The social assistance provider must reimburse those who assisted a needy person if the authority fails to conduct necessary investigations to verify the existence of coverage or insurance before denying the claim.

Schlagwörter

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social assistance reimbursement procedural violation insurance coverage verification administrative investigation duty need determination travel insurance reimbursement claim Rückerstattung der Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG
Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 2005/10/0121
VwGH 90/19/0252
VwGH 90/19/0032
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2008 wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Krankenanstaltengesellschaft auf Rückersatz der durch die stationäre Behandlung der Patientin P vom

5. bis 11. Oktober 2006 entstandenen und nicht gedeckten Behandlungskosten in Höhe von EUR 3.110,80 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Patientin P sei vom 5. bis 11. Oktober 2006 stationär im Landeskrankenhaus Feldbach infolge eines "Hirninsultes mit motorischer Teilaphasie" stationär aufgenommen worden. Die Patientin sei zu dieser Zeit auf Besuch bei ihrer Tochter in Feldbach gewesen und habe für den Zeitraum ihres Aufenthaltes in Österreich eine Reiseversicherung abgeschlossen gehabt. Die Patientin sei laut Angaben ihrer Tochter in Rumänien aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig und habe vorgehabt, einen Pensionsantrag zu stellen. Die Tochter der Patientin sei - ebenso wie ihre Mutter - geschieden, habe drei minderjährige Kinder, sei zum Zeitpunkt der Behandlung der Patientin in Karenz gewesen und habe ihren Lebensunterhalt durch Kinderbetreuungsgeld und Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann bestritten.

Die Beschwerdeführerin habe am 17. November 2006 bzw. mit Schreiben vom 15. März 2007 einen Antrag auf Spitalskostenrückersatz gestellt mit dem Hinweis, dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen das Vorliegen der Hilfsbedürftigkeit der Patientin schlüssig anzunehmen sei.

In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Feldbach (BH) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und sowohl mit der Versicherungsgesellschaft in Rumänien, bei welcher die Patientin eine Reiseversicherung für die Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich abgeschlossen gehabt habe, Kontakt aufgenommen, als auch die österreichische Botschaft in Rumänien über das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Wege der Amtshilfe kontaktiert. Da diese Ermittlungsschritte kein Ergebnis erbracht hätten bzw. darauf keine Reaktion erfolgt sei, habe die BH keinen Bescheid erstellt.

In der Folge habe die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag gestellt.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, eine Hilfsbedürftigkeit der Patientin liege insoweit nicht vor, als eine Reiseversicherung gegeben gewesen sei, um diese Kosten abzudecken. Es sei also zum Zeitpunkt der Spitalsbehandlung ein Versicherungsschutz für diesen Zeitraum gegeben gewesen. Dazu werde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2008, Zl. 2005/10/0121, angeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Hilfsbedürftigkeit nicht nur dann zu verneinen, wenn ein Hilfesuchender die für seinen Lebensbedarf erforderlichen Mittel tatsächlich von einem Dritten erhält; sie liegt auch dann nicht vor, wenn dem Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches gegenüber einem Dritten mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden möglich und auch zumutbar ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1991, Zl. 90/19/0252, und vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0032)."

Weiters heiße es dort:

"Im Beschwerdefall hat - nach den unbestrittenen Feststellungen - der Vater der Patientin für diese einen Reiseversicherungsvertrag mit einem rumänischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, durch den die Kosten der beschwerdegegenständlichen Spitalsbehandlungen gedeckt sind. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung läge Hilfsbedürftigkeit der Patientin nur dann vor, wenn ihr die erforderliche rechtzeitige Durchsetzung des Anspruches - unter Heranziehung ihres gesetzlichen Vertreters - mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden nicht möglich oder unzumutbar wäre."

Zusammenfassend gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Hilfsbedürftigkeit im Hinblick auf die Spitalskosten insoweit nicht vorgelegen sei, als für die Zeit des Aufenthaltes in Österreich ein Versicherungsschutz durch eine abgeschlossene Reiseversicherung gegeben gewesen sei, um diese Kosten abzudecken. Der Antrag sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn: