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2008/05/0153 ECLI:AT:VWGH:2011:2008050153.X00 KI-generiert

Mootness of administrative appeal following voluntary compliance with building police order and loss of legal interest

Geschäftsnummer 2008/05/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The complaint was declared moot and the proceedings discontinued, with no cost reimbursement awarded, leaving the prior administrative decision technically in force. The dispute concerned a complaint against a municipal council's decision dismissing a party's objection to a building police order; the complainant voluntarily fulfilled the order by having the required works completed, arguing that her legal interest in the litigation had consequently lapsed. Citing § 33 Abs. 1 and § 34 Abs. 3 VwGG, the court determined that the requirement of legal interest (*Rechtsschutzbedürfnis*) is a prerequisite for the validity of administrative court proceedings, which must be examined ex officio; since this interest ceased due to the fulfillment of the underlying obligation, the complaint was effectively rendered moot. Regarding costs, the court applied § 58 Abs. 2 VwGG, stating that the subsequent loss of legal interest is not considered for cost allocation, and because a determination of the merits was unnecessary and disproportionate, the default principle under § 58 Abs. 1 VwGG was applied, requiring each party to bear their own procedural expenses.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG, § 34 Abs. 3 VwGG, § 56 VwGG, § 58 Abs. 2 VwGG, § 58 Abs. 1 VwGG; Mootness of administrative appeal following voluntary compliance with building police order and loss of legal interest: Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.

Schlagwörter

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Bauzonenwidrigkeit Erschliessungskosten Baukostenüberschreitung Änderung der Baubewilligung städtebauliche Vorschrift Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs.
§ 34 Abs. 3 VwGG
§ 56 VwGG
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor.
§ 58 Abs. 2 VwGG
Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.
§ 58 Abs. 1 VwGG
2011/03/0040), ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 leg.
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1Ob5/18v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.
Ra 2019/05/0115
Building permit for indivisible project issued without separate applications: Unlawful jurisdiction and requirement for matching applicant request
Ra 2019/05/0063
Die revisionswerbende Partei hat der Stadtgemeinde K Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt 1.) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K. von14. November 2017, mit dem der Baubewilligungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde K. vom 30. September 2016 behoben und das Bauansuchen der revisionswerbenden Partei vom 25. Juni 2013 (offenbar gemeint: 20. Juni 2013) mangels vollständiger Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
Ra 2017/06/0210
1 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Großpetersdorf das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 5. August 2016 gemäß §§ 18 und 30 Burgenländisches Baugesetz in Verbindung mit § 69 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 2 Der Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf wies die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 27. März 2017 als unbegründet ab.
LVwG-AV-818/001-2015
Invalidity of collegial body’s resolution where reasoning lacks collective approval

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Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde betreffend die Erteilung eines Bauauftrages als unbegründet ab.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich im Verfahren nicht geäußert.

3. Die Beschwerdeführerin brachte in einem weiteren Schriftsatz vor, dass sie den baupolizeilichen Auftrag, der mit dem bekämpften Bescheid bestätigt wurde, erfüllt habe (gleichzeitig legte sie eine Rechnung des ausführenden Unternehmens über die durchgeführten Arbeiten vor). Sie brachte vor, dass sie diesen Schritt aus persönlichen Gründen gesetzt habe, sie habe die ungeklärte rechtliche Situation bezüglich den von ihren Eltern ererbten Grundstücke und die damit verbundene Ungewissheit über weitere finanzielle Belastungen (die sie als Witwe zu tragen habe) als sehr belastend empfunden und sie habe "einen Schlußstrich ziehen" wollen. Weiters führte sie aus, dass ihr Rechtsschutzinteresse weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden sei.

4. Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2009, Zl. 2009/06/0095, mwH). Es ist daher zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde weggefallen ist.

Eine solche Situation ist im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst erachtet ihr Rechtsschutzinteresse als weggefallen, zumal sie die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages durch eine Firma für Zimmerei, Holzbau und Dachdeckerei veranlasst habe und der Bauauftrag aufgrund der Abtragung des "Altbestandes laut Plan" nunmehr als erfüllt anzusehen sei.

5. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.

Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei (die den Auftrag offensichtlich nur im Interesse des Rechtsfriedens ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes erfüllte) kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2011, Zl. 2011/03/0040), ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. nochmals den Beschluss Zl. 2009/06/0095).

Wien, am 13. Dezember 2011