AW 2008/05/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertGemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2008/05/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die beschwerdeführenden Partei hat den Antrag gestellt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Vollzug des Bescheides für sie deshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil die Fertigstellung des Bauvorhabens sie in ihrer Erwerbstätigkeit dadurch beschränke, dass der Bau nicht fertig gestellt und die geschaffenen Wohnungen nicht vermietet werden könnten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, "die Bauführung zur Aufstockung von zwei Hauptgeschossen und zwei Dachgeschossen" in einem näher bezeichneten Gebäude der KG O "gemäß § 127 Abs. 8 lit. d und f Bauordnung für Wien einzustellen". Begründet wurde dieser Auftrag damit, dass die vom Behördenorgan vorgefundene Konstruktion sowie die statischen Unterlagen insofern mangelhaft seien, als der Mörtel des vorhandenen Mauerwerkes nicht der Mörteldruckfestigkeit, welche in der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden statischen Vorbemessung angenommen worden sei, entsprochen habe.
Die beschwerdeführenden Partei hat den Antrag gestellt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Vollzug des Bescheides für sie deshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil die Fertigstellung des Bauvorhabens sie in ihrer Erwerbstätigkeit dadurch beschränke, dass der Bau nicht fertig gestellt und die geschaffenen Wohnungen nicht vermietet werden könnten.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil bei Weiterführung des geplanten Baus und der Verwirklichung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben und die körperliche Sicherheit von Personen nicht ausgeschlossen werden könne.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft hat. und entsprechende Auflagen erteilt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat nicht konkretisiert, warum der durch die Aufrechterhaltung der Baueinstellung zu erwartende Nachteil für sie unverhältnismäßig sein soll. Im vorliegenden Fallgebieten es vielmehr die von den Baubehörden zu beachtenden öffentlichen Interessen, dass die entgegen der Baubewilligung durchgeführten baubewilligungspflichtigen Maßnahmen im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Sicherheit von Personen und Sachen unterbunden werden (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 23. Dezember 2004, Zl. AW 2004/05/0100).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 18. Juli 2008