Mandatory uprooting of illegally planted vineyards under EU wine market regulations regardless of non-commercial use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, leaving the order of the Steiermark State Government to uproot the vineyard in force and requiring the appellant to pay EUR 610.60 in costs. The dispute concerned whether a plaintiff could be compelled to remove grapevines planted in 2003 without a planting right, despite the plaintiff's argument that the plot served as a non-commercial "show and sponsorship vineyard" and thus did not constitute a "vineyard" under the Styrian State Viticulture Act 2004 or that he held a transferable allocation quota. The Court held that the planting of Keltertraubensorten (wines grapes) without a valid planting right violated the planting ban established under Council Regulation (EC) No 1493/1999, which prohibited such planting after August 1, 2000, unless specific rights existed; consequently, the authorities were obligated to order the uprooting of the vines regardless of whether the land was used for economic exploitation, as the mere illegal planting triggered the mandate for removal under the national implementing legislation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1493/1999; Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1493/1999: Planting of vineyard areas with classified grape varieties without a planting right is prohibited, mandating felling on the producer's cost upon violation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landeregierung vom 15.Juli2008 wurde
1)festgestellt, dass auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr.1264/1, KGD., im Ausmaß von ca.0,24ha ein Weingarten ohne Anmeldung, ohne Pflanzungsrecht und ohne Bewilligung neu angelegt worden sei, und 2)dem Beschwerdeführer aufgetragen, die unter1) genannte Rebfläche binnen festgesetzter Frist zu roden. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die erwähnte Fläche im Jahre2003 mit Keltertrauben bepflanzt und somit einen Weingarten neu angelegt. Die Bepflanzung von Rebflächen mit als Keltertrauben klassifizierten Rebsorten sei seit 1.August2000, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 des Rates vom 17.Mai1999 über die gemeinsame Marktordnung für Wein (Verordnung des Rates), untersagt, wenn kein Pflanzungsrecht vorliege. Die vom Beschwerdeführer ohne Pflanzungsrecht vorgenommene Bepflanzung mit klassifizierten Keltertraubensorten sei daher widerrechtlich erfolgt.
Parzellen, die unter Verstoß gegen das Pflanzungsverbot mit als Keltertraubensorten klassifizierten Rebsorten bepflanzt worden seien, müssten auf Kosten des Erzeugers gerodet werden. Dem Beschwerdeführer sei daher spruchgemäß die Rodung vorzuschreiben gewesen, und zwar unter Anwendung des zwischenzeitig, nämlich im Jahre2004, zur Durchführung von Bestimmungen der Verordnung des Rates erlassenen Stmk.Landesweinbaugesetzes2004 unter Setzung einer angemessenen Frist. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er nutze die als "Schau- und Patenschaftsweingarten" angelegte Rebfläche nicht wirtschaftlich, sei zu entgegnen, dass bereits die widerrechtliche Bepflanzung von Rebflächen mit klassifizierten Keltertraubensorten die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Rodungsauftrages auslöse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf "Abstandnahme von der Rodung seiner Rebfläche" verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, es handle sich im vorliegenden Fall um keinen Weingarten iSdStmk.Landesweinbaugesetzes2004, weil "keine marktwirtschaftlich orientierte Bewirtschaftung" im Sinne des Gesetzes erfolge. Es hätte daher niemals ein Rodungsauftrag erlassen werden dürfen, und zwar weder nach dem Stmk.Landesweinbaugesetz2004 noch nach der erwähnten Verordnung. Im Übrigen wäre die Auspflanzung bewilligungsfähig gewesen, weil der Beschwerdeführer über ein Auspflanzungskontingent in Graz verfüge, um dessen Verlegung angesucht werden könnte. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer allerdings nicht angeleitet, sein Vorbringen zu konkretisieren bzw. einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auch seien die "tatsächlichen Verhältnisse" an Ort und Stelle, ob es sich nämlich überhaupt um einen Weingarten handle, nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit dem Vorbringen, es erfolge keine wirtschaftliche Nutzung, auseinander zu setzen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Gemäß Art.2 Abs.1 der (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden) Verordnung (EG) Nr.1493/1999 des Rates vom 17.Mai1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl.L179 vom 14.Juli1999 (Verordnung des Rates) ist die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Art.19 Abs.1 als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten bis zum 31.Juli2010 untersagt, sofern dafür kein