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2008/10/0012 ECLI:AT:VWGH:2011:2008100012.X00 KI-generiert

VwGH allows hospital cost reimbursement claim by denying authority's refusal based on lack of timely social aid application.

Geschäftsnummer 2008/10/0012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria revoked the authority's decision denying hospital cost reimbursement to a maternity care facility. The authority had refused the claim because the patient's husband, receiving unemployment benefits, should have applied for social aid immediately rather than relying on maternity insurance. The court held that the authority failed to prove the applicant was not financially needy at the time of the birth, thereby violating the statutory conditions for reimbursement.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG; The authority must substantiate the absence of financial need when refusing reimbursement for medical costs incurred by a third party, and a mere failure to apply for social aid does not automatically preclude reimbursement if the applicant's financial situation was not ascertainable as non-needy.

Schlagwörter

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social aid reimbursement hospital cost recovery financial need assessment maternity care costs administrative burden of proof Geburtszulage Krankenversicherungskosten Unterstützungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 31 Abs. 1 Stmk. SHG
Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 2007 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Krankenanstaltengesellschaft auf Rückersatz der durch die stationäre Behandlung der Patientin H vom 23. Juli bis 2. August 2007 entstandenen und nicht gedeckten Behandlungskosten in Höhe von EUR 5.160,10 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Patientin H, rumänische Staatsbürgerin, verheiratet, wohnhaft mit ihrem Ehegatten in G, sei vom 23. Juli bis 2. August 2007 stationär im Landeskrankenhaus Wagna für die Geburt ihres Kindes aufgenommen worden. Es habe kein Sozialversicherungsanspruch festgestellt werden können. Eine Rechnungslegung an den zahlungspflichtigen Ehegatten sei vorerst erfolglos geblieben. Laut einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz sei mit dem Ehemann der Patientin im August 2007 eine Ratenvereinbarung getroffen worden. Seit September 2007 seien drei monatliche Zahlungen in der Höhe von jeweils EUR 10,- eingegangen.

Die Beschwerdeführerin habe am 3. September 2007 einen Antrag auf Spitalskostenrückersatz gestellt. Sie habe darauf hingewiesen, dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen laut Beilagen das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit schlüssig anzunehmen sei. Im Datenerhebungsblatt sei vom Ehemann der Patientin angegeben worden, dass er österreichischer Staatsbürger und Arbeitslosengeldbezieher (täglich EUR 20,51 seit 12. Juni 2007) sei. Eine Kostenübernahme sei von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse abgelehnt worden, weil die Patientin bei Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft nicht anspruchsberechtigt gewesen sei.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, bei einer Geburt handle es sich um keine akute Erkrankung bzw. eine Notfallbehandlung, weil eine Geburt ein vorhersehbares und nicht akut auftretendes Ereignis sei, welches nicht unvorhergesehen wie ein Unfall oder eine Verletzung eintrete. Für die Patientin sei es unbestritten möglich gewesen, rechtzeitig einen Sozialhilfeantrag zu stellen. Zum Argument der Beschwerdeführerin, die Patientin und ihr Ehemann hätten geglaubt, dass auf Grund der Antragstellung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im April 2007 ein Leistungsanspruch bestehe, sei auszuführen, dass nicht relevant sei, was die Patientin bzw. ihr Ehemann geglaubt hätten, weil das Gesetz eben die vorherige Antragstellung beim Sozialhilfeträger verlange.

Zusammenfassend gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall rechtzeitig ein Antrag beim Sozialhilfeträger hätte gestellt werden müssen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. b Stmk. SHG sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn: