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2008/10/0200 ECLI:AT:VWGH:2010:2008100200.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; child's maintenance obligation for parents' nursing home costs upheld despite fruit rights.

Geschäftsnummer 2008/10/0200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal, ordering him to reimburse social assistance costs for his parents' nursing home care. The court rejected the argument that granting a free fruit right satisfied his maintenance duty under §143 ABGB, noting that medical care needs require more than housing. Consequently, the court determined his net income remained high enough to justify the 22% maintenance calculation and the specific reimbursement amount.

Legislator-Regeste

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§ 143 ABGB; § 42 Abs. 1 VwGG: A child's obligation to provide maintenance to parents does not cease merely by granting a free fruit right; the court must calculate the actual reimbursement based on the child's net income and the parents' care needs, excluding non-essential expenses like housing costs from the deduction base.

Schlagwörter

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maintenance obligation social assistance costs nursing home care fruit right net income calculation Administrative Court reimbursement order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 143 ABGB
§ 42 Abs. 1 VwGG
§§ 47ff VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, § 3 Abs. 2
§143 ABGB
In diesem Ausmaß mangle den Eltern des Beschwerdeführers die Selbsterhaltungsfähigkeit und komme die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gemäß §143 ABGB zum Tragen.
§145 ABGB
Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht gemäß §45 Abs.3 Bgld.SHG nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt (§145 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
§42 Abs.1 VwGG
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß §42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 11.641/1988
VwGH Erkenntnis vom 15. Dezember 2006

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 1.August2008 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den für die Unterbringung seines Vaters Ing. Josef E. und seiner Mutter Emma E. in einem Altenwohn- und Pflegeheim ab 1.März2007 aufgewendeten Sozialhilfekosten beizutragen, und zwar mit einem monatlichen Kostenersatz von EUR131,90. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, sowohl dem Vater als auch der Mutter des Beschwerdeführers werde seit 1.März2007 Sozialhilfe durch Unterbringung im Altenwohn- und Pflegeheim "St.Nikolaus" gewährt.

Dafür fielen Kosten in Höhe von insgesamt EUR4.148,84 pro Monat an. Diese würden in Höhen von insgesamt EUR2.581,44 (2008) aus Pension und Pflegegeld abgedeckt, der offene monatliche Sozialhilfeaufwand betrage daher EUR1.567,40. In diesem Ausmaß mangle den Eltern des Beschwerdeführers die Selbsterhaltungsfähigkeit und komme die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gemäß §143 ABGB zum Tragen. Im Rahmen dieser Unterhaltspflicht sei er nach dem Bgld.Sozialhilfegesetz zum Kostenersatz heranzuziehen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR2.402,69.

Davon seien Sonderbelastungen im Ausmaß von EUR1.203,93 abzuziehen, und zwar EUR395,14 für die Wohnungskosten, EUR58,79 für weitere Kosten (Kanalbenützungsgebühr, Müllbehandlungsbeitrag, Rauchfangkehrergebühr, Wasser-Grundgebühr) und EUR750,-- für ein Fruchtgenussrecht, das der Beschwerdeführer seinen Eltern an einer Liegenschaft eingeräumt habe, die diese ihm zuvor verkauft hätten. Mit Dienstbarkeitseinräumungsvertrag vom 11.März1994 habe der Beschwerdeführer nämlich seinen Eltern an der erwähnten Liegenschaft ein unentgeltliches Fruchtnießungsrecht eingeräumt, seine Eltern hätten sich ihm gegenüber zur Erhaltung und Pflege des Hauses und des Gartens und zur Tragung der Kosten der Instandhaltung verpflichtet.

Das Fruchtgenussrecht sei grundbücherlich sichergestellt und daher als "erbracht" zu qualifizieren. Da Leistungen auf Grund von Leibrentenverträgen und Ausgedingen -darum handle es sich im vorliegenden Fall-, die tatsächlich erbracht werden, als absetzbare Sonderbelastungen anzusehen seien, müsse das Fruchtgenussrecht als absetzbar gewertet werden. Da eine Anfrage beim Gemeindeamt weiters ergeben habe, dass der Mietpreis pro m2 in der Gemeinde maximal EUR5,-- betrage, sei der Fruchtgenuss mit monatlich EUR750,-- zu bewerten gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten könnten hingegen nicht als absetzbar berücksichtigt werden, auch nicht die Kosten für den Pkw der Eltern.

Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von somit EUR1.198,76 pro Monat sei dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in Höhe von EUR131,90 (11% der Bemessungsgrundlage) zumutbar. Mit dem verbleibenden Betrag von monatlich EUR1.066,90 sei es ihm möglich, seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten; es komme zu keiner sozialen Härte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß §45 Abs.1 Bgld.Sozialhilfegesetz2000, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, LGBl. Nr.12/2007 (Bgld.SHG), haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß §8 Abs.5 erfolgt ist.

Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht gemäß §45 Abs.3 Bgld.SHG nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt (§145 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.

Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verweist das Gesetz auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl.z.B.das hg.Erkenntnis vom 15.Dezember2006, Zl.2004/10/0131, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der somit heranzuziehenden Bestimmung des §143 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs.1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs.2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat das Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs.3).

Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthalts und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl.nochmals das zitierte Erkenntnis vom 15.Dezember2006, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der dem Sozialhilfeträger aus der Heimunterbringung der Eltern des Beschwerdeführers -nach Abzug der Eigenmittel (Pension, Pflegegeld)- erwachsende Aufwand betrage monatlich insgesamt EUR1.567,40. In Ansehung dieses Betrages sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zur Ersatzleistung heranzuziehen. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR2.402,69 ergäbe sich abzüglich eines Betrages von EUR453,93 für den Wohnungsaufwand (einschließlich der Betriebskosten) sowie eines Betrages in Höhe von EUR750,-- für das eingeräumte Fruchtgenussrecht eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR1.198,76. 11% hievon (EUR131,86) seien als zumutbare Kostenersatzleistung des Beschwerdeführers anzusehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und bringt vor, das Fruchtgenussrecht seiner Eltern hätte zumindest mit EUR1.200,-- monatlich bewertet werden müssen. Hätte die belangte Behörde zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, statt sich mit der Auskunft eines Gemeindebediensteten zu begnügen, hätte sie eine abzugsfähige Sonderbelastung in Höhe von EUR1.200,-- veranschlagt. Davon abgesehen habe die belangte Behörde verkannt, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern dadurch, dass er ihnen -in Form des Fruchtgenusses- eine Wohnmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, seiner Unterhaltspflicht durch Leistung von Naturalunterhalt bereits zur Gänze nachgekommen sei. Auch wenn man diese Leistung - wie die belangte Behörde - nur mit EUR750,-- bewerte, sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits dadurch seine gesetzliche Unterhaltspflicht zur Gänze erfüllt habe. Davon abgesehen mangle es seinen Eltern nicht an der Selbsterhaltungsfähigkeit, weil sie in der Lage seien, das Fruchtgenussrecht, das ihnen eine eigentümerähnliche Stellung vermittle, zu verwerten. Sie könnten damit einen monatlichen Mietzins in Höhe von EUR1.200,-- erzielen. Unrichtig sei auch die Auffassung der belangten Behörde, die Fahrtkosten des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsstelle seien nicht abzugsfähig. Angesichts eines Dienstbeginns um 4Uhr früh sei der Beschwerdeführer auf die Benützung eines Pkws zur Erreichung seines 23km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsplatzes angewiesen. Unter Berücksichtigung des Kilometergeldes führe das zu einem Abzug von EUR414,-- pro Monat. Auch die Fahrtkosten, die dem Beschwerdeführer für die im Rahmen seiner Beistandspflicht zu absolvierenden Besuche bei seinen Eltern erwüchsen, hätten in Abzug gebracht werden müssen. Diese beliefen sich auf EUR273,60 pro Monat. Schließlich erachte sich der Beschwerdeführer durch die Regelung des Bgld.SHG, die Unterhaltspflichtige zum Kostenersatz heranzögen, während sozialhilferechtliche Regelungen anderer Bundesländer einen solchen Kostenersatz nicht vorsähen, gegenüber den Bürgern dieser anderen Bundesländer ungleich behandelt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Das gegen die Annahme mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit der Eltern des Beschwerdeführers vorgebrachte Argument, diese könnten das ihnen eingeräumte Recht der Fruchtnießung verwerten und aus einer Vermietung monatlich EUR1.200,-- erlösen, führt die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil selbst in diesem Fall aus der Unterbringung der Eltern ungedeckte Kosten in Höhe von EUR367,40 verblieben. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Eltern wäre also selbst bei Vermietung der erwähnten Liegenschaft nicht gegeben.

Bei seinem weiteren Vorbringen, er habe seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern bereits dadurch erfüllt, dass er ihnen unentgeltlich in Form der erwähnten Fruchtnießung Wohnraum zur Verfügung gestellt habe, übersieht er, dass angesichts des ärztlich festgestellten Betreuungsbedarfes seiner Eltern und dem daraus resultierenden Erfordernis ihrer Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim die zur Verfügungstellung von Wohnmöglichkeiten alleine nicht ausreichend ist, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Es kann also schon deshalb keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die Einräumung der Fruchtnießung an der erwähnten Liegenschaft seine Unterhaltspflicht gemäß §143ABGB erfüllt hätte.

Zu seinem weiteren Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst auf die hg.Judikatur hinzuweisen, wonach sich die Angemessenheit des den Vorfahren von ihren Kindern gebührenden Unterhalts nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren richtet und grundsätzlich mit 22% der Bemessungsgrundlage (das ist regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen ist, wobei von der Bemessungsgrundlage nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (Mietzins u. dgl.) (vgl.nochmals z.B.das hg.Erkenntnis vom 15.Dezember2006, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall sind daher bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Wohnungskosten des Beschwerdeführers nicht entscheidend; sie stellen -wie dargelegt- keine abzugsfähigen Ausgaben dar. Auch der Wert des seinen Eltern eingeräumten Fruchtgenussrechtes ist nicht wesentlich. Das von der belangte Behörde ermittelte Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wird nämlich durch den Umstand, dass er seinen Eltern ein unentgeltliches Fruchtnießungsrecht eingeräumt hat, in keiner Weise geschmälert; für eine diesbezügliche Verringerung der Bemessungsgrundlage besteht daher kein Anlass.

Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von unbestritten EUR2.402,69 ergäbe sich selbst nach einem Abzug der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt EUR687,60 eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.715,09. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Unterhaltspflicht von (bloß) 22% ergäbe sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch seiner Eltern gegen ihn, der (nicht nur die selbst nach dem Beschwerdevorbringen offenen Restkosten (EUR367,40) sondern vor allem) den vorgeschriebenen Kostenersatz (EUR131,90) deutlich übersteigt. Durch die Vorschreibung dieses Kostenersatzes wurde der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.

Zu den geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken genügt der Hinweis, dass der bundesstaatliche Aufbau der Republik einen Vergleich der in den einzelnen Ländern bestehenden Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Länder fallen, überhaupt ausschließt (vgl.z.B.VfSlg.11.641/1988).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß §42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.II Nr.455/2008, insbesondere deren §3 Abs.2.

Wien, am 28. Mai 2010