VwGH dismisses appeal; failure to provide company register extract within deadline precludes unemployment benefit claim.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the applicant's appeal against a decision denying unemployment benefits for the period of November to December 2007. The applicant had submitted an application form indicating self-employment but failed to provide a company register extract by the extended deadline of December 14, 2007, despite personal visits to the agency. The court held that the applicant's duty to cooperate required him to provide this specific document within the set timeframe, and his failure to do so meant the claim could only be assessed from the date of late submission. Consequently, benefits were only granted from December 28, 2007, and the appeal was rejected as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 1 AlVG; § 12 Abs. 3, 6 lit. c und e AlVG: The applicant must provide all necessary documents within the prescribed deadline; failure to do so without valid excuse precludes the assessment of claim prerequisites for the period prior to late submission.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beim Unternehmen B. KEG am 6.November2007 sprach der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice H (in der Folge: AMS) vor.
Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 7.November2007 beim AMS das gemäß §46AlVG bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular ausgehändigt und als Abgabetermin dafür der 14.November2007 festgelegt wurde. In diesem (mit Datum 22.November 2007 von ihm ausgefüllten) Antragsformular kreuzte er die Frage7 nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B.Gewerbebetrieb, Werkvertrag) mit "ja" an; die (Zusatz)Frage, ob er die Gewerbeberechtigung zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angemeldet habe, wurde verneint. Unstrittig ist weiters, dass die Abgabefrist infolge Erkrankung des Beschwerdeführers auf den 23.November2007 verlängert wurde. Bei seinen persönlichen Vorsprachen am 23.November und 7.Dezember2007 legte der Beschwerdeführer mehrere, von ihm geforderte Unterlagen, darunter eine mit 26.November2007 datierte Arbeitsbescheinigung der B.KEG vor. Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 7.Dezember2007 wurde die Einbringungsfrist laut Vermerk des Sachbearbeiters (neuerlich) bis 14.Dezember2007 zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen, darunter -soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung- eines Firmenbuchauszuges der B. KEG erstreckt.
Am 28.Dezember2007 wurde mit dem Beschwerdeführer beim AMS eine Niederschrift zum Gegenstand "Versäumung der Antragsrückgabefrist gemäß §46Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)" aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwecks Abgabe seines Leistungsantrages zur Vorsprache beim AMS am 14.Dezember2007 eingeladen wurde. Als berücksichtigungswürdige Gründe für sein Nichterscheinen an diesem Tag gab er demnach an:
"Ich habe diesen Termin nicht wahrgenommen, da ich dachte, ich müsste den Antrag in der Information abgeben. Erst dort wurde ich darauf hingewiesen, dass der Antrag in der Servicezone persönlich abzugeben ist."
Im Anschluss an diese Niederschrift hielt die Sachbearbeiterin des AMS zur Begründung, dass die geltend gemachten Gründe nicht als triftig im Sinne des §46Abs.1 AlVG anzuerkennen und vom Anfallstag 28.Dezember2007 auszugehen sei, fest:
"Kunde ist seit längerem im Bezug, es ist nicht der erste Antrag der von ihm abgegeben wurde, daher ist diese Fristversäumnis nicht zu entschuldigen, da sich Kunde nicht einmal telefonisch um eine Terminverschiebung bemüht hat."
Mit Bescheid des AMS vom 7.Jänner2008 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß §17 iVm §§44 und 46 AlVG 1977 ab 28.Dezember2007 zuerkannt und dies damit begründet, dass der Antrag nicht innerhalb des gesetzten Frist sondern erst am 28.Dezember2007 eingebracht worden sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.Februar2008 keine Folge gegeben.
In der Begründung dazu führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter beim Unternehmen B. KEG laut der vorgelegten Arbeitsbescheinigung arbeits- und sozialversicherungsrechtlich am 6.November2007 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe das ihm am 7.November2007 ausgehändigte Antragsformular, welches ihm anlässlich der (neuerlich verspäteten) persönlichen Vorsprache am 7.Dezember2007 und der (nochmaligen) Verlängerung der Einbringungsfrist bis 14.Dezember2007 wieder ausgefolgt worden sei, erst am 28.Dezember2007 (und somit nach dem Ablauf der Rückgabefrist am 14.Dezember2007) persönlich beim AMS abgegeben und keine Gründe vorgebracht, wodurch er an der Antragsabgabe im Zeitraum vom 14.bis27.Dezember2007 gehindert gewesen sei.
Dem Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch die persönlichen Vorsprachen beim AMS am 7. und 23. November bzw. 7.Dezember2007 geltend gemacht habe, wurde entgegnet, dass der Arbeitslose seinen Anspruch nachzuweisen habe, weshalb die Frist für die Abgabe des Antrages zur Beibringung von Unterlagen zu verlängern sei; weiters sei auch die geforderte Beibringung eines Firmenbuchauszuges zur Abklärung, ob ab 7.November 2007 beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit trotz einer allenfalls bestehenden selbständigen Tätigkeit vorgelegen sei, nicht irrelevant gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§17 Abs.1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl.INr.104/2007 lautet auszugsweise:
"Das Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld binnen einer Wochen nach dem Entritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß §16 ruht. ... Bei späterer Meldung gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Geltendmachung."
§46 Abs.1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl.INr.77/2004 lautet wie folgt:
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprachen beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."
Nach dem klaren Wortlaut des §46 Abs.1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Frist an.
§46 Abs.1 letzter Satz leg.cit. regelt den Fall, dass die Frist, die die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat, ohne triftigen Grund versäumt wurde. In diesem Fall gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Die Unterlagen gelten hingegen als rechtzeitig eingelangt, wenn die Terminüberschreitung aus einem triftigen Grund erfolgt.
Der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm Arbeitslosengeld nicht erst seit 28.Dezember 2007, sondern bereits ab 7.November 2007 zuzusprechen gewesen wäre. Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid vom 7.Jänner 2008 spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 28.Dezember2007 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass er den Antrag auf Arbeitslosengeld erst an diesem Tag (bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle) eingebracht hat. Der Wortlaut des -durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung übernommenen- Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für den besagten Zeitraum zu verstehen (vgl.das hg.Erkenntnis vom 31.Mai2000, Zl.98/08/0387).
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass bereits am 7.Dezember2007 eine Arbeitsbescheinigung der B. KEG vorgelegen sei, aus welcher sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter und somit nicht selbständig tätig gewesen sei. Weshalb dann zusätzlich ein Firmenbuchauszug der B. KEG erforderlich gewesen sei, sei das AMS zu erklären schuldig geblieben. Diesen Firmenbuchauszug, den das AMS (dann) am 28.Dezember 2007 selbst auf elektronischem Wege beischaffen habe können, hätte es im Rahmen der Offizialmaxime bereits am 7.Dezember2007 "selbst ausheben" müssen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 7. und 23. November sowie am 7.Dezember 2007 persönlich vorgesprochen und im Übrigen seiner Mitwirkungspflicht entsprochen, sodass letztlich nur mehr der Firmenbuchauszug der B.KEG ausständig gewesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten somit bereits am 7.November2007 beurteilt und vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages am 14.Dezember2007 gemäß §46 AlVG abgesehen werden müssen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat zu Punkt 7 des Antragsformulars angegeben, selbständig tätig gewesen sein, und die Zusatzfrage, ob er die Gewerbeberechtigung zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angemeldet habe, verneint. Aus der erstmals am 7.Dezember2007 vorgelegten Arbeitsbescheinigung der B.KEG ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter bis 8.Oktober2007 in einem Dienstverhältnis gestanden hat. Es ist jedoch aus dieser Bescheinigung nicht ersichtlich, ob darüber hinaus zwischen dem Dienstgeber und dem Beschwerdeführer noch sonstige Rechtsbeziehungen (wie Werkverträge, Beteiligungen, Geschäftsführerbefugnisse) bestehen. Die Behörde hat im Zuge der Anspruchsprüfung auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers auch festzustellen, ob und in welchem Umfang eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen und Arbeitslosigkeit nach §12Abs.3 und Abs.6lit.c und e AlVG Arbeitslosigkeit gegeben sei. Angesichts der vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers und des im Akt einliegenden, früheren Firmenbuchauszuges der B. KEG, in dem der Beschwerdeführer als Gesellschafter der KEG aufscheint, bestehen daher keine Bedenken, wenn das AMS am 7.Dezember2007 zusätzlich einen Firmenbuchauszug dieser KEG zur Abklärung allfälliger gesellschaftsrechtlicher Beziehungen im Hinblick auf eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen für notwendig erachtet.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren -abgesehen von den krankheitsbedingten Entschuldigungen, die auch zu einer mehrfachen Fristverlängerung geführt haben- nicht behauptet, dass ihm die Beibringung dieses Firmenbuchauszuges innerhalb der (bis 14.Dezember2007 gesetzten) Frist nicht möglich gewesen sei. Bei dieser Sachlage bestand für das AMS grundsätzlich keine Notwendigkeit, diesen Firmenbuchauszug von amtswegen beizuschaffen, sondern hätte der Beschwerdeführer diesen im Rahmen seiner Nachweis- und Mitwirkungspflicht über Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist beizubringen gehabt.
Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen und auch sonst keine triftigen Gründe für die Fristversäumung angegeben hat, war eine Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erst mit Einbringung des Antrages am 28.Dezember2007 -mit den Rechtsfolgen von §46 Abs.1 letzter Satz AlVG- möglich.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld (erst) ab 28.Dezember2007 -und damit die implizite Abweisung des Zuspruches für den Zeitraum vom 7.November bis 27.Dezember2007- als dem Gesetz entsprechend.
Die Beschwerde war daher gemäß §42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47ffVwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl.II Nr.455/2008.
Wien, am 14.April2010