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AW 2008/04/0053 ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040053.A00 KI-generiert

AW 2008/04/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2008/04/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit dem (im zweiten Rechtsgang nach dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2006, Zl. 2005/04/0157, erlassenen) angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Übertragungskapazität "S 99,3 MHz" gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz (PrR-G) "zur Verbesserung der Versorgung" zugeordnet. Gleichzeitig wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zum Zwecke der "Erweiterung" ihres Versorgungsgebietes abgewiesen.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2008/04/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Zunächst ist davon auszugehen, dass durch die Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität an die mitbeteiligte Partei die bundesweite Zulassung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt bleibt (§ 28d Abs. 5 PrR-G).

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem (im zweiten Rechtsgang nach dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2006, Zl. 2005/04/0157, erlassenen) angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Übertragungskapazität "S 99,3 MHz" gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz (PrR-G) "zur Verbesserung der Versorgung" zugeordnet. Gleichzeitig wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zum Zwecke der "Erweiterung" ihres Versorgungsgebietes abgewiesen.

Nach ihrem Vorbringen in der Beschwerde sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 die bundesweite Zulassung (§ 28b PrR-G) zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt worden. Da die gegenständliche Übertragungskapazität im ersten Rechtsgang einem Dritten übertragen worden sei, von dem die Beschwerdeführerin diese Übertragungskapazität erworben habe, umfasse die bundesweite Zulassung, wie die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Juli 2005 ausgesprochen habe, nunmehr auch die genannte Übertragungskapazität, über die die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag ihr Hörfunkprogramm verbreite.

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr erfolgte Zuordnung dieser Übertragungskapazität an die mitbeteiligte Partei entstehe der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil sie ihr Hörfunkprogramm, v.a. die von Kunden gebuchten Spots, über diese Frequenz nicht mehr verbreiten könne. Den damit verbundenen Entfall an Einnahmen bezifferte die Beschwerdeführerin mit mehreren hunderttausend Euro. Außerdem ginge der in der Vergangenheit mühsam aufgebaute Hörerkreis verloren, damit einhergehend ein Imageverlust der Beschwerdeführerin und ein Abbau der für lokale Beiträge auf dieser Frequenz zuständigen Redaktionsmitarbeiter.

Zunächst ist davon auszugehen, dass durch die Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität an die mitbeteiligte Partei die bundesweite Zulassung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt bleibt (§ 28d Abs. 5 PrR-G).

Unbeschadet des Umstandes, dass gegenständlich ein "unverhältnismäßiger Nachteil" der Beschwerdeführerin im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht erkennbar ist (im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müsste nämlich umgekehrt die mitbeteiligte Partei entsprechende Nachteile wie etwa reduzierte Einnahmen hinnehmen), stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen:

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, von denen im vorliegenden Provisorialverfahren grundsätzlich auszugehen ist, ist nämlich die Zuordnung der Übertragungskapazität an die Mitbeteiligte notwendig, um die Mängel ihrer derzeitigen Versorgung zu beheben (Erreichen der notwendigen Mindestfeldstärke) und damit "zur Verbesserung der Versorgung unabdingbar" (vgl. zu diesem vorrangigen Ziel § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G).

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG sind daher nicht erfüllt.

Wien, am 21. Oktober 2008