Administrative appeal inadmissible for claiming jurisdiction over non-cognizable constitutional rights under VwGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal as inadexpendable, leaving the appealed decision of the municipal authority in force and ordering the appellant to pay EUR 51.50 in procedural costs to the city of Vienna. The dispute concerned the rejection of the appellant's application for reinstatement regarding the loss of a legal remedy and two separate objections to an initial administrative decision. The court held that the appeal was manifestly inadmissible because the appellant purported to challenge the violation of constitutionally guaranteed rights, such as the right to a fair procedure and the rule of law, which are not within the jurisdiction of the Administrative Court under § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, as the specific right allegedly violated must be clearly defined within the scope of administrative law review. Consequently, the matter was resolved by a non-public decision based on § 34 Abs. 1 VwGG due to the court’s lack of jurisdiction, with the cost award grounded in §§ 47 ff and 51 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG, § 51 VwGG; Administrative appeal inadmissible for claiming jurisdiction over non-cognizable constitutional rights under VwGG: Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die unter einem erhobenen Einsprüche wurden mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 8. Februar 2008 zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2008 keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz in beiden Punkten bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die Beschwerde macht folgende Rechtsverletzung geltend:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf
-ein faires Verfahren
-eine nicht eingeschriebene Postaufgabe
-Abklärung der Verlustsphäre des Rechtsmittels
-Rechtsstaatlichkeitsprinzip
-Beachtung des Gleichheitssatzes
verletzt."
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1994, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0006, mwN).
Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. aus vielen auch dazu den genannten Beschluss vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0006, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. November 2008