VwGH invalidates deportation order for asylum seeker without country of origin restriction under §43 VwGG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria partially allowed the complaint, setting aside the confirmation of the first-instance order regarding deportation from the entire Austrian territory. The asylum authority erred by issuing an unrestricted deportation order without specifying the country of origin, violating established case law. Consequently, the court upheld the rejection of the complaint concerning the other deportation points but ordered cost reimbursement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§43 Abs.2 VwGG; §42 Abs.2 Z.1 VwGG: The administrative authority is not permitted to order the deportation of an asylum seeker from the entire territory without restriction to the country of origin; such an order is void and must be set aside.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit SpruchpunktIII. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Bescheid vom 2.August2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (SpruchpunktI.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach VR China" gemäß §8Abs.1 AsylG für zulässig (SpruchpunktII.) und wies den Beschwerdeführer gemäß §8Abs.2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (SpruchpunktIII.).
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß "§7 AsylG idF BGBlINr.126/2002 bzw. §8Abs.1 und Abs.2 AsylG idF BGBlINr.101/2003" ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß §12 Abs.1 Z.2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
ZuI.:
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (SpruchpunktIII. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß §43Abs.2 zweiter Satz VwGG auf das hg.Erkenntnis vom 13.Dezember2005, Zl.2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Die Bestätigung des SpruchpunktesIII. des erstinstanzlichen Bescheides war daher gemäß §42Abs.2Z.1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Zu II.:
Gemäß Art.131 Abs.3B-VG und §33aVwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der SpruchpunkteI. undII. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerde sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der SpruchpunkteI.undII. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008, BGBl.II Nr.455, insbesondere deren §3 Abs.2.
Wien, am 31.März2010