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2008/03/0053 ECLI:AT:VWGH:2008:2008030053.X00 KI-generiert

2008/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2008/03/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB für schuldig erkannt und es wurde über sie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, wobei ein Teil von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs 1 Z 2 VwGG, § 43 Abs 2 VwGG, § 35 Abs 1 VwGG; 2008/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Nach Darlegung des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens sowie der Bestimmungen des § 1 Abs 1 und 5 sowie des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) führt die belangte Behörde aus, dass die Zuverlässigkeit jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn ein im § 5 Abs 2 GütbefG aufgezählter Umstand vorliege. Diesbezüglich komme der Behörde kein Ermessen zu, sodass die Zuverlässigkeit - ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes - in solchen Fällen jedenfalls nicht gegeben sei. Diese Rechtsauffassung komme auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der gleich lautenden Bestimmung im Gelegenheitsverkehrsgesetz zum Ausdruck.

Schlagwörter

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§ 12 Abs 1 Z 2 VwGG § 43 Abs 2 VwGG § 35 Abs 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 43 Abs 2 VwGG
§ 35 Abs 1 VwGG

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB für schuldig erkannt und es wurde über sie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verhängt, wobei ein Teil von 12 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Oktober 2007 wurde daraufhin die Bestellung der Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma F hinsichtlich der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 widerrufen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten abgewiesen.

Nach Darlegung des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens sowie der Bestimmungen des § 1 Abs 1 und 5 sowie des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) führt die belangte Behörde aus, dass die Zuverlässigkeit jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn ein im § 5 Abs 2 GütbefG aufgezählter Umstand vorliege. Diesbezüglich komme der Behörde kein Ermessen zu, sodass die Zuverlässigkeit - ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes - in solchen Fällen jedenfalls nicht gegeben sei. Diese Rechtsauffassung komme auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der gleich lautenden Bestimmung im Gelegenheitsverkehrsgesetz zum Ausdruck.

In der Folge legt die belangte Behörde näher dar, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 5 Abs 1 und 2 GütbefG gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen habe, bei denen die mangelnde Zuverlässigkeit ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes zu verneinen sei. In Anwendung des § 91 Abs 1 GewO habe die belangte Behörde daher die Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin zwingend zu widerrufen gehabt.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine Doppelbestrafung vorliege, sei nicht zutreffend, da ein Widerruf der Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin keine Bestrafung im Sinne des Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK darstelle, sodass schon aus diesem Grunde das Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine Doppelbestrafung vorliege, ins Leere gehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von jenem, der dem - die selbe Beschwerdeführerin betreffenden - hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2008/03/0043, zu Grunde lag, nur darin, dass im hier vorliegenden Fall keine Entziehung der Güterbeförderungskonzession erfolgte, sondern die Bestellung der Beschwerdeführerin zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin eines Güterbeförderungsunternehmens widerrufen wurde.

In beiden Fällen kommt es, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, in gleicher Weise auf die Zuverlässigkeit (im einen Fall der Beschwerdeführerin als Konzessionsinhaberin, im hier vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin eines Konzessionsinhabers) im Sinne des § 5 Abs 2 GütbefG an.

Auch im hier vorliegenden Fall stützt sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich (und wortgleich mit dem Beschwerdevorbringen im Verfahren zur Zl 2008/03/0043) auf die behauptete Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes nach Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren aus den im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2008/03/0043 ausgeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. April 2008