Suspending enforcement of building permit rejection to prevent disproportionate demolition of completed structure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court granted the appellants' application for suspensive effect, upholding their right to retain the already constructed agricultural storage facility pending the outcome of the judicial review. The dispute concerned a building permit for a wooden storage structure that was initially granted by the city magistrate but subsequently revoked by the competent authority following an appeal by an adjacent landowner, leading to a final rejection of the permit. The appellants argued that enforcing the revocation would require the costly demolition of the completed structure, constituting a disproportionate burden. The court held that while the rejection order was susceptible to enforcement through a potential demolition order, such enforcement was disproportionate because it would force the appellants to demolish the structure before the conclusion of the administrative court proceedings; applying § 30 Abs. 2 of the Administrative Court Act (VwGG), the court found that the public interests did not outweigh the significant and disproportionate disadvantage to the appellants, thereby suspending the enforcement of the rejection order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG, § 30 Abs. 1 VwGG; Suspending enforcement of building permit rejection to prevent disproportionate demolition of completed structure: Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 4. September 2007 die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Lagerraumes auf der Grundparzelle 3232/6, KG H. Dieser Bescheid wurde dem Mitbeteiligten, nachdem die beantragte Grundteilung des Baugrundstückes nicht durchgeführt worden war und somit sein Grundstück nach wie vor unmittelbar an das Baugrundstück angrenzte, im Juli 2008 zugestellt.
Die belangte Behörde gab der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise abgewiesen wurde.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ihren Antrag begründen sie damit, dass sie auf Grund der ihnen gegenüber rechtskräftigen Baubewilligung den gegenständlichen Stadel errichtet hätten. Erst beinahe ein Jahr danach sei von der mitbeteiligten Partei, der der erstinstanzliche Bescheid erst später zugestellt wurde, eine Berufung erhoben worden. Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde dazu führen, dass der bereits errichtete Stadel wieder abgerissen werden müsste. Die Demontage des Stadels verursache enorme Kosten. Dem stehen keine maßgeblichen öffentlichen Interessen entgegen.
Die belangte Behörde führte dazu insbesondere aus, dass ein allfälliger Beseitigungsauftrag nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde bekämpft werden könnte. Weiters könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens ein Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden.
Die mitbeteiligte Partei führt zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass ein Bescheid, mit dem im Instanzenzug eine Bewilligung zur Bauführung nicht erteilt wurde, einem Vollzug nicht zugänglich sei.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der verfahrensgegenständliche abweisende Baubewilligungsbescheid in Bezug auf eine bereits errichtete bauliche Anlage einem Vollzug zugänglich, weil gestützt auf die nunmehr erfolgte rechtskräftige Abweisung der Baubewilligung von der Baubehörde ein Beseitigungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang auch darauf gestützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1992, Zl. 92/05/0254), dass ein Abbruchsauftrag so lange nicht vollstreckt werden darf, solange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist.
Es stellte für die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, wenn sie vor dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das verfahrensgegenständliche bereits errichtete Gebäude abbrechen müssten.
Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 19. Dezember 2008