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2008/08/0098 ECLI:AT:VWGH:2011:2008080098.X00 KI-generiert

2008/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2008/08/0098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

2008/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der bezüglich eines Antrags auf Notstandshilfe im Instanzenzug ergangene, angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2008 hat folgenden Spruch: