2008/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Legislator-Regeste
KI-generiert2008/08/0098 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der bezüglich eines Antrags auf Notstandshilfe im Instanzenzug ergangene, angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2008 hat folgenden Spruch: