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2008/10/0119 ECLI:AT:VWGH:2009:2008100119.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaints and orders cost replacement for filing a non-compliant counter-notice.

Geschäftsnummer 2008/10/0119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complaints against administrative decisions and ordered the complainants to reimburse costs for filing a counter-notice. The court found the complaints identical to a previously decided case, rendering them unfounded under the Administrative Procedure Act. Consequently, the court ruled that the counter-notice lacked substantive arguments against the representative's authority and merely repeated the original decision's reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: Complaints are inadmissible if they are substantively identical to previously decided cases, and cost replacement is not due for counter-notice filings that lack specific arguments against the representative's authority.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act unfounded complaints cost replacement counter-notice representative authority precedent binding effect administrative litigation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich auch die vorliegenden Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich auch die vorliegenden Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, § 3 Abs. 2

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen von je EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in den für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/10/0131, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich auch die vorliegenden Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Aufwandersatz für die Erstattung einer Gegenschrift war nicht zuzusprechen, weil die als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsätze neben dem - mangels Konkretisierung nicht zielführenden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 2008/10/0131) - Hinweis auf Bedenken gegen das Bestehen einer Vollmacht des Beschwerdevertreters ausschließlich Verweise auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2008/10/0350, 0351, 0354 bis 0360).

Wien, am 31. März 2009