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2008/10/0161 ECLI:AT:VWGH:2010:2008100161.X00 KI-generiert

Rejection of university teaching license for insufficient independent contribution to co-authored scientific works

Geschäftsnummer 2008/10/0161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the university's decision to reject his application for a teaching license (venia docendi) and ordering the appellant to pay the respondent EUR 610.60 in costs. The dispute concerned the denial of habilitation in General Business Administration, where the university rejected the cumulative doctoral submission on the basis that the sole work authored by the appellant alone contained methodical defects, and his estimated 30–55% contribution to co-authored works was insufficient to demonstrate the independent scientific mastery required for the degree. The court affirmed the lower administrative body's application of the University Act 2002, specifically § 103 Abs. 1–3, which mandates proof of outstanding scientific qualification and didactic capability as prerequisites for granting the teaching license, and found no evidence of bias among the appointed reviewers or commission members.

Legislator-Regeste

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§ 103 Abs. 1, 2, 3 Universitätsgesetz 2002: The granting of teaching privilege requires proof of outstanding scientific qualification; the university board's assessment of submitted works constitutes a valid exercise of this discretionary power.

Schlagwörter

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teaching privilege habilitation requirements scientific qualification university autonomy academic assessment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002
Gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl.
§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002
§ 103 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Juni 2008, B 660/07, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Zitierte Rechtsprechung

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B 660/07
Juni 2008, B 660/07, abgelehnt hatte, gemäß Art.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Karl-Franzens-Universität Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Rektorates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 7. März 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent für das Habilitationsfach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als wissenschaftliche Arbeiten sechs Aufsätze vorgelegt und als "kumulative Habilitation" mit dem Titel "Verhalten von Wirtschaftssubjekten in kompetitiven Marktsituationen" eingereicht.

Zu Gutachtern seien Prof. DDr. M A (Universität H), Prof. Dr. S B (Universität K), Prof. Dipl.-Ing. Dr. H K (Universität G) und Prof. Dr. habil. M L (Technische Universität D) bestellt worden. Basierend auf den von diesen erstatteten Gutachten habe die Habilitationskommission festgestellt, dass der Aufsatz 1 (Pricing strategies and setting the end price for perishable products: the case of Vienna and the hotel reservation system hrs.com), die einzige vom Beschwerdeführer in Allein-Autorenschaft verfasste vorgelegte wissenschaftliche Arbeit, näher genannte methodische Mängel aufweise.

An den übrigen vorgelegten Aufsätzen sei der Beschwerdeführer als Co-Autor beteiligt gewesen. Zum Ausmaß seines Anteiles an diesen Aufsätzen habe er zunächst angegeben, dass eine "auch nur im Ansatz klare Abgrenzung und Bewertung der Beiträge der Beteiligten" nicht möglich sei. Schließlich habe er jedoch konkrete Prozentsätze betreffend seinen jeweiligen Beitrag (zwischen 30 % und 55 %) genannt. An den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen in den angeführten Arbeiten sei der Beitrag des Beschwerdeführers jedoch sehr gering; die Resultate seien auf keinen Fall ausreichend für eine Habilitation.

Der Beschwerdeführer habe daher insgesamt nicht gezeigt, dass er das Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" wissenschaftlich beherrsche. Er habe seine Fähigkeit zur Förderung des Faches nicht unter Beweis gestellt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Gutachter Prof. K, Stellung nehmende Professoren und Mitglieder der Habilitationskommission seien befangen gewesen, sei zu entgegnen, dass weder beim Gutachter, noch bei den übrigen genannten Personen ein Befangenheitsgrund festzustellen gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer keine Fakten vorgebracht, die auf eine Befangenheit der Genannten hindeuten würden.

Der Habilitationsantrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2008, B 660/07, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009 (UG 2002) hat das Rektorat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen.

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist gemäß § 103 Abs. 2 UG 2002 der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen gemäß § 103 Abs. 3 UG 2002